Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.723/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_723/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung (Einstellungsverfügung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 21. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 25. Juni 2011 stand das Taxi des Beschwerdeführers in Zürich in einem
Halteverbot. Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren am 1. März 2013 mit der
Begründung ein, die Voraussetzungen der Wahrung berechtigter Interessen seien
erfüllt. Mangels Umtrieben wurde keine Entschädigung ausgerichtet. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Juni 2013
ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Verteidigungskosten,
der Erwerbsausfall und die seelische Unbill seien zu entschädigen.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser
Voraussetzung genügt die vorliegende Eingabe zur Hauptsache nicht, weil sie
sich in theoretischen Ausführungen und Zitaten erschöpft.

 Der Beschwerdeführer macht konkret zum einen geltend, da er nicht verteidigt
werde, habe er sich aufwendig selber informieren, in den Lehrmitteln forschen
und in dieser Zeit auf seine Arbeit verzichten müssen (Beschwerde S. 4). Es ist
indessen nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser unverhältnismässige Aufwand
für die Bewältigung des vorliegenden einfachen Falles notwendig war. Jedenfalls
ergibt sich aus der Beschwerde nicht, aus welchem Grund der Fall nach Ansicht
des Beschwerdeführers besonders komplex gewesen sein sollte.

 Zum anderen weist der Beschwerdeführer mehrfach auf die Möglichkeit einer
"Verfolgungsjagdpsychose" hin (Beschwerde S. 3, 7). Inwieweit der Umstand, dass
gegen ihn ein Verfahren eröffnet und nach einer kurzen Einvernahme wieder
eingestellt wurde, eine Psychose ausgelöst haben könnte, ergibt sich aus der
Beschwerde indessen nicht.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Ausnahmsweise kann auf Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben