Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.68/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_68/2013

Urteil vom 22. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (betrügerischer Konkurs),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Januar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 14. Januar 2013 auf eine kantonale
Beschwerde gegen eine Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland nicht ein. Die angefochtene Verfügung sei dem Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2012 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist habe
somit am 19. Dezember 2012 zu laufen begonnen und am 28. Dezember 2012 geendet.
Die Beschwerde vom 7. Januar 2013 sei verspätet. Der Beschwerdeführer bringt
dagegen vor, er sei vom 16. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 im Ausland
gewesen. Leider habe seine Mutter, die eine Vollmacht gehabt habe, den
eingeschriebenen Brief angenommen. Er selber habe indessen erst später
reagieren können.

Das Vorbringen dringt nicht durch. Die Zustellung der angefochtenen Verfügung
an die Mutter, die dafür eine Vollmacht hatte, löste den Lauf der
Beschwerdefrist aus. Der Beschwerdeführer hätte entweder die Staatsanwaltschaft
über seine vierzehntägige Abwesenheit informieren oder dafür besorgt sein
müssen, dass er oder eine Drittperson rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der
Beschwerdefrist, reagieren konnten. Dies hat er unterlassen. Folglich hat er es
selber zu vertreten, dass die Beschwerdefrist unbenutzt verstrichen ist.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine
Entschädigung auszurichten, da sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn