Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.750/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_750/2013

Urteil vom 12. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufgebots- und Vollzugsverfügung (Antritt zum Strafvollzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 5. Juli 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Kreisgericht I Courtelary-Moutier-La-Neuveville verurteilte den
Beschwerdeführer am 4. September 2009 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
Fr. 80.--. Am 27. Oktober 2012 beantragte dieser die Revision des Urteils, weil
es ihm bloss mündlich eröffnet und vom Richter ohne Prüfung der Beweisstücke
gefällt worden sei. Am 5. Februar 2013 trat die 2. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Bern auf das von ihr als missbräuchlich bezeichnete Revisionsgesuch
nicht ein.

 Da der Beschwerdeführer die Geldstrafe nicht bezahlte, bot ihn die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug am 10. Oktober 2012 zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen per 14. Januar 2013 auf. Dagegen führte der
Beschwerdeführer Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern (POM), in welcher er im wesentlichen dasselbe wie im Revisionsgesuch gegen
das Strafurteil ausführte. Am 15. Februar 2013 wies die POM das Rechtsmittel
ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am
5. Juli 2013 ab.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht die Annullierung des
obergerichtlichen Entscheids vom 5. Juli 2013.

2.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 5/6 E. 3 und 4), denen nichts beizufügen
ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor und setzt sich mit den
Erwägungen des Obergerichts weitestgehend nicht auseinander. Ohne dass geprüft
werden müsste, ob die Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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