Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.682/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_682/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (eventualvorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 30. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

 X.________ fuhr am 21. Juni 2009 um ca. 17:30 Uhr unter dem Einfluss von
Cannabis mit seinem Personenwagen und drei Mitfahrern auf der Strecke Bad
Zurzach - Tegerfelden durchgehend mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und
vollzog wiederholt riskante Überholmanöver. Er hielt ungenügend Abstand zu
einem voranfahrenden Fahrzeug, überfuhr mehrfach die Sicherheitslinie und
kollidierte schliesslich in einer Rechtskurve auf dem linken Fahrstreifen
frontal mit dem entgegenkommenden Motorradfahrer Y.________, der noch auf der
Unfallstelle verstarb.

B.

 Wegen eventualvorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens und diverser
Strassenverkehrsdelikte verurteilte das Bezirksgericht Baden X.________ am 11.
Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu
einer Busse von Fr. 500.--. Die Berufung von X.________ hiess das Obergericht
des Kantons Aargau am 16. Mai 2012 teilweise gut. Gleichzeitig wies es die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. Es sprach X.________ frei von den
Vorwürfen der eventualvorsätzlichen Tötung sowie der Gefährdung des Lebens und
verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung und verschiedener
Strassenverkehrsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren,
einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse
von Fr. 500.--. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Bundesgericht
am 8. April 2013 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (6B_411/
2012). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils wies das Obergericht des
Kantons Aargau die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch wegen
eventualvorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens am 30. Mai 2013 ab und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 500.--.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei zu einer
Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. Eventualiter sei das Verfahren
zur Neufestsetzung der beantragten Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine unverhältnismässig hohe
Freiheitsstrafe ausgefällt.

1.2. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein,
wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat,
wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

1.3. Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters, wobei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein
Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
StGB). Diese allgemeinen Strafzumessungskriterien hat das Bundesgericht
wiederholt eingehend erläutert (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf
kann verwiesen werden.

1.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Sie
berücksichtigt sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien eingehend und
nachvollziehbar.

1.4.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei unverhältnismässig, dass die
Vorinstanz das Strafmass mehr als verdoppelt habe, obschon dem neuen Urteil
derselbe Sachverhalt und im Grunde auch dieselbe moralische Bewertung seines
Verhaltens zugrunde lägen wie ihrem ersten Urteil. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers verletzt dieser Umstand kein Bundesrecht. Vielmehr ist es
nicht nur nachvollziehbar, sondern drängt sich geradezu auf, dass die
Vorinstanz infolge einer neuen, weitaus schwereren rechtlichen Qualifikation
auf ein deutlich höheres Strafmass erkennt.

1.4.2. Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder
strafrechtsdogmatischer Natur oder sie beschränken sich darauf, die
vorinstanzliche Wertung der einzelnen Strafzumessungskriterien zu kritisieren
bzw. darzulegen, wie sie seiner Ansicht nach zutreffender wäre. Der
Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein,
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder bei deren Beurteilung ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Insbesondere ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über
das der Beschwerdeführer verfügte, erschwerend berücksichtigt (Art. 47 Abs. 2
StGB). Sein Geständnis sowie den vorzeitig angetretenen und zwischenzeitlich
unterbrochenen Strafvollzug würdigt die Vorinstanz eingehend. Dass sie
schliesslich beide Aspekte neutral gewichtet, liegt in ihrem Ermessen und
verletzt kein Bundesrecht.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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