Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.70/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_70/2013

Urteil vom 5. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch etc.);
subsidiäre Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung,
vom 23. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dieser wurde dem Beschwerdeführer gemäss
Empfangsbestätigung am 28. November 2012, um 10:12 Uhr, zugestellt. Die Frist
begann am Donnerstag, den 29. November 2012 zu laufen und endete unter
Berücksichtigung des Stillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art.
46 Abs. 1 lit. c BGG) und des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) am
Montag, 14. Januar 2013. Die Beschwerde wurde am 17. Januar 2013 der Post
übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill