Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.759/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_759/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache rechtswidrige Einreise usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 16. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Bezirksgericht Imboden verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Dezember
2012 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, Sachbeschädigung, Pornografie
und mehrfachen Besitzes von Diebeswerkzeugen zu einer Freiheitsstrafe von 120
Tagen und einer Busse von Fr. 200.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das
Kantonsgericht von Graubünden am 16. Mai 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet
sich mit mehreren Eingaben ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag
zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des
Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügen die Eingaben des
Beschwerdeführers nicht. Sie beschränken sich auf allgemeine Vorwürfe gegen
alle möglichen Behörden und Instanzen (vgl. z.B. act. 1 S. 1: er sei seit
August 2012 bestohlen, seelisch und körperlich gefoltert, misshandelt,
gedemütigt, schikaniert, terrorisiert, diskriminiert, ausgenutzt, ausgebeutet,
erniedrigt, beschimpft, gequält, vergiftet und fast ermordet worden), ohne dass
sich aus den Ausführungen ergeben würde, welche Teile des angefochtenen
Entscheids aus welchem Grund gegen das Recht verstossen könnten. Derartige
Ausführungen sind in einer Beschwerde vor Bundesgericht unzulässig. Darauf ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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