Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.678/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_678/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 Beschwerdegegnerin,
2. A.Y.________,
3. B.Y.________,
Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann.

Gegenstand
Mord; Beweisverwertungsverbot, willkürliche Beweiswürdigung,
Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 27. März 2013.

Sachverhalt:

A.

 Gemäss Anklage tötete X.________ am 7. März 2009 kurz vor Mitternacht seine
auf dem Beifahrersitz sitzende Freundin C.Y.________ mit einem aufgesetzten
Schuss in den Hals und Kopf. Er wusste um die tödlichen Folgen des Schusses und
wollte diese oder nahm sie zumindest in Kauf. X.________ tötete seine Freundin
besonders skrupellos, weil er sie kaltblütig und mit grosser Gefühlskälte sowie
aus absolut nichtigen Beweggründen regelrecht hinrichtete. Eine Woche zuvor
hatte X.________ seiner Freundin ein Butterflymesser an den Hals gehalten und
ihr eine ca. 2 cm lange Ritzverletzung zugefügt. Ferner besass, lagerte und
trug der aus der Republik Serbien stammende X.________ in verbotener Weise
zahlreiche Waffen.

B.

 Das Bezirksgericht Uster verurteilte X.________ wegen vorsätzlicher Tötung,
Gefährdung des Lebens und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu
einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren und ordnete eine ambulante Behandlung an.
Es zog diverse Gegenstände ein und entschied über die Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren der Eltern des Opfers.

 Auf Berufung aller Parteien stellte das Obergericht des Kantons Zürich die
Rechtskraft betreffend die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das Waffengesetz fest und sprach X.________ des Mordes sowie der Gefährdung des
Lebens schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren,
einer Busse von Fr. 300.-- sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an die Eltern
des Opfers und ordnete eine ambulante Massnahme an.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Mordes (Beschwerde S. 3 Ziff. I.4). Er ist hinsichtlich
des äusseren Anklagesachverhalts vollumfänglich geständig. Er schoss dem Opfer
mit einer Pistole in den Hals und Kopf, woraufhin dieses verstarb. Bestritten
ist der innere Anklagesachverhalt, insbesondere, ob der Beschwerdeführer beim
Abdrücken wusste, dass die Waffe geladen war (Urteil S. 21 Ziff. A.2;
erstinstanzliches Urteil S. 13 Ziff. II.3). Er macht geltend, er habe die
Pistole entladen, bevor er sie dem Opfer an den Kopf gehalten und abgedrückt
habe. Dass sich dennoch eine Patrone im Patronenlager befand, sei auf einen
Defekt der Waffe zurückzuführen.

 Nach der Würdigung sämtlicher Beweismittel und unter Berücksichtigung der
Indizien stellt die Vorinstanz fest, dass keine objektiven Anhaltspunkte für
den vom Beschwerdeführer behaupteten unglücklichen Unfall bestehen. Er habe
wissentlich und willentlich eine geladene und schussbereite Waffe auf die linke
Halsseite des Opfers auf die Haut gesetzt und durch das (einmalige) Betätigen
des Abzugs bewusst und gewollt einen Schuss in dessen Kopf abgefeuert (Urteil
S. 85 Ziff. A.7.2.4.2.m). Dieses Beweisergebnis stützt sich zusammengefasst auf
folgende Indizien:

 Der Beschwerdeführer habe nie ausgesagt, wo die Tatwaffe verblieben sei und
sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Aus seinen Aussagen bis zur
erstinstanzlichen Verhandlung ergebe sich, dass er Kenntnis über den Verbleib
der Waffe hatte, darüber aber bewusst keine Auskunft erteilen wollte.
Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausführen lassen, er wisse nicht,
wo die Waffe sei. Sie habe sich vor dem Spital D.________ im offenen und nicht
überwachten Auto befunden. Von dort hätten verschiedene Personen die Waffe
beseitigen können, unter anderem sein Bruder, seine Mutter und seine Schwester.
Er berufe sich auf sein familiäres Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vorinstanz
wertet dies als belastendes Indiz, da nicht nachvollziehbar sei, dass der
Beschwerdeführer keine Angaben zum einzig ihn möglicherweise entlastenden
Beweismittel mache. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung deuteten
verschiedene Indizien darauf hin, dass die Waffe einwandfrei funktioniert habe.
Gegen die "Entladungstheorie" des Beschwerdeführers spreche auch, dass die von
ihm angeblich im Spital D.________ weggeworfenen Patronen nicht im Spitalabfall
gefunden wurden. Der Beschwerdeführer habe eine Affinität zu Waffen gehabt und
unter Zuhilfenahme von Schusswaffen ein erschreckendes Imponiergehabe gezeigt.
Er habe seit Längerem mit Waffen hantiert und diese als Drohmittel eingesetzt.
Er sei vor der Tat bereits mit einem Messer gegen sein späteres Opfer
vorgegangen. Auch seine Ex-Freundin E.________ habe geschildert, er habe zwei
Mal die Kontrolle verloren, sie gewürgt und ihr ein Messer an den Hals
gehalten. Schliesslich spreche sein Nachtatverhalten gegen seine Unfallversion.
Er sei nicht direkt ins Spital nach D.________ gefahren, sondern habe seinen
Bruder angerufen und sich mit ihm auf einem abgelegenen Parkplatz am
F.________-See getroffen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. In zeitlicher
Hinsicht gehe der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf schlicht nicht auf
(Urteil S. 71 ff. Ziff. A.7.2.4.2).

2.

 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Ergebnis der Durchsuchung des
Spitalmülls, wonach keine Patronen gefunden wurden, sei nicht verwertbar. Die
Durchsuchungsaktion sei ein Augenschein, bei welchem ihm die Gelegenheit zur
Teilnahme hätte gewährt werden müssen. Zusammengefasst rügt er eine
willkürliche Anwendung und Auslegung von § 97 Abs. 1 und § 107 der
Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (LS 321), eine
Verletzung des Fairnessprinzips und seines Gehörsanspruchs (Art. 9, 29 Abs. 1
und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Indem sie sein Vorbringen als verspätet
zurückweise, verletze die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 BV).

2.1. Die Vorinstanz erwägt, weder das Teilnahme- noch das Verteidigungsrecht
des Beschwerdeführers sei verletzt. Auch habe er die Nichtverwertbarkeit des
Durchsuchungsergebnisses zu spät gerügt. Er habe erstmals im Plädoyer
anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die Durchsuchung des
Spitalmülls sei als Beweismittel nicht verwertbar. Vor erster Instanz habe er
nur materielle Ausführungen zur Durchsuchung gemacht. Er habe hinsichtlich des
Spitalmülls nie einen Beweisantrag gestellt. Ferner seien die beschlagnahmten
Müllsäcke (inkl. Inhalt) mit Feststellung der Rechtskraft der entsprechenden
Ziffer des erstinstanzlichen Urteils durch die Vorinstanz zur Vernichtung
freigegeben worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer
die Unverwertbarkeit vorbringen müssen, ohne später wider Treu und Glauben zu
handeln (Urteil S. 62 ff. Ziff. A.6.2.7 ff.).

2.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des
Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren
Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang
später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21;
Urteil 4A_516/2012 vom 8. Februar 2013 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sowohl die
Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger
Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein
Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitg und in angemessener
Weise aktiv werden. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt,
kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der
Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteil 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2
mit Hinweis auf BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55 mit Hinweisen).

2.3. Der bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
unterliess es, die Unverwertbarkeit des Durchsuchungsergebnisses rechtzeitig
geltend zu machen. Spätestens nachdem er in der Einvernahme vom 12. August 2010
über die Durchsuchung vom 18. März 2009 und deren Ergebnis informiert worden
war, hatte er Kenntnis vom behaupteten Mangel (kantonale Akten, act. 41/19 S.
48). Aufgrund des Vorhalts des Staatsanwalts, wonach die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Entsorgung der vier Patronen als Lüge bezeichnet werden müsse
(a.a.O.), war die Relevanz der Durchsuchung für den Beschwerdeführer erkennbar.
Dennoch verzichtete er nach der Schlusseinvernahme vom 7. Juli 2011 auf weitere
Beweisanträge (kantonale Akten, act. 41/30 S. 21). Der Beschwerdeführer hätte
bereits vor Anklageerhebung oder im erstinstanzlichen Verfahren die
Nichtverwertbarkeit rügen können. Jedenfalls hätte er diesen Einwand erheben
müssen, nachdem das erstinstanzliche Gericht in der Urteilsbegründung auf das
Ergebnis der Durchsuchung abstellte und den Müll zur Vernichtung freigab. Der
Beschwerdeführer brachte die Rüge jedoch erstmals an der Berufungsverhandlung
vor. Ein solches Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Dies auch deshalb, weil die Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach
der Spitalmüll vernichtet werden kann, mit Beschluss der Vorinstanz vom 13.
August 2012 in Rechtskraft erwuchs (kantonale Akten, act. 261; vgl. Urteile
6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.3.1 und 6B_841/2009 vom 26. November 2009 E.
4.2).

 Dem Beschwerdeführer war zumutbar, die Unverwertbarkeit des
Durchsuchungsergebnisses rechtzeitig (vor Anklageerhebung oder im
erstinstanzlichen Verfahren) zu rügen. Ob der angebliche Mangel zu diesem
Zeitpunkt noch heilbar gewesen wäre, kann rückblickend nicht abschliessend
beurteilt werden. Zwar befand sich der Müll nach der ersten Durchsuchung nicht
mehr im ursprünglich unberührten Zustand. Trotzdem wäre eine erneute
Durchsuchung im Beisein des Beschwerdeführers möglich gewesen. Jedenfalls wäre
ein Antrag auf Wiederholung der Durchsuchung nicht von vornherein sinnlos
gewesen.

2.4. Die Vorinstanz verletzt Art. 5 Abs. 3 BV nicht, wenn sie die Rüge des
Beschwerdeführers als verspätet bezeichnet. Es kann daher offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, an der Durchsuchung des Mülls
teilzunehmen. Die Vorinstanz durfte das Ergebnis der Durchsuchung bei der
Beweiswürdigung berücksichtigen.

3.

 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er dem Opfer wissentlich und willentlich
eine geladene und schussbereite Waffe an den Hals setzte und abdrückte. Die
vorinstanzliche Beweisführung verletze sein rechtliches Gehör, das
Fairnessprinzip sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" und beruhe auf einer
willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9, 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1 BV sowie
Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK). Zahlreiche Indizien sprächen nicht nur nicht für
die Anklagethese, sondern stützten seine Darstellung. Bei einer Gesamtwürdigung
drängten sich nicht nur theoretische, sondern ganz erhebliche, nicht
unterdrückbare Zweifel an der Anklagethese auf, er habe vorsätzlich gehandelt.

3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht
geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf
die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit
Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen
und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE
137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).

3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür bei der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.
Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III
334 E. 3.2.5 S. 339; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss
präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

 Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in
seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Ob der
Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, d.h., ob das Gericht
fälschlicherweise davon ausging, der Beschuldigte habe seine Unschuld zu
beweisen, und ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang, prüft das
Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; je mit
Hinweisen).

3.3. Vorliegend gibt es weder objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen
der Tat. Die Vorinstanz stützt ihr Beweisverfahren auf Indizien (Urteil S. 23
Ziff. A.4). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch
ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten
Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und
einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen
Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei
objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat (Urteile 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_1047/
2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 mit
Hinweisen).

 Würdigt das erkennende Gericht einzelne, seinem Entscheid zugrunde liegende,
belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich
ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn das Gericht
aufgrund der willkürfrei belastend berücksichtigten Indizien nicht zu einer
Verurteilung gelangen durfte, wenn also bei objektiver Würdigung des ganzen
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben mussten. Dies ist nicht
der Fall, wenn sich die von der Vorinstanz willkürfrei als belastend gewerteten
Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen,
entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile 6B_217/2012
vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2 und 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.4 mit
Hinweis).

4.

4.1. Mit der ersten Instanz sieht die Vorinstanz im Umstand, dass die vom
Beschwerdeführer angeblich im Spital D.________ weggeworfenen Patronen im
Abfall nicht gefunden wurden, ein Indiz gegen die "Entladungstheorie". Würde
die Reinigungskraft den Inhalt des Abfallsacks jeweils mit den Händen
entnehmen, wäre dies bei den im Spital getätigten Ermittlungen nicht unentdeckt
geblieben. Auch wären die Patronen früher oder später aufgefallen. Diesfalls
wäre aufgrund der Sensibilisierung des Personals angesichts des
aussergewöhnlichen Vorfalls eine Meldung gemacht worden. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, die Patronen in den linken Hosensack gesteckt zu haben, da die
rechte Tasche ein Loch hatte. Interessanterweise seien im Bereich der linken
Tasche keinerlei Blutspuren festgestellt worden. Dies erstaune, da er mit
blutverschmierten Händen die Patronen in seine Hosentasche gesteckt haben
wolle. Dagegen seien im Bereich der rechten Hosentasche Blutanhaftungen mit
Schmauchspuren gefunden worden, welche davon herstammen könnten, dass zumindest
vorübergehend die Tatwaffe in die rechte Hosentasche gesteckt worden sei.
Aufgrund der eher eng geschnittenen Jeanshose des Beschwerdeführers sei nicht
denkbar, dass er die Patronen mit der rechten Hand in die linke Hosentasche
habe gleiten lassen. Er hätte die Patronen in die Tasche stecken müssen, was
Blutspuren hinterlassen hätte. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht
nachvollziehbar und unglaubhaft. Ferner stelle sich die Frage, wieso er die
Patronen überhaupt hätte wegwerfen sollen, da diese für seine
"Entladungstheorie" gesprochen hätten (Urteil S. 78 ff. Ziff. A.7.2.4.2.g;
erstinstanzliches Urteil S. 45 f. Ziff. II.7.2.5.2.d).

4.1.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen. Zwar
ist die von ihm aufgezeigte Argumentation teilweise möglich und
nachvollziehbar, was jedoch für die Annahme von Willkür nicht ausreicht. Die
vorinstanzlichen Ausführungen sind mit der Beweislage und der Fotodokumentation
vereinbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, in einem
Spital würden die Abfallsäcke täglich ausgewechselt. Aus dem Umstand, dass der
Abfallsack am 17. März 2009 bei der Erstellung der Fotografien nur wenig Müll
beinhaltete, die gleichentags abtransportierten Säcke jedoch prallgefüllt
waren, kann der Beschwerdeführer nichts ableiten. Die Zeitangaben im
Polizeibericht vom 18. März 2009 (kantonale Akten, act. 18/1) deuten darauf
hin, dass der Müllsack am Morgen fotografiert wurde. Es ist davon auszugehen,
dass sich dieser bis am Abend noch füllte. Aus der Fotodokumentation ergibt
sich nicht, dass die Patronen in einem aufgeplatzen Sack waren, hinausfielen,
wegrollten und übersehen wurden. Die Säcke wurden erst in der Pressmulde
zusammengepresst und allenfalls beschädigt. Die Patronen hätten höchstens in
der Mulde oder bei deren Entleerung hinausfallen können. Diesfalls wären sie
bei der Durchsuchung gefunden worden. Der Umstand, dass es allenfalls
tauglichere Mittel für die Suche nach den Patronen im Müll gegeben hätte, führt
nicht dazu, dass die verwendeten Werkzeuge (Gartenhäckelchen, Reisbesen und
Schaufeln) nicht geeignet waren. Mit der Behauptung, es widerspreche jeglicher
Lebenserfahrung, dass es möglich sein soll, mit 16 Personen in drei Stunden in
sechs Tonnen Abfall vier Patronen aufzuspüren, vermag der Beschwerdeführer
nicht darzulegen, dass die gegenteilige vorinstanzliche Annahme willkürlich
ist.

4.1.2. Entgegen der Vorinstanz ist nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer Zeit hatte, vor dem Spital die Patronen vom Sitz zu nehmen und
in seine Hosentasche zu stecken (vgl. Urteil S. 79 Ziff. A.7.2.4.2.g;
Beschwerde S. 24 f. Ziff. 3.2). Dessen Aussage, er habe die Patronen mit der
rechten Hand in die linke Hosentasche getan, weil die rechte Hosentasche ein
Loch hatte, muss nicht bedeuten, dass er sich dies während der Autofahrt
überlegte (siehe Urteil S. 79 Ziff. A.7.2.4.2.g; Beschwerde S. 25 Ziff. 3.3).

 Jedoch vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in
Willkür verfällt, wenn sie ausführt, seine Darstellung betreffend der Art und
Weise wie er die Patronen in die Hosentasche gesteckt haben will, seien
unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Entgegen der Beschwerde stützt sich die
vorinstanzliche Feststellung, an und in der linken Hosentasche seien keine
Blutspuren festgestellt worden, nicht auf den Vorbericht des damaligen
Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (kantonale Akten, act. 10/
1). Vielmehr ergibt sich dies aus dem Gutachten dieses Dienstes vom 23.
Dezember 2010 (kantonale Akten, act. 35/3 S. 6 und 12; Urteil S. 79 Ziff.
A.7.2.4.2.g), das unbestrittenermassen als Beweismittel verwertbar ist. Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass an oder in der linken Hosentasche Blutspuren
hätten festgestellt werden müssen, wenn der Beschwerdeführer mit seiner rechten
blutverschmierten Hand die Patronen in die Hosentasche gesteckt hätte. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht schlüssig. Er wirft der
Vorinstanz vor, sie habe willkürlich nicht berücksichtigt, dass gemäss dem
Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich auch in der
linken Hosentasche einzelne Schmauchspuren festgestellt wurden (kantonale
Akten, act. 10/1 S. 9). Da er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
Schmauch an seiner Hand gehabt habe, habe er diesen auf die vier Patronen
übertragen, als er sie vom Autositz genommen habe. Die Schmauchspuren an der
linken Hosentasche seien entweder durch die Hand oder die Patronen verursacht
worden. Diese Erklärung überzeugt nicht. Da die rechte Hand des
Beschwerdeführers blutverschmiert war, hätten die Patronen unweigerlich nicht
nur Schmauch-, sondern auch Blutspuren in die Hosentasche übertragen müssen.

4.1.3. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Tatsache, dass im
Spitalmüll keine Patronen gefunden wurden, und die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Patronen als Indiz gegen die "Entladungstheorie"
wertet. Daran ändern die Vorbringen nichts, wonach der Beschwerdeführer habe
glaubhaft erklären können, wieso er die Patronen weggeworfen habe, und er
bereits im Zeitpunkt, als er noch die "Dritttäterversion" vertreten habe, von
einer Patrone in der Waffe gesprochen habe (Beschwerde S. 31 ff. Ziff. 3.5 f.).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio
pro reo" als Beweislastregel, indem sie von ihm den Beweis verlangt und diesen
als nicht erbracht betrachtet habe, dass die Waffe bei den dem Schuss
vorangegangenen Manipulationen einen Defekt hatte, welcher die Manipulation als
überhaupt möglich hätte erscheinen lassen. Die Vorinstanz hätte beweisen
müssen, dass die Waffe nicht nur drei Monate vor, bei und nach der tödlichen
Schussabgabe, sondern auch bei den fraglichen Manipulationen einwandfrei
funktionierte. Ferner sei die vorinstanzliche Würdigung willkürlich.

4.2.1. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Gutachten des Wissenschaftlichen
Dienstes der Stadtpolizei Zürich und des Forensischen Instituts Zürich fest,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Manipulationen (Entladen der Waffe)
und das anschliessende Betätigen des Abzughahns technisch nicht möglich seien.
Diese wären nur möglich gewesen, wenn die Waffe einen Defekt aufgewiesen hätte.
Die Waffe habe beim früheren Probeschuss im Wald funktioniert und die Patrone
sei beim Entladen ausgeworfen worden. Ebenfalls für eine intakte Waffe spreche,
dass sie beim Abfeuern des tödlichen Schusses einwandfrei funktionierte und die
verschossene Patronenhülse aus dem Patronenlager ausgeworfen wurde. Die
Vorinstanz prüfte die von der Verteidigung vorgebrachten Hypothesen und befand
sie als nicht überzeugend. Für die These der Verteidigung, wonach sich das vom
Beschwerdeführer geschilderte Klicken dadurch erklären lasse, dass sich der
"klemmende" Schlitten durch das erstmalige Betätigen des Abzugs gelöst habe,
bestünden keine Anhaltspunkte. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nie etwas
dahingehendes erwähnt. Auch das Argument der Verteidigung, der Abzug sei
blockiert gewesen, lasse sich nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers
stützen. Gleiches gelte für das Vorbringen, ein korrosions- und
verschmutzungsbedingt schlechter Zustand der Waffe oder der Munition kämen als
Störungsfaktoren in Frage. Auch sei die bei der Tat verschossene Patrone in
einwandfreiem Zustand gewesen (Urteil S. 59 Ziff. A.6.1, S. 76 ff. Ziff.
A.7.2.4.2.f; erstinstanzliches Urteil S. 29 ff. Ziff. II.6.1 f., S. 44 f. Ziff.
II.7.2.5.2.c).

 Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. Die Vorinstanz legt
insgesamt schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der
Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Waffe geladen war. Sie wirft ihm
keineswegs vor, er habe das Gegenteil nicht beweisen können.

4.2.2. Mit seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die
vorinstanzliche Würdigung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. So
weist er selbst daraufhin, dass neben den von ihm beschriebenen Defekten,
zahlreiche andere Möglichkeiten in Betracht kämen (Beschwerde S. 48 Ziff. 5.6).
Dies genügt nicht, um Willkür darzutun. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon
ausgehen, die Waffe habe einwandfrei funktioniert, weshalb die vom
Beschwerdeführer geschilderten Manipulationen nicht möglich waren. Dass diese
durchführbar gewesen wären, wenn die Ausziehkralle der Waffe defekt gewesen
wäre und der Schlitten geklemmt hätte (vgl. Beschwerde S. 41 ff. Ziff. 5.3),
genügt für die Annahme von Willkür nicht.

 Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Bundesgericht vor, die
waffentechnischen Gutachten seien nicht schlüssig, weshalb es willkürlich sei,
darauf abzustellen. Auf die Rüge ist mangels Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).

 Nicht willkürlich ist auch die vorinstanzliche Begründung, es hätte keinen
Sinn gemacht, die Waffe vor dem Opfer zu entladen, da der Beschwerdeführer
seinen Mut nicht hätte beweisen können, wenn das Opfer gewusst hätte, dass die
Waffe nicht geladen war (Urteil S. 76 f. Ziff. A.7.2.4.2.f). Weil die Beiden
auf engem Raum nebeneinander sassen, ist es nicht abwegig anzunehmen, das Opfer
hätte die Manipulationen zumindest am Rande mitbekommen (siehe Beschwerde S. 47
Ziff. 5.4).

4.3. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis als willkürlich erscheinen zu
lassen. Die Vorinstanz musste die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit
Längerem vor anderen mit Waffen herum hantierte, sich als "Gangster" aufspielte
und nicht davor zurückschreckte, die Schusswaffen als Drohmittel einzusetzen,
dabei jedoch nie jemanden verletzte, nicht als Indiz für seine Unfallversion
werten. Vielmehr durfte sie dies als Hinweis dafür berücksichtigen, dass sich
der Beschwerdeführer mit Waffen auskennt (Urteil S. 80 ff. Ziff. A.7.2.4.2.h;
Beschwerde S. 49 ff. Ziff. 6). Auch dessen Umgang mit seinen (Ex-) Freundinnen
musste die Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten würdigen. Es ist nicht unhaltbar,
wenn sie die Aussage von E.________ dahingehend interpretiert, dass er die
Kontrolle verlor und sie tätlich angriff. Zwar verneint die Zeugin, dass er ihr
gegenüber je die Kontrolle verloren habe. Ihre Schilderung, er habe ihr - neben
einer ungeladenen Waffe an den Kopf - einmal ein Messer an den Hals gehalten
und sie ein anderes Mal mit der Hand um den Hals an eine Wand gedrückt, lässt
diesen Schluss nicht willkürlich erscheinen (Urteil S. 83 Ziff. A.7.2.4.2.i;
Beschwerde S. 53 ff. Ziff. 7; kantonale Akten, act. 48/1). Indem die Vorinstanz
das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers und den zeitlichen Ablauf kurz vor
und während der Tat als weitere Indizien gegen seine Unfallversion wertet,
verfällt sie nicht in Willkür. Die Verteidigung führt zwar nachvollziehbar aus,
weshalb sich der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz mit seinem Bruder getroffen
und dabei den weiteren Weg zum Spital in Kauf genommen hat. Jedoch durfte die
Vorinstanz gestützt auf das objektiv erstellte Nachtatverhalten des
Beschwerdeführers (Telefonat an Bruder, Umweg und Warten auf Bruder)
willkürfrei annehmen, er habe erst auf dem Parkplatz auf Anraten seines Bruders
beschlossen, das Opfer in den Spital zu bringen (Urteil S. 83 f. Ziff.
A.7.2.4.2.k, S. 92 f. Ziff. A.9.1.2.4; Beschwerde S. 57 ff. Ziff. 8).
Unerheblich ist, dass sich die Vorinstanz bei der Berechnung der Zeit zwischen
dem Anruf von G.________ und jenem an den Bruder des Beschwerdeführers um drei
Minuten verrechnet haben soll. Die zeitliche Komponente ist für die
Beweiswürdigung letztlich nicht ausschlaggebend (Urteil S. 84 f. Ziff.
A.7.2.4.2.l; Beschwerde S. 60 ff. Ziff. 9).

4.4. Ferner sieht die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer keine
Angaben zum Verbleib der Tatwaffe machte, ein belastendes Indiz (Urteil S. 75
f. Ziff. A.7.2.4.2.e).

 Dies ist zulässig, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung
erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der
belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile
6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 1P.641/
2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Der
Beschwerdeführer weist zurecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin,
wonach für den Beschuldigten nachteilige Schlüsse nicht zulässig sind, wenn er
die Aussage verweigert, um nahe Familienangehörige nicht zu belasten, sich
mithin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteile 6B_748/2009 vom 2.
November 2009 E. 2 und 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001
Nr. 110, E. 4).

 Die Vorinstanz durfte nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigen, dass er die Angaben zum Verbleib der Tatwaffe verweigerte und
sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief. Sie verletzte die
Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die
Aussageverweigerung darf nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der
Beschwerdeführer um den Ladezustand der Waffe wusste. Dies ändert jedoch nichts
an der insgesamt willkürfreien vorinstanzlichen Beweiswürdigung, weshalb das
Urteil nicht aufgehoben werden muss.

4.5. Weil keine Patronen im Spitalmüll gefunden wurden und die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Manipulationen an der funktionstüchtigen Waffe
nicht möglich waren, durfte die Vorinstanz darauf schliessen, er habe beim
Betätigen des Abzugs gewusst, dass sich eine Patrone im Patronenlager befand.
Auch die weiteren, von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Indizien stützen
dieses Beweisergebnis. Dass die Vorinstanz das Schweigen des Beschwerdeführers
zum Verbleib der Waffe nicht berücksichtigen durfte, ändert daran nichts. Im
Ergebnis ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich des
Wissenselements nicht willkürlich.

4.6. Die Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht,
wenn sie sich nicht mit jedem einzelnen seiner Vorbringen auseinandersetzt
(vgl. Beschwerde S. 20 Ziff. 2.3, S. 32 Ziff. 3.5, S. 33 Ziff. 3.6, S. 44 Ziff.
5.3.3, S. 52 Ziff. 6.1, S. 55 Ziff. 7.6, S. 56 Ziff. 7.7, S. 60 Ziff. 8.5). Sie
nennt die massgeblichen Überlegungen, von welchen sie sich hat lei ten lassen
und auf welche sie sich stützt. Der Beschwerdeführer konnte das Urteil in
voller Kenntnis der Sache anfechten (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 mit Hinweis).

5.

 Hinsichtlich des die subjektiven Mordmerkmale begründenden Sachverhalts führt
die Vorinstanz aus, nach Würdigung sämtlicher Beweise sei im Dunkeln geblieben,
was sich zum Tatzeitpunkt im Auto zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer
erreignet habe. Soweit die Aussagen des Beschwerdeführers durch das
Beweisergebnis nicht widerlegt werden könnten, sei zu seinen Gunsten von der
von ihm geschilderten Version auszugehen. Danach sei er mit dem Opfer im Auto
gesessen, habe mit ihm geredet und gegessen. Auf einmal sei es ihm "mega
langweilig" gewesen, er habe unter den Sitz gegriffen und dort eine Pistole
hervor genommen [...]. Er habe aus Spass gesagt: "Was meinsch, han ich Muet
öper umzbringe?". Das Opfer habe darauf erwidert, es wisse das nicht,
vielleicht schon. Er habe ihm aus Spass die Waffe an den Hals gehalten und -
wie das Beweisergebnis hervor gebracht habe - einmal abgedrückt (Urteil S. 88
f. Ziff. A.8.3.2).

5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Gemäss der geänderten Anklageschrift vom 5. März 2013 soll die Skrupellosigkeit
darin bestehen, dass er das Opfer aus absolut nichtigem Anlass getötet habe,
weil er es "zum blossen Objekt seiner Blufferei und seiner Absicht, etwas zu
'showen' degradierte". Obwohl die Anklage ein neues Mordmotiv nenne, dieses
eine innere Tatsache darstelle und die Verteidigung vor Vorinstanz ausführlich
dazu Stellung genommen habe, finde sich im Urteil zu dieser Tatfrage keine
Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass sich die
Vorinstanz mit seinen Argumenten auseinandersetze. Das Vorgehen der Vorinstanz
stelle zudem eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Sie reisse seine Aussage
aus dem Gesamtkontext, um diese zu seinem Nachteil zu würdigen, während sie den
entscheidenden Teil (dass er geglaubt habe, die Waffe entladen zu haben, und
dass er ohne Tötungsvorsatz abgedrückt habe) ausblende. Dass sie ihrem Urteil
selektiv nur die Angaben betreffend Prahlerei zugrundegelegt und den
entscheidenden Teil zum Kerngehalt, es habe der Tötungsvorsatz gefehlt,
unbeachtet lasse, stelle eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung dar.
Auch leide die Annahme an einem inneren Widerspruch, der Beschwerdeführer habe
in Tötungsabsicht zwecks Bluff und Show gehandelt. Wäre dies der Fall, würde es
keinen Sinn machen, sein einziges Publikum zu erschiessen.

5.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz nicht
ausführlich mit seinen Vorbringen zur Schlüssigkeit des geänderten
Anklagesachverhalts auseinandersetzt. Aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch
nachvollziehbar, worauf sich der erstellte Sachverhalt stützt, weshalb das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt ist.

 Da die übrigen Beweise und Indizien keinen Schluss darauf zuliessen, was sich
im Tatzeitpunkt im Auto ereignete, musste die Vorinstanz auf die Aussagen des
Beschwerdeführers abstellen. Entgegen seiner Darstellung hat die willkürfreie
Beweiswürdigung der Vorinstanz ergeben, dass er vom Ladezustand der Waffe
Kenntnis hatte. Dies vermag seine ursprüngliche Angabe inhaltlich zu seinen
Ungunsten zu verändern, ist jedoch nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer
waren seine Rechte bekannt und er wusste, dass seine Aussagen auch zu seinen
Lasten verwendet werden können. Die Vorinstanz reisst nicht einen Teil einer
Erklärung aus dem Zusammenhang und stellt ohne Begründung darauf ab, während
sie den Rest kommentarlos unberücksichtigt lässt. Vielmehr setzt sie sich
ausführlich mit der Schilderung des Beschwerdeführers auseinander widerlegt ein
Element und erachtet sie im Übrigen mangels weiterer Beweise oder Indizien als
erwiesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf einen Teil seiner Aussagen
abstellt und davon ausgeht, er habe die Waffe aus Langeweile zur Hand genommen.

 Hingegen leidet die Annahme, der Beschwerdeführer habe angeben und dem Opfer
etwas beweisen wollen, bei rationaler Betrachtung tatsächlich unter einem
Widerspruch, da die "Zuschauerin" schliesslich tot war. Es kann jedoch
offenbleiben, ob diese vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1
S. 51 mit Hinweisen). Letztlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der
Tat seinen Mut beweisen wollte, für die rechtliche Würdigung nicht
entscheidend.

6.

 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Tötung als
Mord. Die Vorinstanz verletze Art. 112 StGB, wenn sie aus seinem
Nachtatverhalten auf Skrupellosigkeit schliesse. Gemäss der Rechtsprechung
dürften das Vor- und Nachtatverhalten nur mit Zurückhaltung als Merkmal für
Skrupellosigkeit in Betracht gezogen werden. Er habe nicht versucht, das Opfer
loszuwerden, sondern dieses in den Spital gebracht. Dies zeuge nicht von einer
skrupellosen Einstellung. Dass er zu Beginn unwahre Angaben gemacht habe, dürfe
nicht als Qualifikationsmerkmal berücksichtigt werden. Wie eine allfällige
Beseitigung der Tatwaffe handle es sich um eine straflose Selbstbegünstigung.

6.1. Nach Würdigung aller inneren und äusseren Faktoren der Tötung gelangt die
Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe besonders skrupellos
gehandelt. Die Sitzposition des Opfers und der Umstand, dass es mit grösster
Wahrscheinlichkeit den Sicherheitsgurt getragen habe, liessen nicht darauf
schliessen, dass es sich seines nahen Todes bewusst gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe das Opfer für dieses wohl überraschend mittels eines
aufgesetzten Kopfschusses niedergestreckt. Obwohl nicht von einer Hinrichtung
gesprochen werden könne, sei der Beschwerdeführer kaltblütig vorgegangen. Er
habe das Opfer ohne äusserlich erkennbaren Grund erschossen. Er habe es im
Zeitpunkt der Schussabgabe zum blossen Objekt seiner Blufferei mit der Waffe
degradiert, was ein absolut nichtiger Grund sei. Im Umstand, dass der
Beschwerdeführer ohne nachvollziehbares Motiv, völlig sinnlos und
unverständlich getötet habe, komme seine Skrupellosigkeit zum Ausdruck. Er habe
aus krass egoistischen Überlegungen gehandelt und eine beispiellose
Geringschätzung menschlichen Lebens dargelegt. Auch aus dem Nachtatverhalten
ergäben sich keine entlastenden Elemente. Der Beschwerdeführer habe das Opfer
erst nach einem Treffen mit seinem Bruder und auf dessen Anraten hin in den
Spital gebracht. Er habe noch in der Tatnacht eine "pfannenfertige" und
fantasievolle Variante des Tatgeschehens präsentiert. Dass der Beschwerdeführer
unmittelbar nach der Tat die Tatwaffe entsorgt habe respektive mit der
Beseitigung einverstanden gewesen sei, spreche für eine gewisse
Skrupellosigkeit (Urteil S. 90 ff. Ziff. A.9.1.2).

