Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.647/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_647/2013

Urteil vom 22. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bedingte Entlassung; Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 31. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 X.________ untersagte der Mutter seiner Kinder nach ihrer Rückkehr aus dem
Frauenhaus während rund drei Jahren, die Familienwohnung ohne seine
Einwilligung zu verlassen. Er setzte das Verbot mit regelmässigen Schlägen und
Drohungen durch.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 23. November 2012
im Berufungsverfahren wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, mehrfacher
vorsätzlicher qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung
und mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu
sieben Jahren Freiheitsstrafe. X.________ wandte sich dagegen mit Beschwerde
ans Bundesgericht.

 Am 10. Januar 2013 stellte X.________, als er sich im vorzeitigen Vollzug der
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies befand, ein Gesuch um
bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafe, mithin per
8. Mai 2013. Das Obergericht wies das Haftentlassungsgesuch am 31. Mai 2013 ab.

 Die gegen die Verurteilung vom 23. November 2012 gerichtete Beschwerde wies
das Bundesgericht am 20. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren
6B_139/2013).

 X.________ beantragt mit Eingabe vom 3. Juli 2013 beim Bundesgericht, die
Verfügung vom 31. Mai 2013 sei aufzuheben und sein Haftentlassungsgesuch
gutzuheissen.

2.

 Die Vorinstanz hat sich eingehend geäussert, worauf in Anwendung von Art. 109
Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S. 3-7 E. 3-5).

2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, unter den gegebenen Umständen könne die
bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt nicht bewilligt werden. Diese sei
aber für einen relativ baldigen Zeitpunkt ernsthaft ins Auge zu fassen und im
Rahmen des weiteren Strafvollzugs sorgsam, aber dennoch zügig, vorzubereiten
(Verfügung S. 7 E. 5).

 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Amt für Justizvollzug in der
Zwischenzeit am 3. Juni 2013 den vorinstanzlichen Erwägungen entsprechend
ersucht, zur Vorbereitung der in Aussicht zu nehmenden baldigen Entlassung
Vollzugslockerungen anzuordnen. Dies habe das Amt abgelehnt. Diese untragbare
Situation könne nur dadurch gelöst werden, dass das Bundesgericht den
angefochtenen Entscheid aufhebe und die bedingte Entlassung anordne (vgl.
Beschwerde S. 5/6).

 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur geprüft werden, ob die Vorinstanz
durch die mit Verfügung vom 31. Mai 2013 verweigerte bedingte Entlassung gegen
das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat. Demgegenüber
kann sich das Bundesgericht heute nicht mit der Frage befassen, wie die
bedingte Entlassung, die nach Auffassung der Vorinstanz relativ bald erfolgen
soll, durch die Vollzugsbehörden vorzubereiten ist. Insbesondere kommt eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, die Vollzugsbehörden
ignorierten den zusätzlichen Hinweis in den Erwägungen der Vorinstanz, nicht in
Betracht.

2.2. Die Vorinstanz führt aus, gemäss einem heute noch gültigen psychiatrischen
Gutachten vom 27. August 2009 seien die Einstellungen und Haltungen des
Beschwerdeführers in hohem Masse von Konventionen und tradierten Bildern
bestimmt, die keine Infragestellung zuliessen. Er beharre auf der Vorstellung,
im Rahmen des Normalen, Üblichen und ihm Erlaubten gehandelt zu haben.
Dementsprechend finde bei ihm keine Auseinandersetzung mit den begangenen
Delikten statt. Bei einer vergleichbaren Konstellation erscheine es als
wahrscheinlich, dass er seinen Anspruch auf Respekt und unbedingte Autorität
gegebenenfalls in strafrechtlich relevanter Weise durchzusetzen versuche
(Verfügung S. 4 lit. cc).

 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, diese Bemerkungen seien überholt und
berücksichtigten in keiner Weise, was an Aufarbeitung der zur Verurteilung
führenden Taten und Verbesserung der familiären Beziehungen zwischenzeitlich
geleistet worden sei. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte seiner Ansicht
nach einer aktualisierten Abklärung und Anhörung der Betroffenen bedurft. Er
selber habe sehr wohl zum Ausdruck gebracht, wie sehr er sein früheres
Fehlverhalten bedauere, und dass er künftig nie mehr in dieses Verhaltensmuster
zurückfallen werde (vgl. Beschwerde S. 7/8).

 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stützt sich zusätzlich zum Gutachten
von 2009 auf eine aktuelle Risikoeinschätzung der Abteilung für
Forensisch-Psychologische Abklärungen vom 8. November 2011, die ebenfalls von
einer erheblichen Rückfallgefahr in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers
bzw. eine allfällige neue Partnerschaft ausgeht (Verfügung S. 5 oben mit
Hinweis auf KA act. 159/3 S. 7). Unter den gegebenen Umständen durfte die
Vorinstanz von der beantragten Einvernahme der Kindsmutter und der beiden
Töchter absehen, weil diese nicht in der Lage sind, sich zu den relevanten
Fragen kompetent zu äussern (vgl. Verfügung S. 2 E. 1b mit Hinweis auf KA act.
175 S. 3).

3.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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