Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.690/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_690/2013

Verfügung vom 19. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abweisung Antrag auf Wiederanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerdeführerin zog das Rechtsmittel mit Schreiben vom 24. Juli 2013
zurück. Die Beschwerde ist praxisgemäss ohne Kosten abzuschreiben.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei zu klären, ob der verlangte
Kostenvorschuss rechtens gewesen sei oder nur dazu gedient habe, sie mundtot zu
machen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat grundsätzlich jede Partei, die das
Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Gerichtskosten zu leisten. Besondere Gründe, um davon abzusehen, lagen nicht
vor. Da er auch in der üblichen Höhe festgesetzt wurde, ist er nicht zu
beanstanden.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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