Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.679/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_679/2013

Urteil vom 4. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (Betrug, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 10. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. 
X.________ erstattete am 6. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn
Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Er wirft
diesem vor, er habe im Jahre 2005 als Berater der B.________Versicherung seine
Versicherungsanträge zu seinen Ungunsten nachträglich vom vereinbarten "Callmed
24"-Modell zum Hausarztmodell abgeändert. Dies habe für ihn und seine Familie
zu einer Monatsprämie von Fr. 673.70 statt der vereinbarten Fr. 637.40 geführt.
Am 16. Januar 2013 stellte seine damalige Rechtsanwältin diverse Beweisanträge.

B. 
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen A.________ wegen Betrugs und
Urkundenfälschung am 11. März 2013 ein. Das Obergericht wies die von X.________
dagegen erhobene Beschwerde am 10. Juni 2013 ab.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, den
Entscheid vom 10. Juni 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten
Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen:

1. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts
im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG kann nicht stattgegeben werden. Dies schon
deshalb nicht, weil das Gesuch zusammen mit der Beschwerde kurz vor Ablauf der
Beschwerdefrist an das Bundesgericht gestellt wurde und eine
Beschwerdeergänzung durch den neu zu bestellenden Rechtsanwalt nicht
fristgerecht hätte nachgereicht werden können. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sind zudem trotz seiner mangelnden
Deutschkenntnisse verständlich. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind seine
Rechtsbegehren jedoch aussichtslos. Daran würde auch die Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsanwalts nichts ändern. Nicht erkennbar ist, wie dieser
namens des Beschwerdeführers die Einstellung erfolgreich anfechten könnte.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner 2 habe seinen
Versicherungsantrag nachträglich abgeändert. Die Krankenversicherungspolice mit
der Prämienänderung sei ihm nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden,
weshalb er die Versicherung nicht fristgerecht habe kündigen können. Er habe
den handschriftlich veränderten Vertrag erst am 18. Juni 2009 erhalten.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit der Grundsatz "in
dubio pro duriore" (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür bei der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
(BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise
vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdegegner 2 habe die
Antragsänderung zum etwas teureren Hausarztmodell im Auftrag des
Beschwerdeführers vorgenommen. Die Wahl des Hausarztmodells anstelle des
Modells "Callmed 24" mit zwingender telefonischer Erstkonsultation erscheine
aufgrund der bescheidenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und dessen
offenbar kaum deutsch sprechenden Ehefrau sowie aufgrund der Tatsache, dass das
"Callmed 24"-Modell nicht in türkischer Sprache angeboten werde, naheliegend
und sinnvoll. Nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdegegner 2 Änderungen
auf dem Antrag hätte vornehmen sollen, die nicht dem Willen des
Beschwerdeführers entsprachen, da für ihn damit kein finanzieller Vorteil
verbunden war. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch in dem bei der
C.________Versicherung im Mai 2006 eingereichten Versicherungsantrag das
Hausarztmodell mit Dr. med. E.________ als erstbehandelndem Arzt gewählt. Die
B.________Versicherung habe ihm am 22. Oktober 2005 eine
Familienzusammenstellung zukommen lassen, aus der die höhere Prämie ersichtlich
war. Dass ihm die neue Police bereits am 22. Oktober 2005 zugestellt worden
sei, ergebe sich auch aus dem Schreiben der B.________Versicherung vom 22.
Dezember 2005 (Entscheid S. 5).

2.4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 2 auf den
Versicherungsanträgen handschriftliche Korrekturen vornahm. Die Vorinstanz legt
jedoch dar, dies sei im Interesse und auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt
(Entscheid S. 5). Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Er setzt sich mit
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, wonach die Änderungen auf
seine Anregung hin vorgenommen wurden. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern
dem Beschwerdegegner 2 ein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden könnte.
Zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz gelangte am 17. Mai 2010 im
Übrigen bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Bundesgericht wies
die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_536/2010 vom
5. Oktober 2010 ab.

3. 
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdegegner 2 habe anerkannt, auf den
Versicherungsanträgen Korrekturen vorgenommen zu haben. Ebenso wenig bestreite
die B.________Versicherung (heute D.________ AG), dass Mitarbeiter von ihr auf
den Versicherungsanträgen Anpassungen tätigten (Entscheid S. 5). Damit durfte
die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers zur Frage, ob die
handschriftlichen Änderungen vom Beschwerdegegner 2 stammen, ohne Willkür in
antizipierter Beweiswürdigung abweisen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit
Hinweisen).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegner 2 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihm
im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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