Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.657/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_657/2013

Urteil vom 22. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Schürch,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 14. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. 
Das Jugendgericht des Kantons Bern verurteilte X.________ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ und B.________ zu einem
bedingten Freiheitsentzug von sechs Monaten, bei einer Probezeit von zwei
Jahren. Es ordnete für ihn eine persönliche Betreuung an und erteilte ihm die
Weisung, ein Anti-Aggressionstraining zu absolvieren. Vom Vorwurf des Angriffs
zum Nachteil von A.________ und B.________ sprach es ihn frei. Gegen diesen
Entscheid erhoben die Jugendanwaltschaft, X.________ und A.________ Berufung.

B. 
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ der schweren
Körperverletzung zum Nachteil von A.________ und der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu
einem bedingten Freiheitsentzug von zwölf Monaten, bei einer Probezeit von zwei
Jahren.

 Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 Am frühen Morgen nach der Burgdorfer "Solätte" griffen C.________ und
X.________ die Brüder A.________ und B.________ an, weil diese sie verbal
provoziert hatten. C.________ schlug einen der beiden ins Gesicht. Als dieser
gegen seinen Bruder fiel, stürzten beide zu Boden. In der Folge schlugen und
traten C.________ und X.________ ihre Widersacher heftig. D.________ kam hinzu
und nahm an der Auseinandersetzung teil. Die stets verbal provozierenden,
ansonsten aber lediglich abwehrenden Brüder wurden mit wuchtigen Faustschlägen,
insbesondere gegen die Köpfe und Oberkörper traktiert. Als A.________ erneut zu
Boden ging, schlugen und traten ihn die Angreifer weiter. Nach gesamthaft ca.
zehn Minuten endete die Schlägerei. A.________ erlitt verschiedene
Hautverfärbungen und -abschürfungen. Er ging mit seinem Bruder nach Hause. Am
Nachmittag desselben Tages war er nicht mehr ansprechbar und konnte nicht
aufgeweckt werden. Im Spital wurde festgestellt, dass er eine Karotisdissektion
(einen Einriss der inneren Gefässwandschicht der Halsschlagader) erlitten
hatte, die zu einem massiven Hirnschlag geführt hatte (Hirninfarkt). A.________
leidet seither an einer Halbseitenlähmung und ausgeprägten Sprachstörung.

C. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern II.
1 (schwere Körperverletzung zum Nachteil von A.________) und III. 1
(Strafpunkt) des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben. Er sei der
versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ schuldig zu
erklären und zu einem bedingten Freiheitsentzug von sechs Monaten zu
verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat
in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer auf
die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid oder im Urteil im Verfahren
seiner Mittäter verweist oder diese teilweise zwar wiedergibt, sich aber nicht
mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Beschwerde S. 4 f. Ziff.
3-5 und S. 7 Ziff. 9), ist darauf nicht einzutreten (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1;
134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; je mit Hinweisen).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Unschuldsvermutung vor (Art. 10
Abs. 3 StPO). Bei objektiver Würdigung verblieben erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Kausalität zwischen der tätlichen
Auseinandersetzung und der Karotisdissektion. Die Dissektion könne
rechtsmedizinisch nicht in einen eindeutigen Zusammenhang mit der Schlägerei
gebracht werden, da sich weder eine direkte Einwirkung auf den Hals noch eine
Überstreckung des Halses des Opfers nachweisen lasse. Eine stumpfe Gewalt gegen
den Kopf vermöge keine Dissektion auszulösen. Indes könne z.B. der Konsum von
Kokain den Blutdruck deutlich ansteigen lassen und damit eine Dissektion
begünstigen. Indem die Vorinstanz eine spontane Gefässwandverletzung
ausschliesse und ein kleines Trauma oder einen Sturz ausserhalb der tätlichen
Auseinandersetzung als wenig wahrscheinlich erachte, gehe sie von dem für ihn
ungünstigeren Sachverhalt aus. Dies obschon kaum aktenkundig sei, was das stark
alkoholisierte und unter Drogeneinfluss stehende Opfer in der Zeit vor und nach
der Auseinandersetzung - bis zur Spitaleinlieferung seien es immerhin 14
Stunden gewesen - gemacht habe. Zudem habe die Vorinstanz die Auswirkungen des
Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums sowie der Drogenvorgeschichte des Opfers
nicht genügend abgeklärt. Deshalb hätte sie erst recht nicht von einer äusserst
geringen Wahrscheinlichkeit dieser Ursachen ausgehen dürfen (Beschwerde, S. 6
f. Ziff. 6-8).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Inwiefern das
Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt
hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Aspekt der Willkür. Diese aus
der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu
verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).

 Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss
präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz hält fest, zur Frage, ob die Schläge und Tritte namentlich
gegen den Kopf- und Halsbereich des Opfers kausal für die Karotisdissektion und
den dadurch verursachten Hirninfarkt waren, sei ein Gutachten beim Institut für
Rechtsmedizin Bern (IRM) eingeholt worden. Gemäss diesem Gutachten könnten
Dissektionen der Halsschlagader sowohl spontan (aus natürlicher innerer
Ursache) als auch traumatisch (aufgrund einer Einwirkung) entstehen. Als
traumatischer Entstehungsmechanismus würden starke Streckungen und schnelle
Seitwärts- sowie Drehbewegungen des Halses, aber auch direkte Traumen gegen den
Hals wie Schläge gegen oder ein Sturz auf den Hals diskutiert. Aus
rechtsmedizinischer Sicht lägen vorliegend keine Befunde vor, die auf eine
direkte Gewalt gegen den Hals als Ursache für die Dissektion hinweisen würden.
Eine Dissektion wegen einer Überstreckung und schnellen Seitwärts- sowie
Drehbewegungen des Halses im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Schlägen gegen
den Hals sei denkbar, lasse sich morphologisch aber nicht beweisen (Urteil S.
33 f. E. 4). Die Vorinstanz stellt fest, Prof. Dr. med. E.________, sei als
Sachverständiger im Verfahren der Mittäter des Beschwerdeführers bei der
Gefässverletzung des Opfers klar von einer traumatischen Ursache ausgegangen,
weil eine spontane Dissektion sehr selten sei, mehrheitlich erst bei über 50
Jahre alten Personen auftrete und zudem in der Regel auch mit einer
Gefässvorschädigung einhergehe, was beim Opfer nicht der Fall gewesen sei. Aus
seiner Sicht handle es sich vorliegend um ein sehr typisches Beispiel einer
traumatisch bedingten Dissektion, ohne dass sich das Trauma aufgrund der Akten
sicher nachweisen lasse. Die zeitliche Koinzidenz zwischen dem wie auch immer
gearteten Trauma im Kopf- und Halsbereich sowie dem Auftreten der
Gefässschädigung und das eher jüngere Alter des Betroffenen liessen die
traumatische Genese deutlich wahrscheinlicher erscheinen. An der
vorinstanzlichen Einvernahme habe Prof. Dr. med. E.________ bestätigend bzw.
präzisierend ausgeführt, seines Erachtens sei ein Nachweis der Ursache der
Dissektion nicht möglich. Einerseits seien die Schläge und Tritte gegen den
Hals sehr gut geeignet, eine solche auszulösen, andererseits könne er nicht
ausschliessen, dass weniger geeignete Ereignisse, z.B. ein Sturz,
verantwortlich sein könnten. Der nahe zeitliche Zusammenhang einer direkten
stumpfen Gewalt gegen den Halsbereich mit dem Symptombeginn weise jedoch klar
auf einen Zusammenhang hin. Er habe in den Unterlagen keine Hinweise gefunden,
die ihn daran hätten zweifeln lassen, dass es eine traumatisch ausgelöste
Dissektion sei. Er halte eine spontane Dissektion als weitestgehend
ausgeschlossen. Weder die Abwesenheit von sichtbaren Befunden am Hals noch dass
das Opfer den Heimweg geschafft habe, spreche für ihn gegen ein traumatisches
Geschehen. Ein Schlag gegen den Hals müsse keine sichtbaren Spuren hinterlassen
(Urteil S. 34 f. E. 4).

 Die Vorinstanz erwägt, das IRM-Gutachten äussere sich nicht zur Frage, wie
wahrscheinlich eine spontane Dissektion im Verhältnis zu einer aufgrund einer
traumatischen Einwirkung sei. Laut Dr. med. F.________, leitender Arzt am
Inselspital, sei die Klinik aber von einer traumatischen Ursache ausgegangen,
weil eine solche Gefässverletzung ohne Gewalteinwirkung selten auftrete. Die
Vorinstanz gelangt zum Schluss, aus medizinischer Sicht sei eine Dissektion
aufgrund einer traumatischen Einwirkung sehr viel wahrscheinlicher. Zusätzlich
sinke die Wahrscheinlichkeit einer spontanen Dissektion, wenn es sich um
jüngere Personen ohne Gefässvorschädigungen handle. Das Opfer (Jahrgang 1968)
sei deutlich unter dem vom Experten genannten Alter gewesen. Es sei auch auf
Gefässvorschädigungen hin untersucht worden. Gemäss Prof. Dr. med. E.________
zeige die MRI-Aufzeichnung keine auf (Urteil S. 35 f.).

 Die Vorinstanz erachtet eine spontane Dissektion insbesondere gestützt auf die
Ausführungen von Prof. Dr. med. E.________ als höchst unwahrscheinlich. Eine
spontane Ursache liege einzig im Bereich des theoretisch Möglichen.
Demgegenüber habe die Beweiswürdigung gezeigt, dass das Opfer in eine heftige
Schlägerei verwickelt war, in deren Verlauf er von letztlich drei jungen
Männern Fausthiebe und Tritte, u.a. an den Kopf- sowie Halsbereich, erhalten
habe und zu Boden gestürzt sei. Bei der Einlieferung des Opfers ins Spital sei
die Diagnose einer Karotisdissektion "aufgrund vorangehender Schlägerei"
gestellt worden. Somit sei der Zusammenhang auch für die Spezialisten im
Inselspital bereits damals offensichtlich gewesen. Die zeitliche Verzögerung
des Auftretens spreche gemäss den Angaben von Dr. med. F.________ und Prof. Dr.
med. E.________ nicht gegen eine traumatische Ursache. Zwar lasse sich ein
Trauma im Halsbereich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachweisen. Laut den
Aussagen der Vorgenannten, an deren fachlichen Kompetenz keine Zweifel
bestünden, könne jedoch vernünftigerweise kein anderer Schluss gezogen werden,
als dass die Hiebe und Tritte gegen den Kopf- sowie Halsbereich des Opfers und/
oder der durch die Schlägerei verursachte Sturz die Dissektion verursacht habe.
Die Härte und Brutalität der Auseinandersetzung sei bei der Wahrscheinlichkeit
der Ursache zu berücksichtigen, denn es seien gerade diese Schläge und Tritte,
die eine Kausalität als so wahrscheinlich erscheinen lasse, dass die rein
theoretisch mögliche, spontane Dissektion völlig in den Hintergrund trete. Dr.
med. F.________ habe ausgeführt, eine traumatische Ursache komme klarerweise am
ehesten in Frage, und Prof. Dr. med. E.________ habe erklärt, vorliegend handle
es sich um ein ausgesprochen typisches Beispiel einer traumatisch bedingten
Dissektion. Er habe nach dem Studium der Akten keine Anhaltspunkte gefunden,
die ihn an der traumatischen Genese zweifeln liessen. Eine spontane Dissektion
halte er als weitestgehend auch ausgeschlossen, weil keine krankhafte
Veränderung der Halsschlagader vorliege. Die Vorinstanz erwägt, auch wenn der
Zusammenhang zwischen den Schlägen/Tritten und der Dissektion rechtsmedizinisch
nicht nachgewiesen werden könne, genüge es, dass das Verhalten des Täters
mindestens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des
verpönten Erfolgs gebildet habe. Dies sei vorliegend gegeben. Die Vorbringen
der Verteidigung, es gäbe neben der Schlägerei weitere mögliche Ursachen für
die Dissektion, würden daran nichts ändern. Eine spontane Dissektion sei
aufgrund der medizinischen Erkenntnisse sehr unwahrscheinlich resp. lediglich
im Bereich des theoretisch Möglichen, selbst im Lichte des früheren
Drogenkonsums des Opfers. Auch ein kleines unbemerktes Trauma oder ein Sturz
ausserhalb der Schlägerei erscheine wenig wahrscheinlich, zumal keine
diesbezüglichen Hinweise aktenkundig seien (Urteil S. 37 f.).

2.4. Mit dieser eingehenden und schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz
setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Im Übrigen
sind seine Vorbringen nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine Rüge, die
Vorinstanz nehme an, er habe die Dissektion verursacht, obwohl nicht
rechtsgenügend abgeklärt worden sei, wie die Auswirkungen des Drogen- und
Alkoholkonsums bzw. die frühere Drogenabhängigkeit des Opfers seien, ist
unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf
Prof. Dr. med. E.________ davon ausgeht, dass der regelmässige Drogen- und
Alkoholkonsum bzw. die frühere Drogenabhängigkeit des Opfers nicht zu einer
spontanen Dissektion geführt bzw. eine solche nicht begünstigt habe. Der
Sachverständige führte hierzu aus, lokale Gefässschädigungen an der
Applikationsstelle durch den intravenösen Drogenkonsum seien bekannt, eine
direkte Beeinflussung von Drogen- und Alkoholkonsum auf die Möglichkeit des
Eintritts einer Dissektion jedoch nicht. Es sei zwar möglich, dass der Konsum
von Kokain den Blutdruck deutlich ansteigen lasse und damit eine Dissektion
allenfalls begünstigen könne. Dies seien aber sehr theoretische Überlegungen.
Er könne nicht sagen, ob dies bereits einmal nachgewiesen worden sei. Auf
Vorhalt der Verteidigung, dass das Opfer eine Zeit lang harte Drogen konsumiert
habe, führte der Experte aus, er halte eine spontane Dissektion für äusserst
wenig wahrscheinlich (Urteil S. 35 f.). Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis
schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde ist
unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. 
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Strafpunkt wendet, tut er dies nur
im Hinblick auf die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung
(Beschwerde S. 7 Ziff. 9). Dass dieser Punkt darüber hinaus bundesrechtswidrig
sei, macht er nicht geltend. Darauf ist nicht einzutreten.

4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Beschwerde S. 7 Ziff. 10 und act. 11 f.; Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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