Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.677/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_677/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2.  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3.
Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 
Am 3. Juli 2013 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine kantonale Beschwerde
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein, weil das
Rechtsmittel ungenügend begründet war. Vor Bundesgericht kann es folglich nur
um die Begründungsanforderungen des kantonalen Rechtsmittels gehen. Dazu
äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Die materiellen Ausführungen
zur Sache sind unzulässig. Folglich genügt die Beschwerde den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die SUVA überhaupt
Zivilansprüche stellen könnte und zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), kann deshalb offen bleiben.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Ausnahmsweise kann
auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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