Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.685/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

6B_685/2013        

6B_686/2013

Urteil vom 3. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen zwei Beschlüsse
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juni 2013 (BK 13 69 STE + BK 13 95
HAA).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
In zwei Strafanzeigen vom 30. Januar und 28. Februar 2013 warf der
Beschwerdeführer einem Staatsanwalt im Zusammenhang mit einem gegen ihn im
Kanton Bern geführten Strafverfahren mehrere Fehler und Unterlassungen vor. Die
Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm die Verfahren
betreffend Amtsmissbrauch, Rassendiskriminierung und falscher Anschuldigung mit
Verfügungen vom 26. Februar und 15. März 2013 nicht an die Hand. Dagegen
gerichtete Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Bern mit zwei
Beschlüssen vom 25. Juni 2013 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte
(Verfahren BK 13 69 STE und BK 13 95 HAA). Der Beschwerdeführer strebt beim
Bundesgericht eine Verurteilung des beschuldigten Staatsanwalts an.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Beim Privatkläger
wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann und er die Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht. Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts können öffentlich-rechtliche
Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, nicht
adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den
Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. Urteil
1B_491/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E.
2.3.3 S. 234; 128 IV 188 E. 2).

Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter, zu
denen die Staatsanwälte gehören, im Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG
153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 haftet der Staat für den Schaden, den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten
widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen
(Art. 102 Abs. 1). Da kein Zivilanspruch gegen den Staatsanwalt bestehen kann,
ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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