Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.658/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_658/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raub, Willkür, Schuldfähigkeit, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 22. März 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte X.________ am 22. Juni
2012 wegen Raubes, begangen unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit,
zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und ordnete eine stationäre
Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe
schob es zugunsten der Massnahme auf. X.________ und die Staatsanwaltschaft
legten gegen dieses Urteil Berufung ein.

A.b. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 22. März 2013 den
erstinstanzlichen Schuldspruch. Es auferlegte X.________ eine Freiheitsstrafe
von 48 Monaten. Die Anordnung der stationären Suchtbehandlung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ und Y.________ trafen nach dem Ausgang am frühen Morgen des 26. Juni
2011 auf dem Bahnsteig des Bahnhofs Wangen a.A. auf Z.________, der sich mit
dem Zug von 6.02 Uhr nach Solothurn begeben wollte. Y.________ ging auf diesen
los, riss ihn zu Boden und nahm ihn in den Schwitzkasten. In der Folge schlugen
sowohl Y.________ als auch X.________ mit Fäusten und Füssen auf diesen ein und
forderten wiederholt Geld resp. die Herausgabe des Portemonnaies. Z.________
gelang es, nach einigen Minuten wieder aufzustehen und in den zwischenzeitlich
eingefahrenen Zug einzusteigen. X.________ und Y.________ folgten ihm, schlugen
weiter mit Fäusten und Füssen auf ihn ein und forderten ihn erneut auf, Geld
herauszugeben. Sie liessen von Z.________ ab, als dieser X.________ nach
Eintreffen des Zugs in Solothurn Fr. 50.-- aushändigte.
Z.________ erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Prellungen am Thorax
rechts und an der linken Flanke, zahlreiche Rissquetschwunden im Gesicht, ein
gebrochenes Nasenbein, zwei teilweise abgebrochene Zähne sowie Schürfwunden und
Prellmarken an den Knien.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom
22. März 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, er habe
dem Opfer Fusstritte an den Kopf versetzt.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum
Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Dem Grundsatz in dubio
pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124
IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

1.3. Gemäss Y.________ versuchte der Beschwerdeführer auf dem Bahnsteig auch,
dem Opfer mit dem Fuss in das Gesicht zu treten. Er selber habe ebenfalls
versucht, dieses in das Gesicht zu treten (Urteil S. 24, 35). Ob der
Beschwerdeführer das Opfer mit den Füssen tatsächlich im Gesicht traf, lässt
die Vorinstanz unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil offen, da
unerheblich sei, ob die Beschuldigten die wiederholten starken Schläge gegen
den Kopf bzw. das Gesicht des Opfers mit Fäusten oder Füssen ausführten (Urteil
S. 35, 41). Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.
Dass die Beschuldigten dem Opfer zumindest mit den Fäusten heftige Schläge in
das Gesicht bzw. gegen den Kopf verpassten, ist belegt und wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Gestützt auf die Aussagen von Y.________ ist
zudem erstellt, dass die Beschuldigten versuchten, das Opfer mit den Füssen am
Kopf zu treffen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation der
Tat als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Brutalität sei gemäss
der Rechtsprechung nicht unerlässliche Voraussetzung für die Annahme des
Qualifikationsgrundes von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Die besondere
Gefährlichkeit könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht darin gesehen
werden, dass das "normale" Mass an Gewalt überschritten worden sei. Sie hätten
nicht mehr Gewalt angewandt, als für die Erfüllung des Tatbestands des Raubs
erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätten sie vom Opfer abgelassen, nachdem es
ihnen den geforderten Bargeldbetrag ausgehändigt habe. Die besondere
Gefährlichkeit könne auch nicht mit der Mittäterschaft zu zweit und der
Alkoholintoxikation begründet werden.

2.2.

2.2.1. Den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand
unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Auf die Tat steht eine
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er
durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart
(Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB).

2.2.2. Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB
vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene
Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des
Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder
weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB
genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat
nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall
ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere
Gefährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der
Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder
skrupellosen Art ihrer Begehung begründen (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E.
2d und e; Urteil 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie
kann sich auch aus der Intensität der gegenüber dem Opfer angewandten Gewalt
ergeben. Die von der Vorinstanz zitierte Lehre geht davon aus, dies sei der
Fall, wenn das Opfer erheblich verletzt werde, so dass die Schwelle für den
Raub mit schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB knapp
nicht erreicht werde, oder wenn diesem erhebliche Schmerzen zugefügt würden,
ohne dass eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliege
(Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 110 f. zu
Art. 140 StGB). Dem ist beizupflichten. Einfache und schwere vorsätzliche
Körperverletzungen (Art. 122 f. StGB) zum Nachteil des Raubopfers werden von
der Verurteilung wegen qualifizierten Raubes konsumiert (Niggli/Riedo, a.a.O.,
N. 160 und 186 zu Art. 140 StGB; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 140 StGB;
Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I:
Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 140; Andreas
Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 180;
Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl.
2013, N. 27 zu Art. 140 StGB; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse,
Volume I, 3. Aufl. 2010, S. 265 f. N. 21).

2.3. Die Beschuldigten gingen äusserst brutal gegen das Opfer vor. Die
Vorinstanz wirft ihnen vor, sie hätten auch schwere Körperverletzungen in Kauf
genommen (Urteil S. 43). Es sei dem reinen Zufall zu verdanken, dass das
Verletzungsbild nicht schwerer ausgefallen sei. Die Schläge und Tritte seien
geeignet gewesen, deutlich schwerere Verletzungen zu verursachen (Urteil S.
34). Der Beschwerdeführer stellt dies in tatsächlicher Hinsicht nicht in
Abrede. Unter diesen Umständen nimmt die Vorinstanz zutreffend an, er habe
durch die Art, wie er den Raub beging, seine besondere Gefährlichkeit
offenbart. Er kann sich nicht damit entlasten, die massive Gewalt sei nur
notwendig gewesen, weil sich das Opfer vorerst weigerte, seinen Forderungen
nachzukommen. Die Vorinstanz durfte bei der Qualifikation der Tat zudem
berücksichtigen, dass die Beschuldigten zu zweit auf das Opfer einwirkten und
das Risiko unkontrollierter Handlungen aufgrund deren Alkoholkonsums deutlich
erhöht war (vgl. Urteil 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2).
Der Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB
verletzt kein Bundesrecht. Der Tatbestand der versuchten
(eventualvorsätzlichen) schweren Körperverletzung ist ebenfalls erfüllt, er
wird jedoch vom Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes konsumiert (Urteil S.
43).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Schuldfähigkeit sei aufgrund des
Alkoholkonsums weit mehr als nur leicht herabgesetzt gewesen. Die Vorinstanz
verneine zu Unrecht Schuldunfähigkeit. Sie verletze den Grundsatz in dubio pro
reo, da sie für den Tatzeitpunkt nicht auf einen Alkoholisierungsgrad von 3
Promillen abstelle.

3.2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Alkoholisierungsgrad des
Beschwerdeführers auseinander (Urteil S. 17-33). Sie stellt ab auf den am 26.
Juni 2011 um 7.25 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest, den gleichentags um 16.50
Uhr erfolgten Blutalkoholtest sowie den Bericht des IRM vom 29. Juni 2011 dazu,
die Aussagen des Beschwerdeführers, von Y.________ sowie des Opfers, die
dokumentierten Handlungen des Beschwerdeführers während und unmittelbar nach
der Tat, das Gutachten des Forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität
Bern vom 17. Oktober 2011 und die Aussagen der Gutachterin anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie gelangt zur Überzeugung, die
Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers sei erhalten und lediglich seine
Steuerungsfähigkeit vermindert gewesen. Sie hält ihm eine leichte Verminderung
der Schuldfähigkeit zugute, was auch der Einschätzung der Gutachterin
entspricht (Urteil S. 32). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt
die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich erscheinen. Wohl geht der
Bericht des IRM vom 29. Juni 2011 auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet von
einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1.61 und maximal 3 Promillen aus.
Nicht zu beanstanden ist jedoch, wenn die Vorinstanz nicht auf diesen
Maximalwert abstellt, sondern auch die übrigen Beweise berücksichtigt, und der
verminderten Schuldfähigkeit im Ergebnis lediglich im Umfang von ca. 25%
(Urteil S. 46) Rechnung trägt.

4.

4.1. Im Strafpunkt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie gehe
fälschlicherweise von einem unteren Strafrahmen von zwei Jahren aus. Sie habe
zudem eine unangemessen hohe Einsatzstrafe ausgesprochen, das
Doppelverwertungsverbot verletzt und ihr Ermessen auch bei der Gewichtung der
Täterkomponenten missbraucht.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Das
Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen.
Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O. E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134
IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.3. Die verminderte Schuldfähigkeit führt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht zu einer Herabsetzung der Strafe, sondern zu einer
Reduktion des Verschuldens (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die verminderte
Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen
Strafrahmen zu unterschreiten (a.a.O. E. 5.8).
Die Vorinstanz geht im Einklang mit dieser Rechtsprechung davon aus, beim
Beschwerdeführer gelange trotz der leicht verminderten Schuldfähigkeit
grundsätzlich der ordentliche untere Strafrahmen von zwei Jahren
Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zur Anwendung (Urteil
S. 44 f.). Die Rüge ist unbegründet.

4.4. Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor. Das
Doppelverwertungsverbot (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b mit
Hinweisen) bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass
bei der Strafzumessung die Tatumstände, die bereits für die Begründung des
Schuldspruchs herangezogen wurden, gänzlich unerwähnt zu bleiben haben.
Vielmehr darf berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifizierendes
Merkmal gegeben ist. Die Strafe ist auch bei einer qualifizierten Tat mit einem
unteren Strafrahmen nach dem Verschulden des Täters festzusetzen.

4.5. Inwiefern die Vorinstanz bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe
ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte, ist nicht
ersichtlich. Sie geht in Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von
einer Strafe von 45 Monaten aus, welche sie aufgrund der verminderten
Schuldfähigkeit auf 34 Monate reduziert. Der Beschwerdeführer weist in
Deutschland, Österreich und der Schweiz insgesamt 16 Vorstrafen auf, wobei
häufig körperliche Gewalt im Spiel war. Die Vorinstanz wertet dessen Vorleben
"massiv" (im Umfang von 17 Monaten) straferhöhend (Urteil S. 46 f.). Dem
Nachtatverhalten trägt sie mit einer Reduktion von drei Monaten Rechnung
(Urteil S. 49).
Die vielen einschlägigen Vorstrafen zeugen zweifelsohne von einer
Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber Rechtsnormen und fremden
Rechtsgütern, was nach der Rechtsprechung straferhöhend zu gewichten ist. Mit
der "massiven" Straferhöhung wegen des belastenden Vorlebens des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihr Ermessen klar ausgeschöpft (vgl. dazu
Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2 und 4.3). Eine
Ermessensüberschreitung ist jedoch zu verneinen. Die Freiheitsstrafe von 48
Monaten ist im Ergebnis nicht unhaltbar hoch.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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