6.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter
besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der
Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse
Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht
um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die
Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf
äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen
nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine
Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere
Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar
und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere
Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung
eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem
Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).

 Ob die besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist auf der Basis einer
Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalls
zu entscheiden. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene
der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen
sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben (
BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1). Die
massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders
belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt
auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln
womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses
Verbrechen erscheinen lassen kann (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 1 Rz. 22).

6.3. Die Tatumstände, namentlich die Art der Ausführung, sind besonders
skrupellos. Der Beschwerdeführer ging heimtückisch und kaltblütig vor, indem er
seiner ahnungs- und mithin wehrlosen (sie trug höchstwahrscheinlich den
Sicherheitsgurt) Freundin im Auto eine geladene Waffe an den Hals hielt und
abdrückte. Sie dürfte aufgrund ihrer Liebesbeziehung darauf vertraut haben,
dass er nicht abdrücken würde (Bsp. für ähnliche Fälle mit heimtückischem
Vorgehen BGE 104 IV 150 E. 2 unerwarteter Schuss in den Rücken des Ehemannes;
Urteile 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 Angriff mit einem Beil als das
Opfer gebückt bzw. auf den Knien dem Täter den Rücken zuwandte; 6S.104/2002 vom
22. Oktober 2003 E. 2 Messerstiche in den Rücken einer Prostituierten in ihrem
Zimmer; 6S.881/2000 vom 7. März 2001 E. 1c Erschiessen des schlafenden
Ehemannes in der ehelichen Wohnung). Der Beschwerdeführer hat das Vertrauen
seiner Freundin schamlos missbraucht und ihre Arglosigkeit unbeeindruckt
ausgenutzt. Damit offenbart er ein besonderes Mass an Gefühlskälte. Die
weiteren inneren Faktoren sind ebenfalls geeignet, die bereits aufgrund des
äusseren Tatablaufs begründete Mordqualifikation zu bestätigen. Obwohl
offengelassen wurde, ob der Beschwerdeführer seine Freundin tötete, um seinen
Mut zu beweisen, ist erstellt, dass er nicht zuletzt aus Langeweile zur Waffe
griff. Er tötete ohne nachvollziehbares Motiv. Für eine schwere
Konfliktsituation liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch dem Nachtatverhalten des
Beschwerdeführers sind keine Gesinnungsmerkmale zu entnehmen, die auf das
Vorhandensein von Skrupel schliessen liessen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz prüft, ob das Nachtatverhalten geeignet ist, die Tötung nicht
als Mord erscheinen zu lassen, jedoch zum gegenteiligen Schluss kommt. Auf ihre
Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 92 f. Ziff. A.9.1.2.4). Der
Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz schliesse aus dem
Nachtatverhalten auf die Skrupellosigkeit, geht fehl. Insgesamt zeugt die Tat
von einer extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens und ist besonders
skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Indem die Vorinstanz diese als Mord
einstuft, verletzt sie kein Bundesrecht.

7.

 Obwohl der Beschwerdeführer die Strafzumessung nicht beanstandet, ist sie von
Amtes wegen zu überprüfen, da das Bundesgericht die Frage offenlässt, ob er das
Opfer tötete, um seinen Mut zu beweisen (vgl. E. 5.2), und insofern von einem
leicht abgeänderten Sachverhalt ausgeht.

 Die Vorinstanz berücksichtigt das von ihr als erstellt erachtete Mordmotiv bei
der Strafzumessung zu Recht nicht. Sie siedelt das objektive Verschulden des
Beschwerdeführers im Rahmen aller denkbaren Morde im unteren Bereich an.
Gleiches gilt für das subjektive Verschulden. Das Nachtatverhalten des
Beschwerdeführers würdigt sie leicht strafmildernd (recte strafmindernd) und
erachtet eine Einsatzstrafe von 14 ½ Jahren als angemessen (Urteil S. 108 ff.
Ziff. III.2). Aufgrund der weiteren Delikte erhöht sie die Strafe auf 16 Jahre
(Urteil S. 113 ff. Ziff. III.3 f.).

 Diese Strafe ist nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des
sachrichterlichen Ermessens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

8.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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