Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.703/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_703/2013 Urteil vom 9. September 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Strassenverkehrsregeln, Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. Juni 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hatte, reagierte er nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 21. August 2013 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 4. September 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 3. September 2013, dem letzten Tag vor Ablauf der Frist, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, da er nebst der Altersrente noch Ergänzungsleistungen beziehe, könne er den Kostenvorschuss nicht aufbringen. Indessen hätte beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nur ein korrekt begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 3. September 2013 nicht, da sie keine Belege enthält. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er seine Bedürftigkeit nicht belegte, kommt eine Reduktion nicht in Betracht. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. September 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben