Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.713/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_713/2013

Urteil vom 19. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urkundenfälschung), Sistierung des
Verfahrens, Gegenstandslosigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 7. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 16. April 2012 Strafanzeige gegen
eine Aktiengesellschaft wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Am 3. Mai
2012 sistierte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren, da es sich
rechtfertigte, die rechtskräftige Entscheidung eines zwischen den Parteien im
gleichen Zusammenhang geführten Forderungsstreits abzuwarten. Gegen die
Sistierungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2012 beim
Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein.

 Nachdem der Forderungsstreit rechtskräftig entschieden war, verfügte die
Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2013 die Nichtanhandnahme des Verfahrens.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ein.

 Am 7. Juni 2013 schrieb das Obergericht die Beschwerde gegen die Sistierung
vom 3. Mai 2012 als erledigt ab. Mit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens
sei der Anfechtungsgegenstand dahingefallen.

 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss vom 7. Juni 2013 sei aufzuheben.

1.2. Vor Bundesgericht einzig zulässig ist die Frage, ob die Vorinstanz das
kantonale Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung des Strafverfahrens als
erledigt abschreiben durfte. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht.
Ihre Ausführungen, die ausschliesslich die materielle Seite des Strafverfahrens
betreffen, sind unzulässig, weil diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens bildete und sich auch das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Die
Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb
darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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