Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.663/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_663/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Burckhardt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Steuerbetrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 29. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte Y.________ am 15. April 2011
wegen mehrfacher, teilweise in Gehilfenschaft verübter qualifizierter
ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagepunkt 2.1) sowie Falschbeurkundung und
Steuerbetrugs (Anklagepunkt 5.4) zu einer bedingten Geldstrafe von 270
Tagessätzen zu Fr. 290.--. Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung sowie der
Gehilfenschaft zum Steuerbetrug (Anklagepunkte 2.6.1 und 2.6.2), der banden-
und gewerbsmässigen Geldwäscherei (Anklagepunkte 4.1 und 4.2), der
gewerbsmässigen Geldwäscherei (Anklagepunkte 4.3 und 4.4), der
Urkundenfälschung und des Steuerbetrugs betreffend die Steuererklärungen für
die Jahre 2003 und 2004 (Anklagepunkte 5.1 bis 5.3), der qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagepunkt 6.1) und der Unterdrückung von
Urkunden (Anklagepunkt 7.1) sprach es ihn frei. Das Verfahren gegen Y.________
wegen Geldwäscherei (Anklagepunkte 4.1 und 4.4) und ordnungswidriger Führung
der Geschäftsbücher sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklagepunkt
7.1) stellte es zufolge Verjährung ein. Auf den Vorwurf des Steuerbetrugs
betreffend die Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 (Anklagepunkte 5.1
bis 5.3) trat es nicht ein. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil
Berufung ein.

B.

B.a. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach Y.________ am 29. Mai 2013 in
teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher,
teilweise in Gehilfenschaft verübter qualifizierter ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfachen Steuerbetrugs hinsichtlich
der kantonalen Steuern der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt schuldig
und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer
Busse von Fr. 2'000.--, als Zusatzstrafe zu der vom Strafbefehlsrichter
Basel-Stadt am 23. März 2005 ausgesprochenen Strafe. Es erklärte ihn zudem des
mehrfachen Steuerbetrugs bei der direkten Bundessteuer schuldig und auferlegte
ihm, als Zusatzstrafe zu der wegen der übrigen Delikte ausgesprochenen Strafe
und der Vorstrafe vom 23. März 2005, eine bedingte Freiheitsstrafe von einem
Monat und eine Busse von Fr. 1'000.--. Von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum
Steuerbetrug (Anklagepunkt 2.6), der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei
(Anklagepunkte 4.1 und 4.2), der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Anklagepunkte
4.3 und 4.4), des Steuerbetrugs betreffend das Steuerjahr 2006 (Anklagepunkt
5.1), des Steuerbetrugs (Anklagepunkte 5.2 und 5.3) und der Unterdrückung von
Urkunden (Anklagepunkt 7.1) sprach es ihn frei. Auf die gegen Y.________
erhobenen Vorwürfe der Urkundenfälschung (Anklagepunkte 2.6 und 5.1 bis 5.3)
und des Steuerbetrugs hinsichtlich der Steuerperiode 2003 (Anklagepunkt 5.1)
trat es nicht ein.

B.b. Den Schuldsprüchen liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde (Anklagepunkt
5.1) :
Y.________ war Mitglied der Geschäftsführung der C.________ AG, welche ihren
Sitz per 27. Januar 2005 vom Kanton Basel-Landschaft in den Kanton Basel-Stadt
verlegte. Er war in den Jahren 2004 und 2005 u.a. für die Erstellung der
Jahresrechnungen und Steuererklärungen der C.________ AG zuständig. X.________
war Arbeitnehmer und faktisches Organ der C.________ AG, an welcher er mit
49,5% beteiligt war. Die Vorinstanz wirft Y.________ vor, er habe den
Steuerbehörden mit den Steuererklärungen der C.________ AG für die
Geschäftsjahre 2004 und 2005 inhaltlich unwahre Jahresrechnungen eingereicht,
da er darin geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand für anwaltliche
Bemühungen im Zusammenhang mit dem gegen X.________ wegen Straftaten zum
Nachteil der A.________ Holding (Schweiz) AG (nachfolgend A.________) bzw. der
B.________ AG geführten Strafverfahren als Geschäftsaufwand verbucht habe.

C.

 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom
29. Mai 2013 aufzuheben und die ihm zustehende Entschädigung für die Kosten
seiner Privatverteidigung auf Fr. 65'610.70, eventualiter Fr. 58'320.60
festzusetzen.

D.

 Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auch den
Steuerbetrug zum Nachteil des Kantons Basel-Stadt beurteilt. Die C.________ AG
sei nach der Verlegung ihres Sitzes nach Basel für die Steuerjahre 2005 und
2006 vom Kanton Basel-Stadt zu veranlagen gewesen. Für die Verfolgung von
kantonalen Steuerdelikten in diesen Steuerjahren sei daher ausschliesslich der
Kanton Basel-Stadt zuständig gewesen. Es liege ein offensichtlicher Übergriff
des Kantons Basel-Landschaft in den Zuständigkeitsbereich des Kantons
Basel-Stadt und ein Verstoss gegen die von der Bundesverfassung garantierte
Struktur des interkantonalen Steuerrechts vor. Die von der Vorinstanz
angerufenen Bestimmungen des StGB und der StPO seien Regeln des Bundesrechts,
die nicht zur Begründung der Zuständigkeit eines Kantons zur Ahndung von
Steuerdelikten nach dem Recht eines anderen Kantons herangezogen werden
könnten. Auch der Steuerbetrug bei der direkten Bundessteuer betreffend das
Steuerjahr 2005 sei von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen.
Diesbezüglich richte sich die Zuständigkeit nach Art. 188 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) .

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die C.________ AG habe per 27. Januar 2005 ihren
Sitz in den Kanton Basel-Stadt verlegt, weshalb sie für die Steuerjahre 2005
und 2006 vom Kanton Basel-Stadt zu veranlagen war. Die Strafverfolgung von
Steuerbetrügen bei der direkten Bundessteuer obliege den baselstädtischen
Strafverfolgungsbehörden (Art. 188 Abs. 1 DBG i.V.m. § 226 des Gesetzes des
Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG/BS]).
Gemäss Art. 188 Abs. 2 DBG richte sich das Steuerbetrugsverfahren nach den
Vorschriften der StPO. Dies gelte aufgrund von Art. 448 Abs. 1 StPO auch für
die vor dem Inkrafttreten der StPO verübten Steuerbetrüge. Da der
Beschwerdeführer die schwersten Delikte im Kanton Basel-Landschaft verübt habe,
sei gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO dieser Kanton zur Beurteilung der Steuerbetrüge
zuständig (Urteil E. 3.3 S. 9 und E. 3.5 S. 10).
Bei den kantonalen Steuern des Kantons Basel-Stadt verweise § 226 Abs. 2 StG/BS
für das Steuerbetrugsverfahren auf die Strafprozessordnung des Kantons
Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (aStPO/BS). Weil das letztgenannte Gesetz per 1.
Januar 2011 durch § 46 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 13. Oktober 2010 per 1. Januar 2011
aufgehoben worden sei, führe der Verweis ins Leere. Das StG/BS sei insoweit
lückenhaft. Das Gericht habe deshalb nach der Regel zu entscheiden, die es als
Gesetzgeber aufstellen würde. Gemäss § 2 Abs. 1 aStPO/BS bestimme sich die
örtliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden nach den Vorschriften des StGB
und des Übertretungsstrafgesetzes. Da es sich beim Steuerbetrug um ein Vergehen
handle, seien vorliegend einzig die Vorschriften des StGB von Bedeutung. aArt.
350 StGB entspreche Art. 34 Abs. 1 StPO. Es sei davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber die fragliche Lücke in dem Sinne füllen würde, dass er für die
Frage der Zuständigkeit bei einer Deliktsmehrheit auf Art. 34 Abs. 1 StPO
verweisen würde (Urteil E. 3.4 S. 9 f.). Die Vorinstanz schliesst daraus, der
Kanton Basel-Landschaft sei auch zur Beurteilung der Steuerbetrugsvorwürfe
betreffend die kantonalen Steuern zuständig.

1.2.2. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Vernehmlassung der
Argumentation der Vorinstanz an.

1.2.3. Das Strafgericht trat auf die angeklagten Steuerbetrüge betreffend die
Steuerjahre 2005 und 2006 mangels Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft
nicht ein (erstinstanzliches Urteil S. 53).

1.3.

1.3.1. Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit für die Verfolgung von
Widerhandlungen gegen die Straftatbestände in den Bundesgesetzen waren vor
Inkrafttreten der StPO in aArt. 340 ff. StGB verankert. Seit dem 1. Januar 2011
ist die örtliche Zuständigkeit in Art. 31 ff. StPO betreffend den Gerichtsstand
geregelt.

1.3.2. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ist ein
Rahmengesetz (vgl. BGE 132 I 157 E. 3.3; 124 I 145 E. 4b), das sich in erster
Linie an den kantonalen Gesetzgeber richtet (vgl. Art. 1 und 72 StHG). Die
Kantone sind verpflichtet, den in Art. 59 Abs. 1 StHG umschriebenen Tatbestand
des Steuerbetrugs in der Sache unverändert zu übernehmen (Urteil 6B_453/2011
vom 20. Dezember 2011 E. 5.1 mit Hinweis). Daran ändert nichts, dass es sich
bei den in Umsetzung von Art. 59 StHG ergangenen kantonalen Tatbeständen des
Steuerbetrugs um kantonales Strafrecht handelt (vgl. Andreas Donatsch, in:
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl.
2008, N. 63 zu Art. 59; siehe auch Art. 61 StHG).

1.3.3. Der Kanton Basel-Stadt stellt den Steuerbetrug in § 223 Abs. 1 StG/BS
unter Strafe. Die Straftatbestände des kantonalen Rechts müssen von einem
anderen Kanton nicht zur Verfolgung übernommen werden (vgl. BGE 71 IV 221;
Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2.
Aufl. 2004, N. 30 S. 12). Das Bundesgericht erwog vor Inkrafttreten des StHG,
zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalrechtlichen Steuerdelikten sei bei
Fehlen abweichender Bestimmungen im Bundesrecht oder in einem interkantonalen
Konkordat nur der Kanton zuständig, gegen dessen Gesetz sich die Widerhandlung
richte, gleichgültig in welchem Kanton dieser gehandelt habe. Den Kantonen
fehle die Gerichtsbarkeit für die Strafsachen eines andern Kantons (Urteil
AK.32/1985 vom 13. August 1985 E. 1 mit Hinweis auf Schweri, ZStrR 1976/92, S.
118 und Hans Walder, Referat WS 1961/62, S. 3 und 46, publ. in: StR 41/1986 S.
582, StE 1986 B 102.4 Nr. 1, RDAF 1988 S. 98, ASA 55 S. 274). Nur der Kanton
könne den Täter wegen des kantonalrechtlichen Steuervergehens verfolgen, gegen
dessen Steuergesetz sich die Widerhandlung richte (Urteil AK.32/1985 vom 13.
August 1985 E. 2a; in diesem Sinne auch BGE 120 IV 30 E. 5). Diese
Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit, da es sich bei den
Steuerbetrugstatbeständen auf dem Gebiet der Kantons- und Gemeindesteuern auch
unter dem StHG um kantonales Recht handelt (oben E. 1.3.2). Vorliegend ist
keine abweichende Zuständigkeitsregelung auszumachen. § 226 Abs. 1 StG/BS
erklärt zur Ahndung von Steuervergehen nach dem StG/BS vielmehr die
Strafverfolgungsbehörden im Sinne des baselstädtischen Gesetzes betreffend die
Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG/BS]), d.h. die kantonalen
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, für zuständig.
An dieser Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten der StPO nichts geändert. Die
StPO ist auf die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach kantonalem
Recht nicht direkt anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der Kanton
Basel-Stadt die StPO seit dem 1. Januar 2011 als rezipiertes (subsidiäres)
Verfahrensrecht für anwendbar erklärt hätte, kann daraus nicht geschlossen
werden, der Kanton Basel-Landschaft sei angesichts des von diesem Kanton
geführten Strafverfahrens wegen schwererer Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs.
1 StPO auch zur Verfolgung des Steuerbetrugs nach dem kantonalen Recht des
Kantons Basel-Stadt zuständig. § 226 Abs. 1 StG/BS sieht im Gegenteil
unverändert vor, dass der Steuerbetrug nach § 223 Abs. 1 StG/BS von den
Strafverfolgungsbehörden im Sinne des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes
zu ahnden ist. Hinzu kommt, dass die Kantone einen anderen Kanton nicht zur
Übernahme der Verfolgung seiner kantonalen Straftatbestände verpflichten
können. Verweise des kantonalen Gesetzgebers auf die Gerichtsstandsbestimmungen
des StGB bzw. der StPO betreffen daher in erster Linie den innerkantonalen
Gerichtsstand (dazu BGE 113 Ia 165 E. 4a; 106 IV 93 E. 2a; Trechsel/Lieber,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 10 vor aArt. 340
StGB).

1.3.4. Gemäss Art. 188 Abs. 1 Satz 2 DBG verfolgt die für das kantonale
Steuervergehen zuständige Behörde auch das Vergehen gegen die direkte
Bundessteuer. Die Bestimmung entspricht dem früheren Art. 133bis Abs. 1 lit. a
des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer (aBdBSt). Der Kanton, der den Täter wegen des kantonalrechtlichen
Steuerbetrugs verfolgt, hat demnach auch den konkurrierenden Steuerbetrug auf
dem Gebiet der direkten Bundessteuer zu ahnden (vgl. Urteil AK.32/1985 vom 13.
August 1985 E. 2a). Art. 188 Abs. 1 DBG ist damit eine eigentliche
Gerichtsstandsregel, die den allgemeinen Bestimmungen von aArt. 340 ff. StGB
(vgl. Nay/Thommen, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N. 5 vor
aArt. 340 StGB) bzw. Art. 31 ff. StPO vorgeht.

1.4. Die C.________ AG verlegte ihren Sitz per 27. Januar 2005 vom Kanton
Basel-Landschaft in den Kanton Basel-Stadt, weshalb sie für die Steuerperiode
2005 in diesen beiden Kantonen steuerpflichtig war (Art. 22 Abs. 1 StHG). Für
die Veranlagung zuständig waren die Behörden des Kantons Basel-Stadt, da die
C.________ AG am Ende der Steuerperiode ihren Sitz in diesem Kanton hatte (Art.
22 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StHG; Urteil 2P.212/2004 vom 23. November 2004
E. 3.2 und 3.3). Die juristische Person, die im Laufe der Steuerperiode ihren
Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt, erfüllt
ihre Deklarationspflicht mit der Einreichung einer einzigen Steuererklärung für
die gesamte (ungeteilte) Steuerperiode im Zuzugskanton (Urteil 2P.212/2004 vom
23. November 2004 E. 3.2). Die tatbestandsmässige Handlung besteht beim
Steuerbetrug im Gebrauch von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren
Urkunden gegenüber der Steuerbehörde (vgl. Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1
StHG). Die Vorinstanz brachte hinsichtlich des Steuerjahrs 2005 nebst dem
Tatbestand von Art. 186 Abs. 1 DBG zu Unrecht sowohl § 148 Abs. 1 des Gesetzes
des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG/BL) als auch § 223 Abs. 1 StGB/BS zur Anwendung (vgl.
Urteil S. 98 und 100). Dass der Gesetzgeber bei der Sitzverlegung von
juristischen Personen während der Steuerperiode - anders als beim
Wohnsitzwechsel von natürlichen Personen (Art. 68 Abs. 1 StHG) - aus
finanzpolitischen Gründen eine (in der Regel "pro rata temporis" vorzunehmende)
Steuerausscheidung vorsieht, kann nicht zur Folge haben, dass sich der
Beschwerdeführer für ein und dieselbe Handlung sowohl nach § 148 Abs. 1 StG/BL
als auch nach § 223 Abs. 1 StGB/BS verantworten muss. Die Strafbarkeit wegen
Steuerbetrugs richtet sich in solchen Fällen vielmehr ausschliesslich nach dem
Recht des Veranlagungskantons, d.h. vorliegend nach demjenigen des Kantons
Basel-Stadt. Unerheblich ist, dass die C.________ AG die Steuererklärung 2005
gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen fälschlicherweise bei der
Steuerverwaltung Basel-Landschaft einreichte, welche diese der Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt weiterleitete (vgl. Urteil S. 93 und 98).
Ob sich der Beschwerdeführer bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern im
Zusammenhang mit der Steuererklärung der C.________ AG für das Geschäftsjahr
2005 des Steuerbetrugs strafbar machte, beurteilt sich einzig nach § 223 Abs. 1
StG/BS. Da der kantonale Steuerbetrug durch den betroffenen Kanton zu ahnden
ist und sich die Zuständigkeit auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer nach
derjenigen bei den Kantons- und Gemeindesteuern richtet (Art. 188 Abs. 1 DBG),
liegt die gesetzliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Steuerbetrüge
betreffend das Steuerjahr 2005 beim Kanton Basel-Stadt.

1.5. Für Streitigkeiten zur interkantonalen Zuständigkeit betreffend die
Verfolgung von Straftaten nach Bundesrecht ist das Bundesstrafgericht zuständig
(Art. 279 Abs. 1 und 2 aBStP; Art. 40 f. StPO). Das Gesuch um Bestimmung des
Gerichtsstands kann bis zum Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Urteils
grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Doch muss es rechtzeitig, d.h. sobald
dies nach den konkreten Umständen zumutbar ist, eingereicht werden (vgl. Art.
41 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 120 IV 146 E. 1; Urteil 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3.1). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts betrifft allerdings nur
Bundesstrafsachen, die nach Bundesgesetzen von kantonalen Behörden zu
beurteilen sind. Das Bundesstrafgericht kann nicht angerufen werden, wenn es um
die Zuständigkeit auf dem Gebiet des kantonalen Strafrechts geht (vgl. BGE 120
IV 30 E. 5; 88 IV 45 E. 1; Urteil AK.32/1985 vom 13. August 1985 E. 1
betreffend jeweils die Zuständigkeit bei Gerichtsstandskonflikten der früheren
Anklagekammer des Bundesgerichts; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 30 S. 12). Das
Strafgericht und die Vorinstanz prüften die interkantonale Zuständigkeit daher
zu Recht im Hauptverfahren.
Zwar handelt es sich beim Steuerbetrug nach Art. 186 Abs. 1 DBG (direkte
Bundessteuer) um Bundesrecht. Die interkantonale Zuständigkeit richtet sich
allerdings nicht nach den allgemeinen Regeln von Art. 340 ff. aStGB bzw. Art.
31 ff. StPO, sondern nach der besonderen Bestimmung von Art. 188 Abs. 1 DBG. Da
nur ein Kanton für die Veranlagung zuständig ist und getäuscht werden kann und
dieser Kanton gemäss Art. 188 Abs. 1 DBG auch für die Strafverfolgung
aufzukommen hat, sollte es an sich keine interkantonalen Kompetenzkonflikte
geben (in diesem Sinne KÄNZIG/BEHNISCH, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2.
Aufl. 1992, N. 8 zu Art. 133 ^bis aBdBSt). Da Art. 188 Abs. 1 DBG ausdrücklich
die Behörde für zuständig erklärt, die auch den kantonalen Steuerbetrug zu
ahnden hat, und der Gesetzgeber demnach ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit
für die Beurteilung des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG und des
kantonalen Steuerbetrugs verhindern wollte, kann dem Beschwerdeführer nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass er nicht wenigstens bezüglich des Steuerbetrugs
auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer das Bundesstrafgericht anrief. Ein
Eintreten lediglich auf den Steuerbetrug nach Art. 186 Abs. 1 DBG mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe die Zuständigkeit des Kantons
Basel-Landschaft akzeptiert, würde Sinn und Zweck von Art. 188 Abs. 1 DBG
widersprechen.

1.6. Ob sich der Kanton Basel-Landschaft allenfalls gestützt auf eine
Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO; dazu auch Schweri/
Bänziger, a.a.O., N. 429 S. 147 und N. 437 ff. S. 149 f.) für zuständig
erklären durfte, braucht nicht geprüft zu werden. Die Parteien machen nicht
geltend, eine solche habe vorgelegen.

1.7. Da die Zuständigkeit für die Beurteilung des Steuerbetrugs nach § 223 Abs.
1 StG/BS und des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG betreffend die
Steuerjahre 2005 und 2006 beim Kanton Basel-Stadt lag, trat die Vorinstanz auf
die Anklage in diesem Punkt zu Unrecht ein.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ficht die Schuldsprüche wegen Steuerbetrugs (Kantons-
und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) an.

2.2. Bezüglich des Steuerjahrs 2004 erklärte sich die Vorinstanz für die
Beurteilung des Steuerbetrugs zutreffend für zuständig. Sie erwägt, der
Beschwerdeführer habe bei der C.________ AG in der Jahresrechnung 2004
anwaltliche Aufwendungen für strafrechtliche Bemühungen erfolgswirksam
verbucht. Diese Ausgaben würden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(Urteil 2A.90/2001 und 2A.91/2001 vom 25. Januar 2002 E. 6.1) keine
geschäftsmässig begründeten Gewinnungskosten darstellen. Sie beträfen primär
die Person von X.________ und nicht (oder nur mittelbar) dessen
Berufstätigkeit, zumal sie nicht mit besonderen Berufsrisiken zusammenhängen
würden. Selbst wenn man Strafverteidigungsaufwendungen eines Angestellten beim
Arbeitgeber grundsätzlich als geschäftsmässig begründeten Aufwand betrachtete,
müsste davon ausgegangen werden, dass der Strafverteidigungsaufwand von
X.________ in erheblichem Umfang nicht geschäftsmässig bedingt war. Die
strafrechtliche Verteidigung sei für Handlungen und Unterlassungen erfolgt, die
X.________ als Angestellter der A.________ bzw. B.________ AG begangen habe.
Zwischen der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit der C.________ AG und
diesen Aufwendungen bestehe kein unmittelbarer kausaler Zusammenhang (Urteil E.
4.2.4.1.3.2.2 S. 97). Durch die erfolgswirksame Verbuchung der nicht
geschäftsmässig begründeten Strafverteidigungsaufwendungen sei der Reingewinn
entsprechend zu tief ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge
den zu niedrigen Reingewinn in der Steuererklärung 2004 deklariert. Indem er
die Steuererklärung 2004 zusammen mit der Jahresrechnung 2004 bei den
Steuerbehörden eingereicht habe, habe er den objektiven Tatbestand des
Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und § 148 Abs. 1 StG/BL erfüllt
(Urteil S. 97 f.). Er habe vorsätzlich und in der Absicht der
Steuerhinterziehung gehandelt. Als Organ der C.________ AG und für das
Rechnungswesen verantwortliche Person habe er die Buchhaltungsgrundsätze kennen
müssen. Es müsse ihm klar gewesen sein, dass die fraglichen Aufwendungen für
die Strafverteidigung Auslagen waren, die X.________ privat zu tragen gehabt
hätte und die keinen Eingang in die Jahresrechnung 2004 der C.________ AG
hätten finden dürfen (Urteil E. 4.2.4.2.2 S. 99 f.).

2.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, X.________ habe die inkriminierten
Handlungen und Unterlassungen als Zeichnungsberechtigter und Angestellter der
C.________ AG begangen. Insofern liege der von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung geforderte direkte kausale Zusammenhang zwischen den
inkriminierten Handlungen und Unterlassungen von X.________ als Angestellter
der C.________ AG und der unternehmerischen Tätigkeit der C.________ AG
durchaus vor. Er habe mit der Übernahme und Verbuchung der
Strafverteidigungskosten von X.________ lediglich seine arbeitsrechtliche
Fürsorgepflicht gegenüber dem Organ und leitenden Angestellten der C.________
AG wahrgenommen. Zugleich habe er damit auch die berechtigten Interessen der
C.________ AG gewahrt, die durch die langwierige Strafuntersuchung schwer in
Mitleidenschaft gezogen worden seien. Die C.________ AG sei nicht nur von
einigen Anklagepunkten direkt oder indirekt betroffen gewesen, sondern auch
indirekt in das Verfahren hineingezogen worden. Ihr Geschäftsbetrieb sei durch
die Untersuchungshandlungen über Jahre empfindlich beeinträchtigt gewesen. Es
habe neben den ungewissen rechtlichen und personellen Konsequenzen für die
C.________ AG auch die Gefahr eines Reputationsschadens bestanden. Es habe
daher sehr wohl ein Recht der C.________ AG zur Ergreifung von
Verteidigungsmassnahmen und zur direkten Übernahme der Strafverteidigungskosten
bestanden, die die Gesellschaft und ihre Organe betrafen. Die Aussage des
Revisors V.________, für ihn sei "normal" gewesen, dass die C.________ AG für
X.________ den Verteidigungsaufwand übernahm, soweit dieser die ihm zur Last
gelegten Delikte als Angestellter der C.________ AG begangen haben soll,
verwundere nicht. Als einfacher Rheinschiffer ohne spezifische Fachkenntnisse
im Buchführungs- und Unternehmenssteuerrecht habe er sich darauf verlassen
dürfen, dass ihn der Revisor von einer unrechtmässigen Verbuchung der
Strafverteidigungskosten abhalten würde.

2.4. 

2.4.1. Den Tatbestand des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG erfüllt, wer
zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich
unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder
Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Eine
Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hinsicht u.a., wer als
Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder
dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG).
In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln
voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die
zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht
verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung
massgebenden Tatsachen zu versetzen (Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011
E. 5.2). Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der
unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der
Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer
unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (Urteile 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 5.2; 6S.147/2003 vom 30. April 2005 E. 2.4.1).

2.4.2. Einen Steuerbetrug nach § 148 Abs. 1 StG/BL begeht, wer zum Zwecke der
Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden
wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere
Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Art. 59 Abs. 1 StHG entspricht
inhaltlich Art. 186 Abs. 1 DBG. Da die Kantone den in Art. 59 Abs. 1 StHG
umschriebenen Tatbestand des Steuerbetrugs in der Sache unverändert übernehmen
müssen, prüft das Bundesgericht die Anwendung von § 148 Abs. 1 StG/BL im
Ergebnis ebenfalls mit voller Kognition (vgl. Urteil 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 5.1).

2.4.3.

2.4.3.1. Ob eine Jahresrechnung inhaltlich unwahr im Sinne von Art. 186 Abs. 1
DBG ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der
Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urteil 6B_755/2012 vom 4. Juli
2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der
Falschbeurkundung, wenn die zivilrechtlichen Buchungsvorschriften und
-grundsätze verletzt werden, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der
Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu
gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen
Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in
den Vorschriften der Art. 958 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b).

2.4.3.2. Die Erfolgsrechnung ist inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht
verbucht werden (BGE 125 IV 17 E. 2c). Gleiches gilt, wenn Auslagen, die
privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen oder wenn Lohnzahlungen
auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht werden (BGE 122 IV 25 E. 2c). Dies
kann namentlich bei sog. verdeckten Gewinnausschüttungen (siehe dazu etwa BGE
131 II 593 E. 5; Urteil 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.1 m.w.H.) der
Fall sein. Ob und in welchem Umfang eine Auslage angesichts des
Gesellschaftszwecks noch geschäftsbedingt ist, kann in gewissen Grenzfällen
diskutabel sein. Ist dies der Fall, führt die Aufrechnung von Auslagen, welche
in der Buchhaltung als geschäftsbedingt, von der Steuerbehörde jedoch als
privat qualifiziert wurden, nicht zu einem Schuldspruch wegen Steuerbetrugs.
Anders verhält es sich, wenn offensichtlich private Aufwendungen Eingang in die
Geschäftsbuchhaltung finden und als geschäftsbedingt verbucht werden (Urteil
6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.6).

2.4.4. Die Verletzung der steuerrechtlichen Regeln geht nicht zwingend mit
einer Falschbeurkundung einher (Urteil 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013 E. 2.4.3).
Ausgangspunkt und Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung bildet
der Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages aus dem
Vorjahr (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). Das Steuerrecht knüpft an die
Handelsbilanz an. Für das Steuerrecht finden grundsätzlich die
handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften Anwendung. Gemäss dem
Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz gelten die zwingenden
Vorschriften des Buchführungsrechts grundsätzlich auch im Steuerrecht. Aus dem
Massgeblichkeitsgrundsatz folgt, dass die Steuerverwaltungen auf die
handelsrechtskonform erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung abzustellen haben,
soweit daneben nicht steuerrechtliche Vorschriften Abweichungen ermöglichen
oder verlangen (zum Ganzen BGE 133 I 19 E. 6.3; 132 I 175 E. 2.2; Urteil 2C_533
/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Verbindlichkeit der
Jahresrechnung entfällt nur insoweit, als diese gegen zwingende Vorschriften
des Handelsrechts verstösst oder steuerrechtliche Korrekturvorschriften zu
beachten sind (Urteil 2A.549/2005 vom 16. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Die
geltenden Bewertungsvorschriften des Handelsrechts sind
Höchstbewertungsvorschriften, die primär zum Schutz der Gläubiger verhindern
wollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage zu günstig ausgewiesen wird. Die
steuerrechtlichen Korrekturvorschriften dagegen wollen erreichen, dass die
Ertrags- und Vermögenslage entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(Art. 127 Abs. 2 BV), d.h. nicht zu ungünstig ausgewiesen wird (Urteil 2C_515/
2010 vom 13. September 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Solche steuerrechtlichen
Korrekturvorschriften sind in Art. 58 Abs. 1 lit. b und c DBG enthalten
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 73 ff.
zu Art. 58 DBG).

2.5.

2.5.1. Die Vorinstanz stellt auf das Urteil 2A.90/2001 vom 25. Januar 2002 ab.
Dieser Entscheid betraf einen selbständigerwerbenden Rechtsanwalt, der zu einer
hohen Schadenersatzzahlung verurteilt wurde. Der Anwalt machte aufgrund des
damals noch laufenden Haftpflichtverfahrens in seinen Steuererklärungen
namhafte Rückstellungen sowie Anwalts- und Prozesskosten geltend, die von der
Steuerbehörde und letztinstanzlich vom Bundesgericht jedoch nicht zum Abzug
zugelassen wurden. Das Bundesgericht erwog, als geschäfts- und berufsmässig
begründete Kosten, welche bei Selbständigerwerbenden gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG
von den steuerbaren Einkünften abzuziehen seien, gälten nur Aufwendungen, die
unmittelbar für die Erzielung des Einkommens getätigt werden und hiermit in
einem direkten ursächlichen Zusammenhang stehen (Urteil 2A.90/2001 vom 25.
Januar 2002 E. 3.1). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang mit der
geschäftlichen Tätigkeit sei bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zu
verneinen. Eine Schadenersatzleistung zähle nur zu den Gewinnungskosten, wenn
ein enger Zusammenhang zwischen ihr und dem aus der beruflichen Tätigkeit
fliessenden Betriebsrisiko bestehe. Dies setze voraus, dass das Risiko,
ersatzpflichtig zu werden, derart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden sei,
dass es bei der betreffenden Art von Betätigung in Kauf genommen werden müsse
und eine nicht ohne Weiteres vermeidbare Begleiterscheinung darstelle (Urteil,
a.a.O., E. 5.1). Das Bundesgericht verneinte dies im damals zu beurteilenden
Fall (Urteil, a.a.O., E. 5.2). Entsprechend bezeichnete es auch die Anwalts-
und Prozesskosten zur Abwehr des Schadenersatzanspruchs als Auslagen für
private Verfahren, die - wie grundsätzlich auch jene für Strafprozesse - nicht
zu den Gewinnungskosten zählten (Urteil, a.a.O., E. 6.1). Diese Grundsätze
gelangen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Beurteilung
der abzugsfähigen Berufskosten bei der Besteuerung von unselbständigerwerbenden
Personen (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) zur Anwendung (vgl. etwa Urteil
2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen).

2.5.2. Die vom Bundesgericht im Urteil 2A.90/2001 vom 25. Januar 2002
dargelegten Grundsätze können entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf
die Besteuerung von (buchführungspflichtigen) juristischen Personen übertragen
werden. Insoweit gilt das Massgeblichkeitsprinzip (oben E. 2.4.4). Insbesondere
sagen die steuerrechtlichen Vorschriften - um solche geht es in dem der
Vorinstanz zitierten Urteil 2A.90/2001 vom 25. Januar 2002 - aber nichts
darüber aus, welche (entsprechend zu verbuchenden) Leistungen eine
Aktiengesellschaft ihren Arbeitnehmern erbringen darf und wann bei der
Verbuchung solcher Leistungen handelsrechtliche Grundsätze verletzt werden.

2.6. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, die Auslagen für die
Strafverteidigung von X.________ seien auf einem sachfremden Aufwandkonto
verbucht worden. Streitig ist einzig, ob es sich dabei um offensichtlichen
Privataufwand handelt, der mit der C.________ AG in keinem Zusammenhang steht,
und für welchen diese gar nicht hätte aufkommen dürfen bzw. der als
Gewinnausschüttung an X.________ zu verbuchen gewesen wäre. Inwiefern diese
Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, legt die Vorinstanz nicht dar.

2.6.1. X.________ war bis am 31. Dezember 2002 Prokurist bei der A.________,
dies als Arbeitnehmer. Ab dem 1. Januar 2003 war er Arbeitnehmer der C.________
AG und gestützt auf einen zwischen der A.________, der B.________ AG und der
C.________ AG abgeschlossenen Managementvertrag vom 13. Dezember 2002 im
Auftragsverhältnis für die B.________ AG tätig. Das Strafverfahren gegen
X.________ betraf im Wesentlichen den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung
zum Nachteil der A.________ und der B.________ AG. Die Staatsanwaltschaft warf
ihm namentlich vor, er habe in Verletzung seiner arbeitsrechtlichen
Treuepflicht bzw. seiner auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht über die
H.________ AG und die C.________ AG Vermittlungsprovisionen (sog.
Kickback-Zahlungen) einvernahmt, welche der A.________ bzw. der B.________ AG
zugestanden hätten. Zur Generierung der Provisionen habe er es unterlassen, für
die Arbeit- bzw. Auftraggeberin Frachtverträge zu bestmöglichen Konditionen
abzuschliessen (Fall H.________, Anklageschrift Ziff. 2.1). Zwischen Juni und
September 2003 soll er über vier von der F.________ AG an die B.________ AG
adressierte Rechnungen Zahlungen an zwei Partikuliere ausgerichtet haben, auf
welche diese keinen Anspruch gehabt hätten, wodurch er die B.________ AG
geschädigt habe (Fall F.________, Anklageschrift Ziff. 3). In Verletzung des
Managementvertrags vom 13. Dezember 2002, der direkt oder indirekt
konkurrenzierende Tätigkeiten untersage, habe er zudem namens der C.________ AG
ein Schiff der I.________ gechartert und damit für die J.________ einen
Frachtauftrag ausgeführt (Fall J.________/I.________, Anklageschrift Ziff.
6.1). In den Fällen F.________ und J.________/I.________ kam es erstinstanzlich
zu einem Freispruch von X.________, zweitinstanzlich jedoch zu einem
Schuldspruch. Der Fall F.________ bildete zudem Gegenstand des
Bundesgerichtsverfahrens 6B_642/2013. Aktenkundig ist überdies, dass bezüglich
fünf weiterer von der A.________ und der B.________ AG zur Anzeige gebrachter
Sachverhaltskomplexe betreffend Vorwürfe gegenüber X.________ wegen
Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und ev. Betrugs am 2. Februar 2005
ein Einstellungsbeschluss erging.

2.6.2. Da X.________ ab dem 1. Januar 2003 im Auftragsverhältnis gestützt auf
den Managementvertrag vom 13. Dezember 2002 für die B.________ AG im Einsatz
war, wurde er nicht in eigenem Namen für die B.________ AG tätig, sondern
mittelbar durch die C.________ AG. Er beging die angezeigten Taten
grossmehrheitlich nach dem 1. Januar 2003, d.h. als Angestellter der C.________
AG. Insofern bestand zwischen seiner Tätigkeit für die C.________ AG und den
strafrechtlichen Vorwürfen ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn auch nicht im
Sinne eines aus der beruflichen Tätigkeit fliessenden Betriebsrisikos, wie die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dies für die Annahme von abzugsfähigen
Berufskosten bei natürlichen Personen verlangt (dazu oben E. 2.5.1). Die
Vorinstanz anerkennt, dass die C.________ AG aufgrund der X.________ in der
fraglichen Zeit vorgeworfenen Verfehlungen damit rechnen musste, zivilrechtlich
in Anspruch genommen zu werden. Sie erachtet die hierfür in den
Jahresrechnungen 2004 und 2005 erfolgten Rückstellungen daher als
gerechtfertigt (Urteil E. 4.2.4.1.3.1.3 S. 96). Ebenso wenig macht sie dem
Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er die Anwaltskosten betreffend die mit den
Verfehlungen von X.________ im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Aspekte
in der Geschäftsbuchhaltung der C.________ AG als Aufwand verbuchte (Urteil S.
90-92). Die C.________ AG hatte ein Interesse daran, eine Verurteilung von
X.________ zu verhindern, da ein Schuldspruch unmittelbaren Einfluss auf die
Zivilforderungen ihr gegenüber hatte. Die erstinstanzlichen Freisprüche und der
Einstellungsbeschluss vom 2. Februar 2005 zeigen zudem, dass dies nicht von
vornherein aussichtslos war. Eine effiziente Strafverfolgung lag somit auch im
Interesse der C.________ AG. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer
nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe durch die Verbuchung der von der
C.________ AG übernommenen Strafverteidigungskosten deren Geschäftsbuchhaltung
verfälscht.
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung geltend, X.________ habe
den ganzen Fall H.________ nicht als Angestellter der C.________ AG begangen
(act. 14 S. 2). Damit widerspricht sie ihrer Anklageschrift. Der darin als
"Fall H.________" bezeichnete Anklagevorwurf betraf klarerweise auch die
C.________ AG und die Zeit nach dem 31. Dezember 2002.

2.6.3. Die Vorinstanz geht zu Unrecht davon aus, die Jahresrechnung 2004 der
C.________ AG sei inhaltlich unwahr gewesen.

3.

 Da die Beschwerde im Strafpunkt gutzuheissen ist, erübrigt sich eine
Behandlung der weiteren Rügen betreffend die fehlende Strafanzeige der
Steuerverwaltungen (Beschwerde S. 12 f.), die Strafzumessung (Beschwerde S.
20-24) und die Entschädigungsfolgen (Beschwerde S. 24-28).

4.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil im Anklagepunkt
5.1 bezüglich der Schuldsprüche wegen mehrfachen Steuerbetrugs (Steuerjahre
2004-2005) sowie des Freispruchs vom Vorwurf des Steuerbetrugs (Steuerjahr
2006) aufzuheben. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der
Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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