Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.666/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_666/2013

Urteil vom 23. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 11. Juni 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 18. März 2011, um 19.30 Uhr, in Lyss
bei einem Überholmanöver eine Sperrfläche überfahren zu haben. Das Obergericht
des Kantons Bern verurteilte ihn am 11. Juni 2013 im Berufungsverfahren wegen
einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer beantragt beim
Bundesgericht, das Urteil vom 11. Juni 2013 sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung unter Genehmigung seiner Beweisanträge an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei er durch das Bundesgericht mangels Nachweises
seiner Schuld nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

 Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
137 I 1 E. 2.4). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden könnte, ist in einer Beschwerde vor Bundesgericht
unzulässig.

 Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten nur unzulässige appellatorische
Kritik, der nicht zu entnehmen ist, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz
willkürlich wäre. Diese stützte sich auf die ihrer Darstellung nach
glaubwürdigen und kohärenten Aussagen von zwei Zeugen. Sie hat nicht übersehen,
dass die Aussagen nicht völlig deckungsgleich sind, dies jedoch auf die lange
Zeit seit dem Vorfall zurückgeführt. Was daran willkürlich sein soll, ergibt
sich aus der Beschwerde nicht. So verlangt der Beschwerdeführer z.B. weitere
Abklärungen zur Frage, "warum" er nicht schon früher überholt habe. Dieser
Beweisantrag ist indessen offensichtlich abwegig.

 Der Beschwerdeführer ist denn auch zur Hauptsache der Meinung, der
angefochtene Entscheid sei wissentlich unrichtig gefällt worden und er - der
Beschwerdeführer - das Opfer eines "vorsätzlichen Prozessbetrugs". Er vermag
diese Vorwürfe indessen nicht glaubhaft zu machen.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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