Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.744/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_744/2013

Urteil vom 24. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach
2650, 3001 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2013 (BK 13 39
HAA).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe am 8. August
2010 beim Versuch, sich eine Plastikwerbeflasche anzueignen, das Dach und die
Fassade eines Gebäudes beschädigt. Die regionale Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau stellte das Verfahren wegen Sachbeschädigung und
Diebstahlsversuchs am 22. Januar 2013 in Anwendung von Art. 54 StGB ein. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 12. Juni
2013 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BK 13 39 HAA). Der
Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, der Beschluss vom 12.
Juni 2013 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 2 zu verurteilen.
Die kantonalen Behörden gehen davon aus, dass es um einen dummen
Lausbubenstreich gegangen sei, der keinen grossen Schaden verursacht habe.
Zudem sei der Beschwerdegegner 2 unmittelbar nach der Tat und trotz sofortiger
Kooperation Opfer eines gravierenden Aktes von Selbstjustiz durch den
Beschwerdeführer geworden, der ihn getreten, gestossen, geschlagen und bedroht
habe und dafür am 25. November 2011 denn auch verurteilt worden sei (Beschluss
S. 2 E. 2 und S. 3 E. 3.3).
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn ihn die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die
angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer stellt den Vorfall als heimtückischen rechtsradikalen
Überfall und Vandalenakt dar, der einen erheblichen Schaden angerichtet habe.
Er führt jedoch nicht aus, inwieweit die abweichenden Annahmen der kantonalen
Behörden willkürlich im umschriebenen Sinn sein könnten. Ob wegen neuer
Tatsachen im Kanton eine Revision des angefochtenen Entscheids angezeigt sein
könnte, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.
Mit der Anwendung von Art. 54 StGB befasst sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht, weshalb sich dieses damit gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht zu befassen hat.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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