Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.751/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_751/2013 Urteil vom 29. August 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Verweigerung der bedingten Entlassung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Juli 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, abzüglich 948 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Zwei Drittel der Strafe waren am 3. April 2013 verbüsst. Am 17. November 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin hin. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Gesuch am 22. März 2013 ab. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Justizdirektion des Kantons Zürich am 17. Mai 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei sofort bedingt zu entlassen. 2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 5). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, zumal er vor allem in Bezug auf die Verurteilung vom 9. Juli 2010 und die einschlägigen Vorstrafen seine Unschuld beteuert, welche Vorbringen im vorliegenden Verfahren unzulässig sind. Die Teilnahme an TRIAS lehnt er mit der abwegigen Begründung ab, damit werde nur ein Computer gefüttert, der anschliessend anstelle des gesunden Menschenverstandes über die Schicksale der betroffenen Menschen entscheiden müsse (vgl. Beschwerde S. 3). Soweit er Willkür (z.B. in Bezug auf den in Afghanistan zu erwartenden sozialen Empfangsraum) behauptet, legt er nicht dar, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein könnten. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, er müsse von einer IV-Rente leben (Beschwerde S. 4). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. August 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben