Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.694/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_694/2013

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 30. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 26. Oktober
2012 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei. Eine
Entschädigung wurde nicht zugesprochen.

 Nach einer Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_726/
2012 vom 5. Februar 2013) sprach das Obergericht dem Vertreter des
Beschwerdeführers, einem juristischen Laien, am 30. Mai 2013 eine Entschädigung
von Fr. 493.20 zu.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 30. Mai 2013
sei aufzuheben. Ihm sei die verlangte Entschädigung (von Fr. 7'575.--) zu
zahlen.

2.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Urteil S. 2-7 E. 2-6). Was an diesem willkürlich sein
oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich
aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

 Die Vorinstanz geht bei der Frage des Stundenansatzes davon aus, dass es sich
beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht um einen Rechtsanwalt handelte
(Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Verteter sehr
wohl eine juristische Ausbildung genossen habe (vgl. Beschwerde S. 3/4 Ziff.
1). Indessen behauptet er selber nicht, dieser habe das Studium abgeschlossen
oder sei gar Rechtsanwalt. Folglich ist von vornherein unerheblich, dass er an
der Universität Zürich Vorlesungen besuchte. Der Hinweis auf das Reglement über
die Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) geht an der Sache
vorbei, da es im Verfahren vor der Vorinstanz nicht anwendbar war. Inwieweit
ein Stundenansatz von Fr. 60.-- unangemessen tief oder sonst rechtswidrig sein
könnte, ist nicht ersichtlich.

 Die Vorinstanz erachtet den vom Beschwerdeführer für die Vorbereitung der
Hauptverhandlung geltend gemachten Zeitaufwand von fünf Stunden plus einen
Nachtzuschlag von 50 % für ungerechtfertigt (Urteil S. 4). Dazu äussert sich
der Beschwerdeführer auf sechs eng beschriebenen Seiten (vgl. Beschwerde S.
4-10 Ziff. 2-8). Den weitschweifigen Ausführungen ist indessen nicht zu
entnehmen, dass die Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder
bundesrechtswidrig wären.

 Für die Autofahrt zum Bezirksgericht und zurück ersetzt die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von insgesamt 70 Minuten (Urteil S. 5). Der
Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die zeitliche Annahme der
Vorinstanz willkürlich sein könnte (vgl. Beschwerde S. 10/11 Ziff. 9). Der
Beschwerdeführer legt sich nicht fest, ob die Fahrt, wie die Vorinstanz
annimmt, mit dem Auto durchgeführt wurde, oder ob er mit seinem Vertreter die
öffentlichen Verkehrsmittel benutzte. Seine für beide Varianten aufgestellten
theoretischen Berechnungen können nicht gehört werden. Im Übrigen will er im
vorliegenden Zusammenhang auch den Aufwand für eine Diskussion mit dem Richter
und die Vorbereitung der Verhandlung entschädigt haben, was mit der Reisezeit
nichts zu tun hat.

 In einem Punkt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine
fehlerhafte Kostennote nicht von Amtes wegen korrigiert (vgl. Beschwerde S. 11
Ziff. 10). Indessen hat er den von ihm begangenen Fehler bei der
Zusammenstellung seines zeitlichen Aufwands selber zu vertreten.

 Die Vorinstanz stellt fest, der Aufwand für das Studium von Lehre und
Rechtsprechung könne auch von Laien nicht geltend gemacht werden (Urteil S. 5).
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang über den Unterschied zwischen
amtlicher und Wahlverteidigung vorbringt (vgl. Beschwerde S. 11/12 Ziff. 11),
geht an der Sache vorbei. Im Übrigen stellt er selber fest, dass etwas anderes
nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen gelten kann (ebenso der von der
Vorinstanz zitierte Beschluss VB930090). Bei den von ihm aufgeführten
Beispielen ("Beweislastumkehr durch das Statthalteramt, Verstoss gegen die in
der EMRK und Verfassung genannten Verfahrensgarantien in der Hauptverhandlung
vor dem Bezirksgericht Zürich, Anschein der Befangenheit des Bezirksrichters,
unvermutete Änderung der Argumentation im Urteil des Bezirksgerichts") stellen
sich indessen nur gewöhnliche Rechtsfragen.

 Die Vorinstanz erachtet für die Berufungserklärung einen Aufwand von drei
Stunden als gerechtfertigt (Urteil S. 6). Die Rüge, sie habe es unterlassen,
"andere Laien als Referenz" heranzuziehen (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 12), ist
abwegig.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerde
ausdrücklich äussern müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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