Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.668/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_668/2013

Urteil vom 26. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufung, Rückzug

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
27. Mai 2013.

Erwägungen:

1.
Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Oktober
2011 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren,
unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 18 Tagen. Gegen diesen Entscheid
legte der Beschwerdeführer (namentlich im Strafpunkt) Berufung ein. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob Anschlussberufung. Sie
beantragte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Am 21. Mai 2013 liess der
Beschwerdeführer die Berufung durch seinen amtlichen Verteidiger zurückziehen.
Das Kantonsgericht St. Gallen schrieb das Berufungsverfahren am 27. Mai 2013
als erledigt ab. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, sein
damaliger amtlicher Verteidiger habe ihn dazu bewogen, die Berufung
zurückzuziehen. Er sei "unter enormem Zeitdruck" gestanden. Eine "Zweitmeinung"
habe er nicht einholen können. Auch sei er "nicht über alle Details korrekt
aufgeklärt" worden, weshalb er "unter beträchtlichem Druck" gestanden und sich
"in einem nicht unwesentlichen Irrtum" befunden habe.

2.
Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2
StPO). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung,
eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung
veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).

3.
Mit seinen Einwänden bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, vom erklärten
Rückzug der Berufung wieder Abstand nehmen zu wollen. Er nennt indessen keine
Gründe, welche die Zulässigkeit der Rückzugserklärung im Sinne von Art. 386
Abs. 3 StPO in Frage stellen könnten. Insbesondere legt er nicht dar, über
welche zusätzlichen Aspekte ihn sein Anwalt hätte aufklären müssen. Ebenso
wenig ist gestützt auf seine Vorbringen ersichtlich, inwiefern er sich in einem
wesentlichen Irrtum befunden haben könnte. Dass er unter Zeitdruck stand und
keine Zweitmeinung einholen konnte, mag zwar zutreffen, ist hier aber nicht
relevant. Es besteht mithin kein Anlass, auf den unmissverständlichen Rückzug
der Berufung zurückzukommen, mit dem der Beschwerdeführer das Verfahren vor
Vorinstanz definitiv zum Abschluss brachte. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Soweit der Beschwerdeführer Anträge in der Sache stellt, ist darauf nicht
einzutreten.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Mit
dem Entscheid in der Sache wird sein Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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