Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.72/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_72/2013

Urteil vom 19. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtzulassung der Anklage etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 20. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 30. Juni 2011 liess das Bezirksgericht Meilen eine Anklage des
Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin wegen Verleumdung definitiv
nicht zu, da er aus eigenem Verschulden die Frist zur Einreichung einer
Anklageschrift ungenutzt habe verstreichen lassen. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 2012 ab. Der
Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, die Anklage sei
zuzulassen.

Der Beschwerdeführer hatte stets geltend gemacht, es sei ein Fehler der Post,
dass das Bezirksgericht sein Schreiben mit der Anklageschrift nicht erhalten
habe. Er sei am 4. September 2010 zusammen mit seiner Ehefrau um ungefähr sechs
Uhr am Morgen zur Vorbereitung einer Operation nach München gereist. Da die
Poststelle zu diesem Zeitpunkt noch geschlossen gewesen sei, habe er den Brief
nicht eingeschrieben versenden können. Deshalb habe seine Ehefrau diesen
während einer kurzen Unterbrechung der Fahrt in den Postbriefkasten an der
Lehnstrasse in St. Gallen geworfen. Die Vorinstanz kommt nach einer eingehenden
Würdigung der Umstände zum Schluss, durch die Zeugenaussage der Ehefrau könne
nicht nachgewiesen werden, dass am 4. September 2010 ein Briefumschlag der Post
übergeben wurde, der an das Bezirksgericht Meilen adressiert war und eine
unterschriebene Anklageschrift enthielt (angefochtener Entscheid S. 11).

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt
nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde
präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden kann, ist unzulässig.

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat die Ehefrau nicht nur nichts über
den Inhalt der fraglichen Sendung gewusst, sondern nicht einmal bemerkt, an wen
das Couvert, welches sie in den Briefkasten warf, adressiert war (angefochtener
Entscheid S. 11). Inwieweit die aus dieser Tatsache gezogene Schlussfolgerung
der Vorinstanz willkürlich und damit qualifiziert unrichtig sein könnte, vermag
der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Er beschränkt sich auf den Hinweis, die
Angelegenheit sei für ihn derart bedeutsam gewesen, dass eine Notwendigkeit
bestanden habe, die Anzeige termingerecht nachzureichen (Beschwerde S. 2). Aus
der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ergibt sich indessen nicht
zwingend, dass er die Anklageschrift auch tatsächlich fristgerecht eingereicht
hat.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung
auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn