Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.724/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_724/2013 Urteil vom 8. Oktober 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 2. A.________, 3. B.________, 4. C.________, 5. D.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Beschimpfung usw., Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 11. Juni 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde an die von ihm selber angegebene Adresse eine Verfügung vom 31. Juli 2013 gesandt mit der Aufforderung, dem Bundesgericht spätestens am 26. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung kam mit dem postalischen Vermerk "Unbekannt" zurück. Da der Beschwerdeführer dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen, mit denen er rechnen muss, erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Mit Verfügung vom 4. September 2013 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 18. September 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung gilt als zugestellt, obwohl sie mit dem Vermerk "Unbekannt" zurückkam. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-5 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Oktober 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben