Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.700/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_700/2013 Urteil vom 30. Juli 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Oberholzer, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Bedingter Vollzug einer Strafe, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Juni 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 30. November 2011 wegen qualifizierter Sachbeschädigung und weiterer Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen erstandener Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Der am 12. Februar 2009 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.-- gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen, indessen der Beschwerdeführer verwarnt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Eine Berufung gegen dieses Urteil wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Juni 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, es sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren. 2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage des bedingten Vollzugs kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden (vgl. Urteil S. 15-20 E. 6). Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Die Vorinstanz hat sich in zutreffender Weise zur Frage der angeblich "verschiedenen Bewährungsprognosen" geäussert, dem nichts beizufügen ist (vgl. Urteil S. 16 E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug würde ihn "aus bewährter Freiheit" reissen, und er müsse eventuell seine Wohnung aufgeben. Es ist jedoch die unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Derartige negative Auswirkungen können nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Urteil 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4). Solche sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dass durch den Vollzug der Aufwand, den die Sozialämter mit dem Beschwerdeführer bereits getrieben haben, "obsolet" werden könnte, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Juli 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben