Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.749/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_749/2013

Urteil vom 12. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. X.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Verletzung des Bankgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 28. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 28. Juni 2013 auf eine Beschwerde
nicht ein, weil der Beschwerdeführer sich auch innert Nachfrist nicht mit den
Erwägungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 18. März
2013 und insbesondere nicht mit der Frage der Verjährung auseinandergesetzt
hatte. Inwieweit dieser Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
nicht dar, weshalb die Eingabe die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
erfüllt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, er habe sich im
kantonalen Verfahren zur Verjährung geäussert. Er führt in diesem Zusammenhang
nur aus, er sei für die Verjährung nicht verantwortlich (Beschwerde S. 2). Dies
hat indessen damit, ob die Verjährung eingetreten ist, nichts zu tun. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin
2 muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie vor Bundesgericht
keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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