Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.762/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_762/2013

Urteil vom 22. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren,
2.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St.
Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung,
Vergewaltigung; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
24. April 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft wirft Y.________ vor, im Jahr 1999 anlässlich einer
Übernachtung im Elternhaus seines Freundes A.________ die damals 14-jährige
X.________ in ihrem Zimmer sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt zu haben. Er
habe ihre Brüste berührt, sich neben sie gelegt und sei mit seinen Fingern in
ihre Scheide eingedrungen. Sie habe sein Glied reiben und in den Mund nehmen
müssen. Daraufhin habe er ihr die Pyjamahosen heruntergezogen und sich auf sie
gelegt. Er habe versucht mit seinem Glied vaginal in sie einzudringen.
X.________ habe Y.________ gebeten, ein Kondom zu verwenden. Nachdem er sich
eines übergezogen habe, habe er den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss
vollzogen. Ein Jahr später habe er mehrmals ihre Trainerjacke geöffnet,
worunter sie nackt gewesen sei.

B. 
Das Kreisgericht Wil SG verurteilte Y.________ am 29. Februar 2012 wegen
sexueller Handlung mit einem Kind und Vergewaltigung zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von zwei
Jahren. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Jahr 2000 sprach
es ihn frei. Es verpflichtete ihn zur Leistung einer Genugtuung von Fr.
15'000.-- an X.________.

 Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Y.________ am 24. April 2013 von den
Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der
sexuellen Nötigung zum Nachteil von X.________ frei. Es wies ihre Zivilklage ab
und verpflichtete den Staat, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu
bezahlen.

C. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben, und das Urteil des Kreisgerichts Wil
SG zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin ist durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten
unmittelbar verletzt. Sie hat sich als Privatklägerin konstituiert. Der
angefochtene Entscheid wirkt sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus.
Sie ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde
berechtigt.

2. 

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Obwohl die Vorinstanz ihre
Aussagen in Bezug auf das Rahmengeschehen für glaubhaft, konstant und in sich
stimmig halte, versuche sie mit Nebensächlichkeiten Zweifel zu begründen. Es
sei willkürlich, wenn sie den angeklagten Sachverhalt insgesamt für nicht
bewiesen halte, nur weil angeblich ihre Äusserungen in Details voneinander
abweichen würden. Die Vorinstanz schliesse eine gezielte Falschbezichtigung mit
hoher Wahrscheinlichkeit aus. Die anhand eines teilweise unrichtigen
Sachverhalts bzw. einer unhaltbaren Beweiswürdigung willkürlich herausgesuchten
Ungereimtheiten würden keine unüberwindlichen Zweifel begründen (Beschwerde S.
6-22).

2.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen und das Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin sowie die Äusserungen des Beschwerdegegners und von weiteren
Personen aus dem Umfeld der beiden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wiesen
einen beträchtlichen Detailreichtum sowohl äusserer Geschehensabläufe als auch
innerer Gefühlsregungen auf. Sie seien, was das Rahmengeschehen und den
zeitlichen Ablauf des Vorfalls betreffe, konstant und in sich stimmig. Die
eingeräumten Erinnerungslücken störten das Gesamtbild nicht wesentlich. Sie sei
aus dem Tiefschlaf geweckt worden. Für ihre Glaubwürdigkeit spreche auch, dass
die Strafanzeige nicht von ihr ausgegangen sei. Die Erklärung ihres Bruders,
wonach sie sich jeweils gegen Besuche des Beschwerdegegners gewehrt habe, füge
sich stimmig in ihre Schilderung ein. In Bezug auf einzelne sexuelle Handlungen
würden die Aussagen der sprachlich gewandten Beschwerdeführerin aber Fragen
aufwerfen. Deren Äusserungen wiesen zwar zahlreiche Realkennzeichen auf.
Suggestive Einflüsse seien jedoch nicht auszuschliessen. Ferner vermöge die
Qualität einzelner Realkennzeichen nicht vollends zu überzeugen, weshalb die
Aussagequalität nicht als hoch eingestuft werden könne. Für einen Schuldspruch
fehle die nötige Überzeugungskraft. Letztlich ergäben sich zu viele Zweifel,
inwieweit die Erinnerung der Beschwerdeführerin mit tatsächlich Erlebtem
übereinstimme. Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage seien nicht ohne
weiteres erkennbar. Trotzdem könne der Auffassung der ersten Instanz, wonach
ein nachvollziehbares Motiv für eine falsche Anschuldigung nicht ersichtlich
sei, nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Selbst wenn eine gezielte
Falschbezichtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei, lasse dies
noch nicht den Schluss zu, dass es sich um die Schilderung eines realen
Erlebnisses handle. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien nicht unglaubhaft.
Es bestünden keine Anzeichen für ein taktisches oder berechnendes
Aussageverhalten. Getrübt werde dieses Bild einzig durch die widersprüchlichen
Aussagen in Bezug auf die Alarmanlage. Dies alleine sei aber nicht geeignet,
seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. In einer Gesamtwürdigung könne nicht
mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der
Beschwerdegegner das ihm vorgeworfene Fehlverhalten begangen habe. Letztlich
gäbe es zu viele Umstände, die ernsthafte Zweifel daran nährten, dass sich der
Sachverhalt dergestalt abgespielt habe, wie er in der Anklageschrift bzw. durch
die Beschwerdeführerin geschildert werde. Der Beschwerdegegner sei nach dem
Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Urteil S. 6-15).

2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit
Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet
werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65
E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo"
kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem
Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.4. 

2.4.1. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz weder
ihre Aussagen für sehr glaubhaft noch den angeklagten Sachverhalt als
grundsätzlich in sich stimmig (Beschwerde S. 7 und S. 22). Ausserdem erachtet
sie nicht die Verwendung eines Präservativs für ungewohnt (Beschwerde S. 11),
sondern, dass der Beschwerdegegner mit mehreren Kondomen zur Beschwerdeführerin
geschlichen sei, dort zuerst versucht habe, ungeschützt in sie einzudringen,
ehe er sich - auf ihre Aufforderung hin - ein Kondom überzog (Urteil S. 8).

2.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin einzig ihre Sicht der Dinge vorträgt, ohne
zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar
sein soll, erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik. Darauf
ist nicht einzutreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie vorbringt, es
hätten keine knappen Platzverhältnisse vorgelegen (Urteil S. 7 unten;
fotografische Dokumentation, kantonale Akten act. A11 S. 3), weshalb nicht
unklar sei, wie sich der Oralverkehr hätte abspielen sollen (Beschwerde S. 8
und S. 10 f.), oder wenn sie darlegt, wie die Aussagen der Zeugin B.________
oder ihre eigenen richtigerweise zu würdigen wären, z.B. dass ihre Präzisierung
"zugeknöpftes Kondom" keine inhaltliche Besonderheit darstelle (Beschwerde S.
12 und S. 17). Mit ihr ist festzuhalten, dass diese Angabe weder ein zentrales
Detail noch das Kerngeschehen betrifft (vgl. Urteil S. 8 f. und Beschwerde S.
12 f.). Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern diese Klarstellung der
vorinstanzlichen Erwägung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
könnte.

2.4.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die vorinstanzliche Feststellung, in
ihren Aussagen zum Oralverkehr fänden sich gewichtige Divergenzen, sei
willkürlich und beruhe teilweise auf einer aktenwidrigen Beweiswürdigung
(Beschwerde S. 8-10).

 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sie den Oralverkehr an der
zweiten Einvernahme nicht erst auf Nachfrage hin erwähnte (kantonale Akten act.
E2 Fragen 50 ff. S. 9 ff.), wovon die Vorinstanz auszugehen scheint (Urteil S.
7 Mitte), sondern bereits auf eine offene Frage hin andeutete (kantonale Akten
act. E2 Frage 26 S. 5). Ihr ist weiter beizupflichten, dass die Vorinstanz ihre
Aussagen unrichtig zitiert, wenn sie festhält, an der polizeilichen Befragung
habe sie angegeben, der Beschwerdegegner sei hinaufgerutscht und habe seinen
Penis zu ihrem Kopf gedrückt (Urteil S. 7 Mitte und am Ende). Ihre
diesbezügliche Äusserung lautete, "Er rutschte zu mir hinauf und drückte meinen
Kopf zu seinem Penis" (kantonale Akten act. A4 Frage 30 S. 10 bzw. Antwort zur
Frage 51 S. 13, "Er drückte meinen Kopf hinunter zu seinem Penis."). Ob die
Vorinstanz bereits damit einen Widerspruch zu den Aussagen der
Beschwerdeführerin in den weiteren Einvernahmen belegen will, ist unklar. Dies
kann offen bleiben, da sie diese Ausführung der Beschwerdeführerin zusammen mit
den nachfolgenden wiedergibt, wonach er es geschafft habe, seinen Penis für
einen kurzen Moment in ihren Mund einzuführen (Urteil S. 7 Mitte; kantonale
Akten act. A4 Frage 30 S. 10). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass
dies im Widerspruch zu den Äusserungen der Beschwerdeführerin an der zweiten
Einvernahme steht, wonach sie sein Glied nicht im Mund, aber einen kurzen
Moment an den Lippen gehabt habe (Urteil S. 7 Mitte; kantonale Akten act. E2
Fragen 56 ff. S. 11). Eine weitere Unstimmigkeit besteht zwischen der Aussage
der Beschwerdeführerin an der ersten Einvernahme, der Beschwerdegegner habe
keine Auf- und Abbewegungen gemacht, ihren Kopf aber so gehalten, dass sie
nicht habe "retour können" (Urteil S. 7 Mitte; kantonale Akten act. A4 Frage 53
S. 14), und derjenigen an der untersuchungsrichterlichen Befragung, wonach er
sein Glied nicht in ihren Mund habe einführen können, weil sie sich abgewendet,
das nicht gewollt und die Bewegungen nicht mitgemacht habe (kantonale Akten
act. E2 Frage 58 S. 11). Im Ergebnis ist die Feststellung der Vorinstanz, in
den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Oralverkehr seien gewichtige
Divergenzen, nicht zu beanstanden.

2.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorinstanzlichen
Ausführungen zu ihren Aussagen zum Verhalten des Beschwerdegegners am Ende der
Tat seien willkürlich (Beschwerde S. 13 f.), reisst sie diese Erwägung aus dem
Kontext. Die Vorinstanz hält fest, Zweifel würden sich auch hinsichtlich
weiterer Gesichtspunkte ergeben. Einerseits habe die Beschwerdeführerin an der
ersten Befragung ausgesagt, der Beschwerdegegner habe ihr nach der
Vergewaltigung nochmals unter das T-Shirt gegriffen und ihr über die Brust
gestrichen, während sie sich in den übrigen Einvernahmen auf die Äusserung
beschränkt habe, der Beschwerdegegner habe einen Moment lang seinen Kopf bei
ihr hingelegt, als er fertig gewesen sei. Andererseits sei zu bedenken, dass
sich dieser einer grossen Gefahr entdeckt zu werden hätte aussetzen müssen. Im
Gang hätten sich Bewegungsmelder befunden, die gegebenenfalls hätten umgangen
werden müssen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die
Alarmanlage und deren Funktionsweise gekannt habe, doch habe damit per se eine
erhöhte Entdeckungsgefahr bestanden. Die Beschwerdeführerin habe sodann
angegeben, der Beschwerdegegner habe während der inkriminierten Handlungen
Geräusche von sich gegeben, etwa gestöhnt und laut geatmet. Auch dies hätte -
angesichts der räumlichen Verhältnisse - das Risiko einer Entdeckung markant
erhöht (Urteil S. 9 Mitte).

2.4.5. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, weitere Zweifel ergäben sich auch
bei den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe ihrer Freundin B.________
erstmals im Jahr 2004 [im zweiten oder dritten Jahr an der Kantonsschule] von
den Vorfällen berichtet. Jene habe glaubhaft dargelegt, dass ihr die
Beschwerdeführerin etwa ein halbes Jahr nach dem Vorfall davon erzählt habe.
Dies müsse vor dem Sekundarschulabschluss, wohl im 2001, gewesen sein (Urteil
S. 9). Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, sie habe diese
vermeintliche Diskrepanz an ihrer Befragung im erstinstanzlichen Verfahren
auflösen können, was die Vorinstanz in willkürlicher Weise ignoriere. Sie habe
erklärt, das Gespräch mit B.________ habe sie damit begonnen, dass sich der
Vorfall an Weihnachten ereignet habe, worauf diese wohl geschlossen habe, sie
habe ihr vor dem Abschluss der Sekundarschule das erste Mal davon (im Jahr
2001) berichtet, weil sie fälschlicherweise gemeint habe, mit Weihnachten seien
die der Aussage vorangehenden gemeint gewesen (Beschwerde S. 14; kantonale
Akten ge. act. 14 S. 10 f.). Da der Vorfall indes im Jahr 1999 und nicht im
Jahr 2003 stattfand, lassen sich mit dieser Erklärung die Unterschiede zwischen
der von der Zeugin genannten Jahreszahl und der von der Beschwerdeführerin
angegebenen bzw. die ungleiche Einbettung im schulischen Werdegang nicht
auflösen.

2.4.6. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Erwägung,
suggestive Einflüsse könnten nicht ausgeschlossen werden, sei willkürlich
(Beschwerde S. 15 f.), ist unbegründet. Die Vorinstanz hält zur
Entstehungsgeschichte der Aussage fest, es sei auffallend, dass es erst im
Laufe der Zeit zu gewissen Erinnerungen gekommen sei. So wolle die
Beschwerdeführerin das Bild des Oralverkehrs lange verdrängt haben. Diese
Erinnerung sei erst vor einem Jahr zum Vorschein gekommen, als sie mit ihrem
damaligen Freund zusammen gewesen sei. Diese Situation sei dann auch in der
Nacht in Träumen wieder vorgekommen. Bei der ersten Instanz habe die
Beschwerdeführerin angegeben, hinsichtlich der Erinnerungen habe es Bruchstücke
gehabt, wo etwas gefehlt habe. Auch habe es einen Teil gegeben, der ihr im
Traum in Erinnerung gekommen sei. Doch sie wisse und müsse davon ausgehen, dass
es auch passiert sei (Urteil S. 10). Ferner würdigt die Vorinstanz die weiteren
Begleitumstände. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich vor dem
Vorfall in einer schwierigen persönlichen Lage befunden und psychologische
Beratung in Anspruch genommen. Zu dieser Zeit sei sie auch für vier Wochen zu
einer Pflegefamilie gekommen. Die damalige Therapeutin der Beschwerdeführerin
spreche von einer "massiven Pubertätskrise", erwähne zwar eine Eskalation der
Situation Ende August 1999, beschreibe für die Zeit bis zum Abbruch der
Therapie im Sommer 2000 allerdings keine weiteren Veränderungen oder
Auffälligkeiten, die auf ein traumatisches Erlebnis schliessen liessen. Auch
wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführe, sie habe nichts über den
Vorfall erzählt, erscheine es doch ungewöhnlich, dass weder einer ausgebildeten
Person noch ihrer Freundin B.________ Veränderungen aufgefallen seien. Dies
erstaune umso mehr, als die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, sie sei in der
Schule zwei bis drei Monate nach dem Vorfall aufgeklärt worden, was für sie
schwierig gewesen sei (Urteil S. 11).

2.5. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro
reo" verletzt sein soll.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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