Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.751/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_751/2013

Urteil vom 29. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Juli 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Juli
2010 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren, abzüglich 948 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Zwei
Drittel der Strafe waren am 3. April 2013 verbüsst.

Am 17. November 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte
Entlassung auf den Zweidrittelstermin hin. Das Amt für Justizvollzug lehnte das
Gesuch am 22. März 2013 ab. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die
Justizdirektion des Kantons Zürich am 17. Mai 2013 und das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei sofort
bedingt zu entlassen.

2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 5). Was daran gegen das Recht
verstossen könnte, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu
entnehmen, zumal er vor allem in Bezug auf die Verurteilung vom 9. Juli 2010
und die einschlägigen Vorstrafen seine Unschuld beteuert, welche Vorbringen im
vorliegenden Verfahren unzulässig sind. Die Teilnahme an TRIAS lehnt er mit der
abwegigen Begründung ab, damit werde nur ein Computer gefüttert, der
anschliessend anstelle des gesunden Menschenverstandes über die Schicksale der
betroffenen Menschen entscheiden müsse (vgl. Beschwerde S. 3). Soweit er
Willkür (z.B. in Bezug auf den in Afghanistan zu erwartenden sozialen
Empfangsraum) behauptet, legt er nicht dar, inwieweit die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein könnten. Die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Er macht geltend, er müsse von einer IV-Rente leben (Beschwerde S. 4). Das
Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen
werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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