Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.706/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_706/2013

Urteil vom 19. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I.
Strafkammer, vom 19. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht von Graubünden wies am 19. Juni 2013 ein Revisionsgesuch ab,
soweit es darauf eintrat, weil der Beschwerdeführer keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche dem Richter zur Zeit der früheren
Verurteilung nicht bekannt waren, namhaft gemacht und insbesondere nicht
begründet hatte, weshalb und aufgrund welcher neuen, erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel die früheren Urteile fehlerhaft sein sollten (Verfügung S. 4). In
seiner Eingabe beim Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer einfach seine
Sicht der Angelegenheit, ohne dass er sich mit der angefochtenen Verfügung
befassen und darlegen würde, weshalb diese seiner Ansicht nach gegen das Recht
verstossen sollte. Da er dies unterlässt, und das Bundesgericht sich materiell
mit der früheren Verurteilung nicht befassen kann, genügt die Beschwerde den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da sich der
Beschwerdeführer zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht äussert und dazu
auch der angefochtenen Verfügung nichts zu entnehmen ist, kommt eine Reduktion
der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben