Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.64/2013
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_64/2013 Verfügung vom 26. Februar 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte Bank X.________ OJSC, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Martin Burkhardt und/oder Cesare De Santis, Rechtsanwälte, gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6301 Zug, 2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Aepli, Beschwerdegegner. Gegenstand Einstellung (Urkundenfälschung); Willkür etc., Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. November 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2013 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Februar 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill