Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.642/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_642/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Roman Baumann Lorant,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache
Urkundenfälschung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 29. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 15. April 2011
wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagepunkt
2.1) zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Von den
Vorwürfen der Urkundenfälschung sowie der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug
(Anklagepunkte 2.6.1 und 2.6.2), des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagepunkt 3.2), der
mehrfachen Urkundenfälschung (Anklagepunkt 3.3), der banden- und
gewerbsmässigen Geldwäscherei (Anklagepunkte 4.1 und 4.2), der gewerbsmässigen
Geldwäscherei (Anklagepunkte 4.3 bis 4.5) sowie der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Anklagepunkt 6.1) sprach es ihn frei. Das Verfahren gegen
X.________ wegen Geldwäscherei (Anklagepunkte 4.1 bis 4.5) stellte es zufolge
Verjährung ein. X.________ und die Staatsanwaltschaft legten gegen dieses
Urteil Berufung ein.

B.

B.a. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 29. Mai 2013 in
Abweisung von dessen Berufung sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung,
des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der
gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu Fr. 120.--. Von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum
Steuerbetrug (Anklagepunkt 2.6), der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei
(Anklagepunkt 4.1), der bandenmässigen Geldwäscherei (Anklagepunkt 4.2) und der
gewerbsmässigen Geldwäscherei (Anklagepunkt 4.5) sprach es ihn frei. Auf die
gegen X.________ im Anklagepunkt 2.6 erhobenen Vorwürfe der Urkundenfälschung
trat es nicht ein.

B.b. Den Schuldsprüchen liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde
(Anklagepunkte 3.2 und 3.3) :
X.________ war Prokurist bei der A.________ AG (nachfolgend A.________), wo er
die Abteilung Tankschifffahrt betreute und für die eigenen Schiffe der
A.________ sowie die für die A.________ fahrenden Partikulierschiffe zuständig
war. Ab Januar 2003 war er gestützt auf einen zwischen der A.________, der
B.________ AG (nachfolgend B.________) und der C.________ AG abgeschlossenen
Managementvertrag vom 13. Dezember 2002 im Auftragsverhältnis für die
B.________ tätig. Die D.________ B.V. (nachfolgend D.________) und die
E.________ NV (nachfolgend E.________) waren für die A.________ als
Partikuliere im Einsatz. O.________ war Mehrheitseigentümer der D.________. Die
E.________ gehörte P.________.
Die F.________ AG (nachfolgend F.________) mit Sitz in Z.________ bezog bei der
G.________ AG (nachfolgend G.________) Schweröl und verkaufte dieses an diverse
Kunden im Gebiet Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen (ARA-Raum) weiter. Die
G.________ lieferte der F.________ das Schweröl nach W.________. Dort bewahrte
es die F.________ in einem von der A.________ gemieteten Tanklager auf, bevor
sie es in erster Linie von der A.________ mit dem Schiff weitertransportieren
liess. Da die G.________ für Kosten, Versicherung und Fracht (Basis CIF) bis
zum Bestimmungshafen im ARA-Raum aufzukommen hatte, stellte die A.________ ihr
direkt Rechnung. Die F.________, handelnd durch ihren Verwaltungsrat
Q.________, und die A.________, handelnd durch ihren Verwaltungsrat R.________,
beschlossen am 5. Februar 2002, dass die A.________ der G.________ in ihren
Rechnungen zusätzlich zu den üblichen Frachtsätzen einen verdeckten Zuschlag
(sog. Rückvergütung) von Fr. 2.-- bis Fr. 3.-- pro Tonne in Rechnung stellt und
diesen der F.________ weiterleitet. Ungefähr im Mai 2003 vereinbarte X.________
mit Q.________, dass dieser namens der F.________ höhere Rückvergütungen
fakturieren und mit der Differenz Rechnungen der D.________ über Fr. 78'846.--
und von P.________ über Fr. 136'081.-- bezahlen werde. Die F.________ erhöhte
in der Folge die Rückvergütungen in drei Rechnungen vom 4. Juni, 15. August und
12. September 2003 an die B.________ bis zu Fr. 8.-- pro Tonne. Mit dem
überfakturierten Betrag bezahlte sie der D.________ am 5. August 2003 Fr.
78'846.-- und P.________ am 9. Februar 2004 Fr. 135'000.--. Aufgrund dieser
Bezahlungen verblieb der F.________ von den Rechnungen vom 4. Juni, 15. August
und 12. September 2003 noch ein verdeckter Zuschlag von Fr. 2.08 pro Tonne. Die
Vorinstanz wirft X.________ vor, die Zahlungen von Fr. 78'846.-- und Fr.
135'000.-- seien weder ein Entgelt für von der A.________ erbrachte
Gegenleistungen gewesen noch hätten sie eine Entschädigung für unrechtmässig
vorenthaltene Teile des Frachtlohns gebildet.

C. 

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn in den
Anklagepunkten 3.2 und 3.3 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.

 Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen
gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in den
Anklagepunkten 3.2 und 3.3. Er wirft der Vorinstanz verschiedentlich eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Er rügt zudem, die Vorinstanz habe
ihn zu Unrecht wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt,
obschon die ungetreue Geschäftsbesorgung nur Gegenstand der Eventualanklage
bilde.

1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer im Sachverhaltskomplex
betreffend die Zahlungen von Fr. 78'846.-- und Fr. 135'000.-- an die D.________
und P.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig.
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht frei und von Amtes wegen
(Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist nicht an die Begründung der
Parteien gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3 mit
Hinweis).
Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB geht der ungetreuen Geschäftsbesorgung
nach Art. 158 StGB vor. Erfüllt der Täter den Betrugstatbestand, weil er die
Vermögensschädigung durch eine arglistige Täuschung herbeiführte, ist
unerheblich, dass er auch Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB war (vgl.
BGE 111 IV 60 E. 3 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verlangte einen
Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung daher zu Recht nur in der
Eventualanklage. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die gleiche Tat
sowohl des Betrugs als auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig spricht,
verletzt sie Bundesrecht.

2.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Beschwerdeführer des Betrugs strafbar
machte.

2.1.

2.1.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.

2.1.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht,
dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern
nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz führt zur Täuschung und zur Arglist zusammengefasst aus,
die Rechnungen seien bei der B.________ in der Zeit ab Juni 2003 von deren
Direktor S.________ entgegengenommen und an die Abteilungen weitergeleitet
worden. S.________ habe ein grosses Vertrauen in den Beschwerdeführer gehabt
und die eingehenden Rechnungen nicht besonders genau geprüft. Wenn eine
Rechnung als in Ordnung betrachtet worden sei, sei sie (vom Beschwerdeführer
oder einer anderen Person) visiert und kontiert worden. Damit sei die
Überprüfung abgeschlossen gewesen (Urteil E. 2.2.3.2 S. 62 f.). Der
Beschwerdeführer habe Q.________ in den Glauben versetzt, die D.________ und
P.________ hätten Anspruch auf die Fr. 78'846.-- bzw. Fr. 136'081.--. Er habe
diesen als Tatmittler benutzt, um der B.________ die Rechnungen der F.________
vom 4. Juni, 15. August und 12. September 2003 zukommen zu lassen (Urteil E.
2.3.1 und E. 2.3.2.2 S. 63). Er habe T.________, welche die Rechnungen vom 4.
Juni und 15. August 2003 visiert habe, und die die Vergütungsaufträge (mit-)
unterzeichnenden Personen (S.________, U.________ und Y.________) arglistig
getäuscht, da er ihnen verschwiegen habe, dass die Rechnungen einen nicht
geschäftsnotwendigen Zusatzaufwand zugunsten der D.________ bzw. P.________
enthielten. Der Zuschlag für die D.________ bzw. P.________ sei für die
genannten Personen nicht erkennbar gewesen. Die drei Rechnungen seien in eine
ganze Reihe von normalen Rechnungen aus einer langjährigen unproblematischen
Geschäftsbeziehung eingebettet gewesen und auch deshalb nicht besonders
aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe vorausgesehen, dass die getäuschten
Personen von deren Überprüfung absehen würden (Urteil S. 64).

2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vorgesetzter S.________ sei über die
Zahlungen (Rückvergütungen) an die D.________ und P.________ informiert
gewesen. Er habe ihn persönlich darüber in Kenntnis gesetzt. Die A.________
habe eine Doppelfakturierungspraxis betrieben, die zur Folge gehabt habe, dass
die D.________ und P.________ bei den Frachtpreisen betrogen worden seien. Bei
den Zahlungen habe es sich um Entschädigungen für vorenthaltene Frachten
gehandelt. Die A.________ habe auch einer anderen Reederei ohne Anstände und
unter strengster Vertraulichkeit einen Vergleichsbetrag für vorenthaltene
Frachten von rund Fr. 230'000.-- bezahlt. S.________ habe drei Wochen nach der
fristlosen Auflösung sämtlicher Verträge mit ihm eine Zahlung an die F.________
freigegeben. Die F.________ habe die Rechnung von P.________ über Fr.
135'000.-- am 9. Februar 2004 und damit weit nach der zusätzlichen Strafanzeige
der A.________ vom 8. Dezember 2003 in Sachen F.________ bezahlt. Hätte
S.________ Zweifel an der Berechtigung der Zahlung über rund Fr. 135'000.--
gehabt, hätte er diese nicht freigegeben bzw. den Betrag von der F.________
zurückfordern können. Ihm vorzuwerfen, er könne die Berechnungsbasis für die
beiden Zahlungen nicht aufzeigen, verstosse gegen die Unschuldsvermutung und
sei willkürlich. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich. Sie anerkenne
einerseits, dass S.________ die Rechnungen entgegennahm und sichtete.
Andererseits gehe sie davon aus, dieser habe die erhöhten Rückvergütungen nicht
gekannt, obschon diese dem Betrachter der Rechnungen geradezu ins Auge springen
würden. Sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Die Vorinstanz bejahe zu
Unrecht ein besonderes Vertrauensverhältnis, obschon er im Tatzeitpunkt weniger
als ein Jahr mit S.________ zusammengearbeitet habe. Unklar sei, was die
Vorinstanz unter der "Einbettung in eine Reihe von normalen Rechnungen aus
einer langen unproblematischen Geschäftsbeziehung" verstehe.

2.4. Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Vernehmlassung, S.________
habe keinen Grund gehabt, die Rechnungen der F.________ inhaltlich näher zu
prüfen, da diese eine bekannte Kundin gewesen sei und er dem Beschwerdeführer
vertraut habe. Die inhaltliche Kontrolle der eingehenden Rechnungen sei nicht
seine Aufgabe, sondern diejenige des Beschwerdeführers und seines
Stellvertreters gewesen.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Höhe des
Rückvergütungssatzes aus den Rechnungen der F.________ ohne Weiteres
ersichtlich war. Die drei beanstandeten Rechnungen enthalten jeweils eine
tabellarische Auflistung mit den Spalten "Ladedatum", "Schiff", "Ladegewicht"
und "Betrag" (Rückvergütungssatz und Endbetrag). Der Rückvergütungssatz, der
zwischen Fr. 2.-- und Fr. 8.-- variierte, war gerade aufgrund dieser optischen
Darstellung sofort ersichtlich. Es erstaunt, dass die mit den Rechnungen
befassten Drittpersonen nicht gewusst haben wollen, dass darin der vereinbarte
Rückvergütungssatz von Fr. 2.-- bis Fr. 3.-- pro Tonne überschritten wurde
(vgl. Urteil S. 62). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da eine allfällige
Täuschung auf jeden Fall nicht arglistig war. Der höhere Rückvergütungssatz
wäre selbst bei einer nur rudimentären Prüfung der Rechnungen mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit erkennbar gewesen. Die Arglist kann aber auch
nicht damit begründet werden, S.________ habe die Rechnungen nicht geprüft,
weil dazu nicht er als CEO, sondern andere Personen zuständig waren. Andere
Gründe, die für die Arglist sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

2.5.2. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem in BGE 118 IV 35
beurteilten in verschiedener Hinsicht. Anders als in diesem Entscheid wird dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, er habe sich durch die beanstandeten
Zahlungen persönlich bereichert. Die Vorinstanz anerkennt vielmehr
ausdrücklich, dass die überwiesenen Gelder von Fr. 78'846.-- und Fr. 135'000.--
nicht an ihn zurückflossen und dies auch nicht vorgesehen war (Urteil E.
2.2.1.6.1 S. 56 f.). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung das
Gegenteil behauptet, ist sie nicht zu hören. Streitig ist daher lediglich, ob
die Zahlungen an die D.________ und P.________ geschäftsmässig begründet waren.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Doppelfakturierungspraxis gegenüber den Partikulieren vom Strafgericht
ausdrücklich anerkannt wurde (erstinstanzliches Urteil S. 122 f. und 131) und
von der Vorinstanz zumindest nicht widerlegt wird. Vorliegend geht es zudem um
Rechnungen, die beim Empfänger vor der Zahlung einer Prüfung unterzogen werden.
Sodann wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, er habe durch falsche
Angaben von einer Überprüfung der Rechnungen abgehalten.

2.6. Mangels Arglist scheidet ein Schuldspruch wegen Betrugs aus. Nicht weiter
einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die fehlende
Gewerbsmässigkeit, da bereits der Grundtatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB
nicht gegeben ist.

3.

3.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht
sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder
eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten
oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen
geschädigt wird.
Der Treuebruchtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der
Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur
Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer
Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt
nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der
Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder
Nicht-Vermehrung der Aktiven oder wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet
wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E.
3.1 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer habe bei der B.________
im Jahre 2003 Geschäftsführereigenschaft gehabt (Urteil E. 2.4.1.1 S. 67).
Indem er dafür gesorgt habe, dass die F.________ der B.________ die Rechnungen
vom 4. Juni, 15. August und 12. September 2003 stellte, habe er seine
Treuepflicht gegenüber der B.________ verletzt. Diese Treuepflicht habe er auch
deshalb missachtet, weil er als Abteilungsleiter bei der B.________ und als für
die Überprüfung der fraglichen Rechnungen verantwortliche Person es unterlassen
habe, dafür zu sorgen, dass die Rechnungen der F.________ nicht bezahlt würden
(Urteil E. 2.4.1.2 S. 67).
Den Schaden der B.________ begründet die Vorinstanz - wie auch für den Betrug -
wie folgt: Weil die G.________ der B.________ die Frachten, in welchen die
Zuschläge von Fr. 78'846.-- und Fr. 135'000.-- (total Fr. 213'846.--) enthalten
gewesen seien, ohne Weiteres bezahlt habe, müsse geschlossen werden, dass die
B.________ selbst einen entsprechenden höheren Frachtpreis von der G.________
hätte fordern können. Als gewinnorientiertes Unternehmen wäre sie gegenüber
ihren Aktionären gehalten gewesen, diesen erzielbaren zusätzlichen Frachtlohn
von Fr. 213'846.-- von der G.________ zu verlangen und einzubehalten. Die
Zuschläge seien für die streitbetroffenen Zahlungen von Fr. 78'846.-- und Fr.
135'000.-- an die D.________ bzw. P.________ verwendet worden. Weil für die
Zahlung von Fr. 213'846.-- weder ein Rechtsanspruch noch eine Verpflichtung
bestanden habe, sei die B.________ durch die Überweisung an die F.________
zwecks Weiterleitung an die D.________ und P.________ geschädigt worden (Urteil
E. 2.3.2.2 S. 65 und E. 2.4.1.3 S. 67).

3.3. Der Beschwerdeführer rügt auch in diesem Zusammenhang, O.________ und
P.________ seien nicht unrechtmässig bereichert gewesen. Wie es sich damit
verhält, kann wiederum offenbleiben, da bereits das Tatbestandsmerkmal des
Vermögensschadens der B.________ zu verneinen ist. Aus den vorinstanzlichen
Erwägungen (oben E. 3.2) ergibt sich, dass die B.________ für die Zahlungen an
die D.________ und P.________ über insgesamt Fr. 213'846.-- nicht selber
aufkam, sondern diesen Betrag mit den Rückvergütungen an die F.________ der
G.________ in Rechnung stellte. Da die G.________ die Rechnung bezahlte, erlitt
die B.________ keine Verminderung ihrer Aktiven. Die Vorinstanz sieht den
Vermögensschaden jedoch in einer Nicht-Vermehrung der Aktiven, d.h. in einem
entgangenen Gewinn. Sie schliesst aus der Bezahlung der Rechnungen (in welchen
verdeckt auch der Betrag von Fr. 213'846.-- enthalten war) durch die
G.________, dass die B.________ für sich einen höheren Frachtpreis hätte
aushandeln können. Damit lässt sich ein Schaden in Form einer unterbliebenen
Vermögensmehrung nicht begründen. Ein solcher setzt voraus, dass die
Gewinnaussichten hinreichend konkretisiert sind und entsprechend Vermögenswert
aufweisen (Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3.
Aufl. 2013, N. 129 zu Art. 158 StGB; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte
gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 310; Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, N. 16 S. 471 f.).
Die Rechtsprechung bejaht dies beispielsweise bei der Übernahme von Arbeiten
für einen Kunden auf eigene Rechnung (BGE 105 IV 307 E. 3 und 4), beim
Nichteinziehen von Steuern durch den Gemeindeschreiber (BGE 81 IV 228 E. 1b)
oder beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen (BGE 80 IV 243 E. 3; zum Ganzen
auch Niggli, a.a.O., N. 129 zu Art. 158 StGB). Ein Vermögensschaden in Form
eines entgangenen Gewinns aufgrund der ausgehandelten Vertragsbedingungen kann
demgegenüber nicht leichthin angenommen werden. Nicht zu genügen vermag
insbesondere die nachträgliche Erkenntnis, dass ein Vertrag zu günstigeren
Konditionen hätte abgeschlossen werden können. Die Vorinstanz legt nicht dar,
der von der B.________ einkassierte Frachtpreis sei nicht branchenüblich
gewesen. Ebenso wenig wirft sie dem Beschwerdeführer vor, er habe
Eigeninteressen verfolgt, was sich ungünstig auf die Vermögensinteressen der
B.________ ausgewirkt und zum angeblich entgangenen Gewinn geführt habe. Der
Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verletzt Bundesrecht.

4.
Der Beschwerdeführer ficht auch den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung an.

4.1.

4.1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt
u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte
Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer
unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).

4.1.2. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer
unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen
Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der
in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die
Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche
wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt
und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der
Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung
gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke
näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch
zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die
entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.1.3. Mit der Tatbestandsvariante des "Beurkundenlassens" ist die Begehung der
Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft gemeint (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc
mit Hinweis). Es gelten hierfür die allgemeinen Regeln (Markus Boog, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 161 zu Art. 251 StGB).

4.1.4. Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine
Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von
Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben
oder wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn
dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 138 IV
130 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Urkundenfälschung begeht zudem, wer als
(Mit-) Verantwortlicher für die Buchhaltung der rechnungsstellenden
Gesellschaft eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Bestandteil der
eigenen Buchhaltung erscheint (a.a.O. E. 2.3 mit Hinweisen). Im Verhältnis
zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger bzw. -adressat kann eine
Rechnung höchstens unter besonderen Umständen erhöhte Glaubwürdigkeit haben
(a.a.O. E. 2.4.2). Die Rechtsprechung bejaht dies ausnahmsweise, wenn die
inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv
und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der
Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht werden soll. Eine
objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg wird angenommen, wenn der
Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw.
deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder
Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung
erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (a.a.O. E. 2.4.3 und 3.1).
Eine sog. zusammengesetzte Urkunde liegt schliesslich vor, wenn Rechnungen im
Rahmen eines hierfür beim Rechnungsempfänger vorgesehenen
Rechnungskontrollverfahrens nach einer materiellen Prüfung mit einem
Prüfungsvermerk versehen und damit schriftlich als richtig bescheinigt werden (
BGE 131 IV 125 E. 4.5; Urteil 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 9, nicht publ.
in: BGE 135 IV 198). Der Prüfungsvermerk und die Bestätigung, die Rechnung sei
in Ordnung, sind nach der Rechtsprechung falsch, wenn eine tatsächlich nicht
erfolgte Leistung in Rechnung gestellt wurde (BGE 131 IV 125 E. 4.5; Urteil
6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 9).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer habe die Rechnungen
vom 4. Juni, 15. August und 12. September 2003 in mittelbarer Täterschaft
erstellt. Die drei Rechnungen seien in erster Linie als Buchhaltungsbelege für
die Buchführung der Rechnungsempfängerin bestimmt gewesen. Die Rechnungen seien
inhaltlich unwahr gewesen, da darin zwischen der F.________ und der B.________
nicht vereinbarte zusätzliche Zuschläge enthalten gewesen seien, die in
Wirklichkeit für die D.________ bzw. O.________ und P.________ bestimmt gewesen
und letztlich auch an diese ausbezahlt worden seien. Durch die drei Rechnungen
sei der Eindruck erweckt worden, es handle sich bei den fakturierten Beträgen
um geschäftsmässig begründete Auslagen der B.________. Mit den inhaltlich
unwahren Rechnungen sei die Buchhaltung der B.________ verfälscht worden, da
Gewinnausschüttungen zugunsten von privaten Dritten als geschäftsbedingter
Aufwand und der Gewinn der B.________ um diesen Betrag zu tief ausgewiesen
worden seien. Durch das Erstellenlassen der inhaltlich unwahren Rechnungen als
Buchhaltungsbelege habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung erfüllt (Urteil E. 2.7.3.1.2 S. 71 f.).

4.2.2. Die Vorinstanz verkennt, dass die Buchhaltung nicht alleine deshalb als
nicht ordnungsgemäss qualifiziert werden kann, weil der Aufwand höher
ausgewiesen ist, als dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt
war. Bei der Verbuchung tatsächlicher, wirtschaftlich aber nicht
gerechtfertigter Vorgänge im sachangemessenen Konto liegt grundsätzlich keine
Falschbeurkundung vor (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.5 mit
Hinweisen; Boog, a.a.O., N. 91 zu Art. 251 StGB). Durch die Verbuchung der
tatsächlich erfolgten, geschäftsmässig angeblich aber nicht begründeten
Zahlungen wurde die Buchhaltung der B.________ nicht verfälscht. Gleiches gilt
für die drei inkriminierten Rechnungen. Die Rechnungen waren entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht bereits unwahr, weil geschäftsmässig nicht
begründete Leistungen fakturiert wurden. Daran ändert nichts, dass darin nicht
offengelegt wurde, dass ein Teil der Rückvergütungen nicht für die F.________,
sondern für Dritte bestimmt war. Die von der Vorinstanz angerufene
Rechtsprechung BGE 138 IV 130 gelangt nicht zur Anwendung. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer gar nicht Aussteller der drei Rechnungen war, sondern die
F.________ bzw. die bei dieser für die Rechnungsstellung verantwortliche
Person. Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Täter (Hintermann) eine
andere Person (Vordermann) als sein willenloses oder wenigstens nicht
vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch sie die beabsichtigte
strafbare Handlung auszuführen (BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil 6S.276/2004 vom 16.
Februar 2005 E. 3.2). Dies ist beispielsweise bei einer Sekretärin der Fall,
die auf Geheiss handelte und zuvor in einen Vorsatz ausschliessenden
Sachverhaltsirrtum versetzt wurde (Urteil 6S.276/2004 vom 16. Februar 2005 E.
3.2). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Q.________ wusste, dass ein Teil
der in Rechnung gestellten Rückvergütungen für Dritte bestimmt war. Er war kein
willenloses Tatwerkzeug. Der angefochtene Entscheid ist auch bezüglich des
Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung bundesrechtswidrig.

5.

 Da die Beschwerde im Schuldpunkt begründet ist, erübrigt sich eine Behandlung
der weiteren Einwände.

6.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil bezüglich der
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer
Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung in den Anklagepunkten 3.2
und 3.3 aufzuheben. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der
Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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