Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.700/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_700/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bedingter Vollzug einer Strafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 13. Juni 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 30. November 2011
wegen qualifizierter Sachbeschädigung und weiterer Straftaten zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen
erstandener Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Der am 12. Februar 2009 für eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.-- gewährte bedingte Strafvollzug
wurde nicht widerrufen, indessen der Beschwerdeführer verwarnt und die
Probezeit um zwei Jahre verlängert. Eine Berufung gegen dieses Urteil wies das
Obergericht des Kantons Aargau am 13. Juni 2013 ab.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, es sei ihm der bedingte
Vollzug zu gewähren.

2.

 Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage des bedingten Vollzugs kann in
Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden (vgl. Urteil S. 15-20 E. 6).
Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch.

 Die Vorinstanz hat sich in zutreffender Weise zur Frage der angeblich
"verschiedenen Bewährungsprognosen" geäussert, dem nichts beizufügen ist (vgl.
Urteil S. 16 E. 6.2.1).

 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug würde ihn "aus bewährter
Freiheit" reissen, und er müsse eventuell seine Wohnung aufgeben. Es ist jedoch
die unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe, dass
der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Derartige negative
Auswirkungen können nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen
Umständen berücksichtigt werden (Urteil 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4).
Solche sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

 Dass durch den Vollzug der Aufwand, den die Sozialämter mit dem
Beschwerdeführer bereits getrieben haben, "obsolet" werden könnte, kann im
vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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