Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.699/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_699/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rückzug einer Einsprache

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13.
Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen verurteilte die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl vom 13. Dezember 2012 wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil
ihres geschiedenen Ehemannes. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache.
Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren am 17. April 2013 als durch Rückzug
erledigt ab. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, welche die
Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Juni 2013 abwies. Die Vorinstanz führte aus,
es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr an
ihren handschriftlich geschriebenen Einspracherückzug vom 17. April 2013
gebunden sein soll. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zur
materiellen Seite der Angelegenheit äussert, die nicht Gegenstand des
Verfahrens vor Vorinstanz bildete, kann das Bundesgericht darauf nicht
eintreten. Soweit sie rügt, es seien Verfahrensfehler begangen worden, führt
sie nicht aus, welches Grundrecht und inwieweit dieses durch die angeblichen
Verfahrensfehler verletzt worden sein soll. Insoweit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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