Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.771/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_771/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100
Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
einfache Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, vom 1. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden wies am 1. Juli 2013 eine
Beschwerde ab, die sich dagegen richtete, dass die Staatsanwaltschaft ein
Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl einstellte, weil der
Beschwerdeführer trotz Vorladung zu einer Einvernahme unentschuldigt nicht
erschienen war. In seiner Eingabe vor Bundesgericht äussert sich der
Beschwerdeführer nur zur materiellen Seite des Falles, die nicht Gegenstand des
obergerichtlichen Entscheids war. Weil die Begründung einer Beschwerde in
derselben enthalten sein muss, ist der Hinweis auf andere Schreiben und
Unterlagen unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen
Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dieser verweist auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung für
2012. Daraus ergibt sich, dass er ein steuerbares Einkommen von Fr. 6'500.--
und kein Vermögen aufweist. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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