Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.715/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_715/2013

Urteil vom 19. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 18. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gegen eine Person, die sie
angespuckt habe. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach stellte das Verfahren
betreffend Tätlichkeit am 21. Mai 2013 ein, da der behauptete Vorfall nicht
nachgewiesen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Zürich am 18. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Die
Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Sie hält daran fest, angespuckt worden zu sein.

 Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
137 I 1 E. 2.4). Eine Willkürrüge muss in der Beschwerde klar und detailliert
vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor
einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor
Bundesgericht unzulässig. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen
Anforderungen nicht.

 So stellen die kantonalen Richter fest, es fehlten unabhängige Zeugen, welche
die Darstellung der Beschwerdeführerin bekräftigen könnten (Verfügung S. 4).
Dagegen bringt sie vor, dass es zwei Zeuginnen gebe. Sie stellt indessen nur
fest, die eine Frau sei ihrerseits später angegriffen worden und habe bei der
anderen Frau Hilfe und Schutz gesucht (Beschwerde S. 1). Daraus folgt nicht,
dass die beiden Frauen einen zeitlich früheren Vorfall, der die
Beschwerdeführerin betraf, beobachtet haben.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Höhe Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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