Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.696/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_696/2013

Urteil vom 13. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Diebstahl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 3. Juni 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Coop eine Flasche Wein, einen
Haarschaum und ein Duschgel im Gesamtwert von Fr. 73.20 unter einer Zeitung in
seinem Einkaufskorb versteckt und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen zu
haben. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn am 3. Juni 2013 wegen
geringfügigen Diebstahls zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Der Beschwerdeführer beantragt beim
Bundesgericht, die Sache sei zurückzuweisen und neu zu beurteilen. Er strebt
einen Freispruch an und macht geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei
fehlerhaft.

 Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn er durch die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche
Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik,
wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, reicht
als Begründung nicht aus.

 Die Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, da sie nur unzulässige
appellatorische Kritik enthält. So macht der Beschwerdeführer geltend, die
Zeugen seien gar nicht am Vorfall anwesend gewesen. Die Vorinstanz hat sich zu
diesem Vorwurf geäussert und kommt zum Schluss, es lägen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Vorwurf zutreffen könnte, zumal auch der Beschwerdeführer
die Anwesenheit eines wichtigen Zeugen nicht bestreite (Urteil S. 8). Damit,
dass der Beschwerdeführer seine Rüge vor Bundesgericht einfach wiederholt,
vermag er nicht darzulegen, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein
könnte.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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