Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.711/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_711/2013

Urteil vom 21. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Y.________,
3.  Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6021
Emmenbrücke 1,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellungsverfügung betreffend falsche Beweisaussage, Verweigerung des
rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, vom 29. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 29. Mai 2013 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf eine kantonale
Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die einen
vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Vorwurf der
falschen Beweisaussage betraf, nicht ein, weil das Rechtsmittel auch nach
Rückweisung zur Verbesserung übermässig weitschweifig und noch immer bloss
marginal sachbezogen war. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht
"eine zeitnahe ernsthafte Bearbeitung der Strafklagen" (Beschwerde S. 25 am
Schluss).

 Soweit sich der Beschwerdeführer materiell mit der Angelegenheit befasst, ist
darauf nicht einzutreten, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids war.

 Sachgerecht bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das kantonale
Rechtsmittel von 66 auf 50 Seiten gekürzt, wobei er den Sachverhalt und die
Auseinandersetzung mit den Begründungen der Staatsanwaltschaft natürlich
belassen habe (Beschwerde S. 1). Daraus ergibt sich nicht, dass die Eingabe in
der um 16 Seiten gekürzten Fassung nicht mehr übermässig weitschweifig war und
sich nun auf die Sache bezog.

 Anzumerken ist, dass selbst die Eingabe vor Bundesgericht die Richtigkeit des
Vorwurfs der übermässigen Weitschweifigkeit bestätigt. Diese Eingabe stellt
nach der Darstellung des Beschwerdeführers eine zusätzlich auf 25 Seiten
verdichtete Fassung seiner kantonalen Beschwerde dar (Beschwerde S. 1). Die
bundesgerichtliche Beschwerde enthält 25 Seiten sehr klein und gedrängt
geschriebenen Text und ist immer noch offensichtlich übermässig weitschweifig.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin
2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine
Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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