Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.716/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_716/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege,
üble Nachrede etc.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3.
Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen A.________, Mandatsführung
Kindes- und Erwachsenenschutz, u.a. wegen falscher Anschuldigung, Irreführung
der Rechtspflege, Freiheitsberaubung, Menschenhandels, Amtsanmassung,
Amtsmissbrauchs und Drohung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen stellte
das Strafverfahren am 19. Dezember 2012 ein. Dagegen legte der Beschwerdeführer
Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Luzern trat darauf am 3. Juli 2013 nicht
ein, weil der Beschwerdeführer innerhalb der ihm angesetzten Frist weder das
Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege samt den notwendigen
Beilagen eingereicht noch den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 8. Mai 2013
bezahlt hatte.

2. 
Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger vor Bundesgericht nur legitimiert,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Ob er gegen die
Beschuldigte überhaupt Zivilansprüche stellen könnte, ist fraglich, kann
indessen offen bleiben, weil die Beschwerde aus andern Gründen unbehelflich
ist. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen nur geltend, die Beschuldigte
habe sich mehrfach schuldig gemacht, die Behörden belogen, falsch ausgesagt,
ihre Kompetenzen überschritten, die Kinder B.________ und C.________ der
Freiheit beraubt und ihnen Gewalt und psychischen Schaden zufügt. Das Verfahren
sei deshalb durchzuführen und die Beschuldigte zu bestrafen. Mit dem einzig
massgeblichen Umstand, dass er innerhalb der Frist weder den Kostenvorschuss
bezahlte noch das Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege
einreichte, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat, befasst
sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt
folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. Zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der sich die Vorinstanz
nicht befasst hat, kann sich auch das Bundesgericht nicht äussern. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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