Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.734/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                                                                 
{T 0/2}
                                                                               
6B_734/2013, 6B_735/2013, 6B_736/2013, 6B_737/2013, 6B_738/2013, 6B_739/
2013

Urteil vom 30. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

6B_734/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
       Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner,

6B_735/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
       Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner,

6B_736/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
       Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegnerinnen,

6B_737/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
       Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. D.________,
Beschwerdegegner,

6B_738/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
       Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. E.________,
Beschwerdegegner,

6B_739/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
       Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. F.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.),

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 10. Juli 2013 (UE130124/125/126/127/128/129-O/U/HEI).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer machte gegenüber den Strafbehörden des Kantons Zürich
geltend, er sei aufgrund von Urintests, die durch mehrere Ärzte und diverse
Labors gefälscht bzw. falsch ausgewertet wurden, im Kantonsspital Winterthur
nicht behandelt worden, um das Fehlverhalten einer Ärztin zu vertuschen. Am 26.
April 2013 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Untersuchung
gegen sechs Personen nicht anhand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies
dagegen gerichtete Beschwerden in sechs Beschlüssen vom 10. Juli 2013 ab
(Geschäftsnummern UE130124/125/126/127/128/129-O/U/HEI). Der Beschwerdeführer
wendet sich mit sechs Beschwerden ans Bundesgericht und beantragt, die
Beschlüsse des Obergerichts seien aufzuheben (Verfahren 6B_734-739/2013).

 Die Ausführungen genügen allesamt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw.
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Gemäss diesen Bestimmungen muss dargelegt werden,
inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder seine Grundrechte
verletzen soll. Wendet er sich gegen den Sachverhalt, so hat er dazutun,
inwieweit die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 2 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat.

 Die Vorinstanz äussert sich z.B. im Fall UE130124 (Verfahren 6B_734/2013)
zunächst zur Anwendbarkeit der besonderen Bestimmungen für Beamte (Beschluss S.
5 E. III/2). In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer lapidar fest,
Urinanalysenfälschung sei eine strafbare Urkundenfälschung und Art. 310 StPO
sei bei Straftaten nicht anwendbar (Beschwerde S. 1 zu III/2). Was dies mit der
Erwägung der Vorinstanz zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Anschliessend kommt diese zum Schluss, für das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte strafbare Verhalten fänden sich in den Akten und selbst in der von ihm
eingereichten Dokumentation keine Anhaltspunkte (Beschluss S. 6/7 E. III/3).
Inwieweit es zusätzlich eines "richterlich/fachärztliche (n) " Gutachtens
bedurft hätte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht (S. 1 zu III/3).

 Im Fall UE 130/126 (Verfahren 6B_736/2013) macht der Beschwerdeführer
ergänzend geltend, es sei der zweimal erfolgte Nachweis von resistenten
Staphylokokken unterschlagen und damit suggeriert worden, "dass sie abgestorben
und dann wiederaufgetaucht" seien (Beschwerde S. 1 zu III/3). Woraus sich
jedoch die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung
ergeben könnte, wonach verschriebene Medikamente nicht wie gewünscht wirken,
bereits bekämpft geglaubte Keime wieder auftreten oder Infektionen mit anderen
als den bisher nachgewiesenen Keimen auftreten können (Beschluss S. 7), legt
der Beschwerdeführer nicht dar.

 Im Fall UE130129 (Verfahren 6B_738/2013) rügt der Beschwerdeführer
zusammenfassend, es sei sinnlos, "Daten durcheinanderzuwirbeln und Hypothesen
aufzustellen" (Beschwerde S. 1 zu III/3). Mit derartigen generellen Vorwürfen
kann eine Beschwerde nicht hinreichend begründet werden.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Aufgrund der Ersparnisse des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) kommt
eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. Bei deren Höhe ist zu
berücksichtigen, dass es um sechs nicht völlig identische Beschwerden gegen
sechs verschiedene Beschlüsse geht. Den Beschwerdegegnern ist keine
Entschädigung auszurichten, weil sie im Verfahren vor Bundesgericht keine
Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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