Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.701/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_701/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bezahlung einer Busse in Raten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 24. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Bezirksgericht March verurteilte den Beschwerdeführer am 11. März 2010
wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und einer Busse von Fr. 900.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30
Tagen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'031.40 wurden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

 Am 29. Mai 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe unter dem
Existenzminimum, weshalb er eine Ratenzahlung von Fr. 10.-- vorschlage.

 Die Staatsanwaltschaft March räumte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 zur
Bezahlung der Busse von Fr. 900.-- eine Frist an bis zum 30. April 2013. Sie
verpflichtete ihn, die Verfahrenskosten von Fr. 2'031.40 in monatlichen Raten
zu Fr. 100.-- zu bezahlen, erstmals per Ende Mai 2013.

 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies am 24. Mai 2013 eine dagegen
eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es setzte dem
Beschwerdeführer zur Bezahlung der Busse eine Frist an bis zum 31. August 2013
und verpflichtete ihn, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu Fr. 100.--
zu bezahlen, erstmals per Ende September 2013.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er schlägt für die Busse
eine Ratenzahlung von Fr. 75.-- vor. Die Verfahrenskosten seien ihm zu
erlassen.

2.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid auszuführen, inwieweit dieser nach Auffassung des
Beschwerdeführers das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

 Die Vorinstanz stellt fest, dass bei Raten in Höhe von Fr. 10.-- die Busse
erst in 7 ½ Jahren und damit nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung abbezahlt
wäre, weshalb dem Begehren nicht stattgegeben werden könne (Entscheid S. 6 E.
3.1). Zu dieser Erwägung äussert sich die Beschwerde nicht, weshalb sie
insoweit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Der Vorschlag, Raten von Fr. 75.-- zu
bezahlen, ist neu und hätte im kantonalen Verfahren gemacht werden müssen,
weshalb sich das Bundesgericht damit nicht befassen kann.

 Weiter stellt die Vorinstanz fest, in Bezug auf die Familie bestehe die
Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden und Hilfe zu beantragen (Entscheid
S. 6 E. 3.2). Folglich kann davon, dass der angefochtene Entscheid zu der vom
Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung der Gesundheit der Kinder führen würde,
nicht die Rede sein.

 Zur Hauptsache erhebt der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die
Staatsanwaltschaft, die das ganze Verfahren "verzettelt" habe, gegen ihn
voreingenommen sei und seine Lage bewusst ausser Acht gelassen habe. Es trifft
zu, dass gewisse Unklarheiten über die Zuständigkeiten zu einer Verzögerung des
Verfahrens führten (vgl. Entscheid S. 2). Dies und der Umstand, dass es in
einem anderen Verfahren zu einem Freispruch gekommen sein soll, belegen jedoch
nicht, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft
berechtigt wären.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.

 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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