Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.710/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_710/2013

Urteil vom 12. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug, Hafterstehungsfähigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Juni 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte den Beschwerdeführer
am 27. Juli 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von
70 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Nachdem er die Strafe nicht bezahlt hatte,
verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 22. Januar 2013 den
Strafantritt zur Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen. Es ordnete an, der
Beschwerdeführer habe sich am 4. April 2013 im Vollzugszentrum Bachtel zu
melden.

 Am 13. Februar 2013 rekurrierte der Beschwerdeführer dagegen mit der
Begründung, er sei nicht hafterstehungsfähig. Die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel am 15. April 2013 ab. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am
14. Juni 2013 ab. Es lud den Beschwerdeführer neu auf den 5. August 2013 in den
Strafvollzug vor.

 Der Beschwerdeführer wandte sich am 2. September 2013 innert der durch den
Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG verlängerten Frist ans
Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (act. 6). Sinngemäss
verlangt er, infolge Hafterstehungsunfähigkeit sei auf den angeordneten Vollzug
zu verzichten.

2.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Urteil S. 3-7 E. 2-4). Der Beschwerdeführer äussert sich
vor Bundesgericht zu den Erwägungen 4.1, 4.2 und 4.3.

2.1. Der Beschwerdeführer nahm den ihm angebotenen Termin beim für die
Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit zuständigen
Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) nicht wahr. Statt dessen reichte er
einen Bericht seines Psychiaters ein, der sich indessen zu einem entscheidenden
Punkt, nämlich den konkreten Rahmenbedingungen des Vollzugs, nicht äusserte
(Urteil S. 5 E. 4.1). Aus welchem Grund der Psychiater dazu keine Stellungnahme
abgab, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers unerheblich. Entscheidend
ist, dass er zum Termin beim PPD nicht erschien. Dieses Säumnis hat er selber
zu vertreten. Für seine Befürchtung, der PPD könnte allenfalls nicht unabhängig
sein, vermag er keine stichhaltigen Gründe vorzubringen.

2.2. In E. 4.2 weist die Vorinstanz zur Hauptsache darauf hin, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine
Hafterstehungsfähigkeit auch noch anlässlich der eingehenden
Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifizierte medizinische
Fachkräfte genügend abgeklärt wird (Urteil S. 6). Davon, dass diese Erwägung
grotesk und medizinisch fragwürdig wäre, kann nicht die Rede sein. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich denn auch auf Vorwürfe, die er nicht
substanziieren kann.

2.3. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren nicht begründet oder
durch ein aussagekräftiges Zeugnis belegt, inwieweit er wegen der Betreuung
seiner Eltern "in den nächsten Monaten (Jahren) überhaupt nicht abkömmlich sei,
weder am Tag noch in der Nacht" (Urteil S. 6/7 E. 4.3). Vor Bundesgericht
beschränkt er sich darauf, erneut ein ärztliches Zeugnis vom 9. Juni 2013
einzureichen, dem, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, nichts hinreichend
Bestimmtes zu entnehmen ist.

3.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem
Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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