Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.669/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_669/2013

Urteil vom 13. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Felder,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.; Verletzung
des Anklagegrundsatzes, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des
Beschleunigungsgebots, Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo",
willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 6. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ zweitinstanzlich
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG; SR 812.121;
Fassung in Kraft bis 30. Juni 2011), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis
Ziff. 1 StGB) und Vergehens gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. b
AuG; SR 142.20) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, er sei
wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei zu einer maximalen Freiheitsstrafe von
24 Monaten zu verurteilen. Im Übrigen sei er freizusprechen. Ihm sei der
bedingte, eventualiter der teilbedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von
zwei Jahren zu gewähren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten
sein. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen an der
Berufungsverhandlung verweist (Beschwerde S. 22 Ziff. IV), ist darauf nicht
einzutreten (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; je mit
Hinweisen).

2.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Aus der
Anklageschrift ergebe sich nicht, ob es sich bei den aufgeführten Punkten um
einen Tatvorwurf oder lediglich um eine strafrechtlich irrelevante
Sachverhaltsdarstellung handle. Er habe seine Verteidigungsrechte nicht
angemessen ausüben können, da er nicht habe erkennen können, gegen welche
Vorwürfe er sich verteidigen müsse bzw. möchte. Weil die Anklage auf "mehrfache
Tatbestandsverwirklichung" gelautet habe und die Vorinstanz einige Vorgänge als
nicht oder nur teilweise nachweisbar befunden habe, hätte ein Teilfreispruch
erfolgen müssen. Ferner werde weder von der Anklage noch von den kantonalen
Instanzen umschrieben bzw. subsumiert, welcher Tatvorwurf unter welchen Absatz
von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG falle. Die objektiven und subjektiven Vorwürfe seien
nicht ausreichend konkretisiert.

2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person
(Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; Urteil 6B_130/2012 vom
22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, was ihm
vorgeworfen werde. Die umfangreichen Rechtsschriften zeigten, dass er sich
angemessen habe verteidigen können. Sie wies auf die erstinstanzlichen
Erwägungen hin, wonach in der Anklageschrift sämtliche Sachverhaltselemente
genannt seien, um eine genügende Verteidigung sicherzustellen. Diese werde
nicht dadurch verunmöglicht, dass die Anklagebehörde Zeit und Ort der
Drogengeschäfte nicht zu jedem Vorgang präzise angebe und teilweise den
Zeitpunkt der Tat lediglich mit einem nicht näher bestimmten Zeitraum
umschreibe. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass bei verschiedenen
Tatvorwürfen von einer Übergabe an einen unbekannten Abnehmer oder von einem
unbekannten Lieferanten gesprochen werde (Urteil S. 10 Ziff. 4.1;
erstinstanzliches Urteil S. 8 f. Ziff. II.1.3).

2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der "mehrfache (n) Verbrechen gegen das BetmG/
Geldwäscherei" wird in der Anklageschrift unter Ziff. II einleitend ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe als Statthalter seines von Serbien aus den
Drogenhandel steuernden Aufraggebers auf dessen konkrete Anweisungen hin an
verschiedenen Orten in der Schweiz grosse Mengen Heroin und Kokain
entgegengenommen. Er habe die Betäubungsmittel gestreckt, portioniert und
teilweise in Einmachgläsern in der Nähe seiner jeweiligen Unterkunft vergraben.
Anschliessend habe er die Drogen an Abnehmer verkauft, wobei er sich teilweise
durch "Läufer" habe unterstützen lassen. Den Erlös aus den Drogenverkäufen habe
er seinem Auftraggeber laufend durch Kuriere zukommen lassen. Dadurch habe er
einen Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden vereitelt. In 40 Unterziffern
werden einzelne Vorgänge im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Drogenhandel des
Beschwerdeführers näher umschrieben. Diese sind teilweise in örtlicher und
sachlicher Hinsicht bestimmt. Die Vorwürfe können zeitlich eingegrenzt werden,
da sie sich auf die Telefonkontrolle stützen. Soweit bekannt, werden die
beteiligten Personen namentlich bezeichnet und die Drogenmenge bzw. Geldbeträge
angegeben. Die einzelnen Sachverhalte sind in der Anklageschrift in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Ob sie erstellt sind und
welchen Straftatbestand sie erfüllen, hat das Gericht zu entscheiden. Insgesamt
war für den Beschwerdeführer ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird, womit er
sich genügend verteidigen konnte. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.

2.4. Fraglich ist, ob der durch die Anklageschrift bestimmte Prozessgegenstand,
mithin sämtliche Anklagepunkte, durch das Dispositiv des angefochtenen
Entscheids erschöpfend erledigt wird. Das Dispositiv muss alle Anklagepunkte
enthalten, über die das Gericht entschieden hat. Gegenstand des vorliegend
interessierenden Anklagevorwurfs (Ziff. II der Anklageschrift) ist die mengen-
und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und die mehrfache Geldwäscherei. Im Falle von Bandenmässigkeit, wo schon das
Gesetz strafschärfend auf eine Deliktsmehrheit Bezug nimmt, werden mehrere
selbstständige Delikte unter rechtlichen Gesichtspunkten zu einer Einheit
verbunden (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 19 N. 16 ff.). Werden die Einzelakte in
der Anklageschrift in einer Ziffer zusammengefasst, folgt daraus, dass selbst
dort, wo einzelne Handlungen nicht nachgewiesen werden können, formell keine
(Teil-) Freisprüche erfolgen, sofern das Kollektivdelikt immer noch erfüllt
ist. Bei dieser Sachlage ergeht ein einziger Schuldspruch für die
Deliktseinheit, allenfalls lediglich "in einem bestimmten Umfang", was jedoch
im Dispositiv nicht erwähnt wird (zum Ganzen: Urteil 6P.23/2000 vom 31. Juli
2000 E. 1f/aa).

 Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz muss die Vorinstanz nicht alle in Ziffer II der
Anklageschrift umschriebenen Handlungen im Urteilsdispositiv einzeln aufführen,
da sie die Deliktsserie insgesamt als erwiesen erachtet. Weil sie den
Beschwerdeführer wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, braucht sie nicht
auszuführen, welcher Sachverhalt unter welchen Absatz von Art. 19 Ziff. 1
aBetmG subsumiert wird. Bezüglich der Geldwäscherei wird dem Beschwerdeführer
in der Anklageschrift keine Bandenmässigkeit, sondern lediglich mehrfache
Begehung vorgeworfen. Da die Vorinstanz alle Unterziffern als erfüllt erachtet,
erfolgt diesbezüglich kein Freispruch, sondern ein Schuldspruch wegen
mehrfacher Geldwäscherei. Im Dispositiv des angefochtenen Urteils sind alle
Anklagepunkte erledigt worden.

2.5. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung auf jene
der ersten Instanz verweist (siehe Art. 82 Abs. 4 StPO). Art. 311 Abs. 1 ZPO
ist im Strafverfahren nicht anwendbar (vgl. Beschwerde S. 6 2. Absatz).

3.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.1. Er rügt vorab, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sei
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ungenügend. Das vorinstanzliche Urteil
vermöge die Mängel nicht zu beseitigen.

 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen
und auf welche sie sich stützt, sodass der Betroffene den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 mit
Hinweis).

 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5
mit Hinweisen).

 Es trifft zu, dass die erstinstanzliche Begründung hinsichtlich der
Tatbestände der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und der Geldwäscherei
sehr kurz ist. Offenbleiben kann, ob die Begründungsanforderungen erfüllt sind,
wenn ein Gericht auf die Ausführungen einer Partei - vorliegend der
Staatsanwaltschaft - verweist. Soweit die mangelnde Begründung eine
Gehörsverletzung darstellen sollte, wäre sie nicht als so schwerwiegend
einzustufen, dass die Schwere der Verletzung einer Heilung im vorinstanzlichen
Verfahren entgegenstünde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz konnte alle Verfahrens-, Tat- und Rechtsfragen überprüfen. Sie
legt ausführlich dar, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die
Tatbestände der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und der Geldwäscherei
in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urteil S. 66 f. Ziff. 7.1, S.
68 ff. Ziff. 7.3). Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz bestätigt sie die vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil S.
67 f. Ziff. 7.2). Dies ist nicht zu beanstanden, da diese den Anforderungen an
eine Urteilsbegründung genügen. Die erste Instanz äusserte sich zur mengen- und
bandenmässigen Qualifikation und setzte sich mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinander. Sie wies daraufhin, dass angesichts des
bandenmässigen Handelns von einem einzigen Vorsatz auszugehen sei, weshalb
keine mehrfache Begehung vorliege (erstinstanzliches Urteil S. 73 ff. Ziff.
III.2). Ausführlicher brauchten die kantonalen Gerichte nicht zu begründen,
weshalb die Handlungen des Beschwerdeführers als  qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und  mehrfache Geldwäscherei qualifiziert
werden, da die Taten entsprechend angeklagt wurden (vgl. Beschwerde S. 9).
Zutreffend ist, dass sich weder die Vorinstanz noch die erste Instanz
ausdrücklich zum subjektiven Tatbestand der mengenmässig qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz äussern. Angesichts der vom
Beschwerdeführer gehandelten Drogenmenge durften die kantonalen Gerichte
implizit davon ausgehen, dass er zumindest annehmen musste, dass die Gesundheit
vieler Menschen in Gefahr gebracht werden könnte (Art. 19 Ziff. 2 lit. a
aBetmG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei nicht in der Lage
gewesen, den Entscheid anzufechten. Die Rüge ist unbegründet.

3.2. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Beweisanträge
auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Einvernahme einer
Auskunftsperson durch die erste Instanz. Er gibt seine Ausführungen anlässlich
der Berufungsverhandlung wieder und rügt, die Vorinstanz habe sich nicht dazu
geäussert.

 Der Beschwerdeführer stellte die Beweisanträge in seiner Berufungserklärung
erneut (kantonale Akten, act. 53). Sie wurden abgewiesen. Zur Begründung wird
in der Präsidialverfügung zusammengefasst ausgeführt, es seien keine konkreten
Anhaltspunkte ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine Störung der
Persönlichkeitsentwicklung vorliege, weshalb auf eine psychiatrische
Begutachtung verzichtet werden könne. Hinsichtlich der Einvernahme der
Auskunftsperson habe der Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb es notwendig
sei, diese zu befragen. Aufgrund der derzeitigen Beweislage und unter
Berücksichtigung, dass die Strafakten der Auskunftsperson beizuziehen seien,
sei deren Einvernahme nicht notwendig (kantonale Akten, act. 63). Der
Beschwerdeführer habe sich an der Berufungsverhandlung zu den Beweisanträgen
geäussert, diese jedoch nicht erneut gestellt. Es könne daher auf die
Präsidialverfügung verwiesen werden (Urteil S. 10 Ziff. 4.2).

 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung
auseinander, sondern wiederholt nur seine Kritik am erstinstanzlichen Urteil.
Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist in
diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht zu seinen Ausführungen geäussert, ist
unbegründet. Die Vorinstanz durfte auf ihre Begründung in der
Präsidialverfügung verweisen, da der Beschwerdeführer sich weder damit
auseinandersetzte noch seine Anträge erneuerte.

3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz sei auf seine Vorbringen
nicht eingegangen, wonach im erstinstanzlichen Verfahren Verfahrensfehler
gemacht worden seien. Die erste Instanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt,
indem sie den Entscheid über seinen Beweisantrag auf Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens aufgeschoben und sein Gesuch auf vorzeitigen
Strafantritt nicht sofort entschieden habe. Dies sei strafmildernd zu
berücksichtigen.

 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag. Die Vorinstanz braucht
sich nicht mit allen Vorbringen der Verteidigung auseinanderzusetzen. Indem sie
bei der Strafzumessung nicht auf seine Vorbringen eingeht, bringt sie zum
Ausdruck, dass sie diese für unbegründet erachtet. Das Beschleunigungsgebot ist
nicht verletzt, da das Verfahren insgesamt nicht verzögert wurde, zumal gar
kein Gutachten eingeholt worden war (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54
E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen).

4.

 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung sei in einigen Punkten willkürlich und verstosse gegen den
Grundsatz "in dubio pro reo".

4.1. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138
V 74 E. 7 S. 81 f. mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, wörtlich seine
Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung zu wiederholen, ohne sich mit
der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 14 ff. Ziff.
6; Urteil S. 13-66 Ziff. 5. f.; kantonale Akten, act. 70 S. 6 ff.). Darauf ist
nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die
Einvernahme des Zeugen Y.________ vom 7. November 2011 sei nicht verwertbar.
Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am
vorinstanzlichen Urteil, was unzulässig ist (Beschwerde S. 12 ff.; Urteil S. 20
f. Ziff. 6.1.4).

4.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, der als Fälschung von Ausweisen
angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt.

 Die Vorinstanz erachtet mit der ersten Instanz als erwiesen, dass der
Beschwerdeführer in seinem serbischen Reisepass 19 gefälschte Ein- und
Ausreisestempel anbringen liess, um seinen illegalen Aufenthalt zu verschleiern
(Urteil S. 13 ff. Ziff. 5.1; erstinstanzliches Urteil S. 18 Ziff. III.1).

 Der Beschwerdeführer legt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar und setzt
sich nicht mit der Argumentation der kantonalen Gerichte auseinander, wonach er
beabsichtigt habe, mit den gefälschten Stempeleinträgen Ein- und Ausreisen in
die Schweiz vorzutäuschen, um bei einer allfälligen Kontrolle glaubhaft zu
machen, er habe den bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz nicht
überschritten. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Offenbleiben kann, ob der
Beschwerdeführer in diesem Punkt überhaupt beschwert ist, da der Tatbestand der
Fälschung von Ausweisen von jenem der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
konsumiert wird und insofern kein Schuldspruch erfolgte.

4.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, hinsichtlich seiner hierarchischen
Stellung seien die Erwägungen der kantonalen Instanzen widersprüchlich.
Einerseits werde bei der Erstellung der Anklagepunkte auf die exakten
Anweisungen des Auftraggebers eingegangen, andererseits soll er der "Schweizer
Kopf" einer internationalen Drogenbande gewesen sein.

 Mit der ersten Instanz geht die Vorinstanz gestützt auf das
Untersuchungsergebnis und die Telefonkontrollen davon aus, der Beschwerdeführer
sei durch seinen Vorgesetzten geführt worden, indem dieser ihm jeweils die
einzelnen Drogengeschäfte aufgetragen und Anweisungen gegeben habe. Er sei
jedoch in der Schweiz niemandem unterstellt gewesen, habe mit dem Vorgesetzten
auf Augenhöhe diskutiert, neue Läufer instruiert und Drogen in grossen Mengen
sowie mit teilweise sehr hohem Reinheitsgrad verarbeitet. Auch habe er manchmal
direkt mit den Lieferanten über grosse Drogenmengen verhandelt. Der
Beschwerdeführer sei deshalb innerhalb des Drogenhandels auf einer hohen
Hierarchiestufe anzusiedeln. Dass er teilweise selbst als Läufer agierte,
ändere daran nichts. Gestützt auf ein Telefongespräch sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer an den nach Serbien verbrachten Geldern aus dem
Drogenerlös habe partizipieren sollen. Er hätte folglich nicht nur einige
hundert Franken für seine Tätigkeit erhalten. Der Beschwerdeführer sei an der
Spitze des Drogenhandels seiner Organisation in der Schweiz gestanden und habe
eng und direkt mit seinem Chef zusammengearbeitet (Urteil S. 63 ff. Ziff. 6.38;
erstinstanzliches Urteil S. 63 ff. Ziff. III.4).

 Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, ist nicht geeignet,
Willkür darzutun. Er beschränkt sich weitgehend darauf, seine Einwände zu
wiederholen, die er im Berufungsverfahren erhoben hat, und seinen Standpunkt zu
bekräftigen, er sei ein unselbstständiger Laufbursche und Befehlsempfänger
gewesen. Er zeigt zwar nachvollziehbar auf, dass er von seinem Vorgesetzten
angewiesen und überwacht wurde. Dies spricht jedoch nicht gegen eine hohe
hierarchische Stellung, da er in der Schweiz niemandem unterstellt war und
seinerseits Anweisungen gab. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Feststellungen der kantonalen Gerichte mit sachlichen Gründen
nicht haltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen sollen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu
aufdrängten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen genügt.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem
Entscheid im Hauptpunkt werden die übrigen Anträge gegenstandslos.

 Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle Situation
ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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