Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.63/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_63/2013

Urteil vom 4. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stationäre Massnahme (Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 14. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den wegen Schändung,
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Freiheitsberaubung,
Kindesentführung, mehrfacher sexueller Nötigung und Pornographie vorbestraften
X.________ am 30. Juni 2011 wegen mehrfach versuchter und vollendeter sexueller
Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. X.________
hatte mit Kindern via Internet Kontakt aufgenommen und vor laufender Webcam
onaniert, wobei in den Versuchsfällen das Kind die Übertragung vorzeitig
beendete oder er irrtümlich davon ausging, sich einem Kind im Schutzalter zu
präsentieren. Das Strafgericht ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung
an und erteilte die Weisung, dass X.________ die freiwillig begonnene ambulante
Therapie bei Einnahme triebdämpfender Medikamente fortführe.

B.
Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte die Verwahrung gemäss Art.
64 Abs. 1 StGB. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ordnete am 14.
November 2012 eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1
und 2 StGB an.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben, soweit eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde.
Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der stationären
therapeutischen Massnahme. Er rügt sowohl eine Verletzung von Art. 399 Abs. 3
lit. b und Abs. 4 lit. c StPO als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Beschwerde S. 15-16). Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berufungserklärung
keine stationäre therapeutische Massnahme beantragt, sondern den entsprechenden
Antrag erst an der Berufungsverhandlung gestellt.

1.2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO ist in der schriftlichen
Berufungserklärung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
verlangt werden. Wird das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten,
ist verbindlich anzugeben, auf welche Teile sie sich beschränkt, wobei eine
Beschränkung auf die Anordnung von Massnahmen möglich ist (Art. 399 Abs. 4 lit.
c StPO).

1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urteil E. 2.2), stehen der
Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme keine formellen Hindernisse
entgegen. Art. 399 StPO verpflichtet die Parteien nicht, in ihrer
Berufungserklärung neben allfälligen Beweisanträgen (Abs. 3 lit. c) weitere
Begehren zu stellen. Dass die Beschwerdegegnerin dies trotzdem getan hat,
schadet nicht. Sie ist (genauso wie die Vorinstanz) nicht an die in der
Berufungserklärung gestellten Anträge gebunden. Diese sind erst nach Abschluss
des Beweisverfahrens zu stellen und zu begründen (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO
i.V.m. Art. 379 StPO) und können vorher geändert werden. Dem Beschwerdeführer
und seiner Verteidigerin wurde das Ergänzungsgutachten im Rahmen der
Vorbereitung der Berufungsverhandlung zur Kenntnis zugestellt, und sie hatten
Gelegenheit, vor der Vorinstanz zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin Stellung
zu nehmen. Die Anordnung der stationären Massnahme verletzt weder Art. 399 Abs.
3 lit. b und Abs. 4 lit. c StPO noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör. Die Rügen sind unbegründet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den entscheidrelevanten
Sachverhalt teilweise unvollständig und damit offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 BGG festgestellt zu haben. Die Vorinstanz habe die stationäre
Massnahme auf das Ergänzungsgutachten von Dr. med. A.________ abgestützt,
obwohl dieses dem erstinstanzlichen Gutachten von Dr. med. B.________ und den
Aussagen des langjährigen Therapeuten des Beschwerdeführers, Dr. med.
C.________, diametral entgegenstünde. Dr. med. B.________ habe von einer
stationären Therapie abgeraten, Dr. med. C.________ halte eine solche im
Hinblick auf die bereits erzielten Fortschritte für kontraproduktiv.

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), welche nur angefochten
werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch Art. 97 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet willkürlich. Willkür (
BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 IV 36 E. 1.4.1) muss anhand des angefochtenen
Entscheids präzise dargelegt werden. Auf eine rein appellatorische Kritik an
der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 136 II 101 E. 3).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen, die sich ereignet haben, als vor der
Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden durften, sind vor
Bundesgericht unbeachtlich (BGE 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit
Hinweisen).
2.3
2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung gestützt auf das
Schreiben von Dr. med. C.________ vom 14. Januar 2013 als willkürlich
beanstandet, handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum, das nicht
berücksichtigt werden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweitert. Er legt nicht dar,
inwieweit diese Tatsachen beweisrelevant sein sollen und die Vorinstanz sie
willkürlich nicht berücksichtigt habe.
2.3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gutachten von Dr. med. A.________ und
Dr. med. B.________ stünden sich diametral gegenüber, erweist sich als
unzutreffend. Wie die Vorinstanz ausführt, unterscheiden sich die beiden
Gutachten einzig in der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer stationären
therapeutischen Massnahme. Die unterschiedliche Beurteilung der
Therapierbarkeit des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz - unter Bezug
auf die Ausführungen der Gutachterin - plausibel damit, dass Dr. med.
A.________ im Gegensatz zu Dr. med. B.________ berücksichtigen konnte, welche
Veränderungen die ambulante medikamentöse Therapie mit Lycrin beim
Beschwerdeführer gezeitigt habe. Ihre Empfehlung einer stationären Therapie sei
aufgrund der Veränderungen infolge der triebdämpfenden Medikation schlüssig. Im
Übrigen steht dem Ergänzungsgutachten auch nicht die Stellungnahme von Dr. med.
C.________ entgegen, denn dieser stellt die Therapierbarkeit des
Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Abrede. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll.
Sie durfte auf das Ergänzungsgutachten von Dr. med. A.________ abstellen und
auf Beweisergänzungen in Form eines Obergutachtens verzichten. Die Willkürrüge
ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 und 59 StGB
(Beschwerde S. 16-22). Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die vom
erstinstanzlichen Gericht angeordnete Behandlung mit dem triebdämpfenden
Medikament Lycrin sich seit nahezu zwei Jahren bewährt habe und der Gefahr
weiterer Straftaten ausreichend entgegenwirke. Dass der Beschwerdeführer
positiv auf die Medikation anspreche, werde zudem durch die Studie von Dr.
D.________ objektiviert. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft nicht auffällig geworden. Weder die konkrete
Rückfallgefährlichkeit noch die geringe Schwere der Delikte rechtfertigten eine
stationäre Massnahme. Die Anlasstat liege an der Grenze zur
Tatbestandsmässigkeit und sei mit einer Freiheitsstrafe im untersten Bereich
des anwendbaren Strafrahmens sanktioniert worden. Er sei zudem beruflich und
sozial integriert, weshalb die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.
59 StGB unverhältnismässig sei.
3.2
3.2.1 Eine therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ist
anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer
Straftaten zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder
die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art.
59 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt
voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten
nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme ist
verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, die Legalprognose des Täters zu
verbessern. Weiter muss sie erforderlich sein, d.h., sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten
Zweck eine vernünftige Relation bestehen, wobei im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen gegen das
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten abzuwägen sind (zum Ganzen: Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012
E. 3.2.3; BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB; JE
MIT HINWEISEN). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei
einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit
einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc).
Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
hat sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56
Abs. 3 StGB zu stützen. Das Gutachten muss sich zur Notwendigkeit und den
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der
Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 lit. a, b und c StGB).
3.2.2 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB setzt eine stationäre Behandlung neben einer
schweren psychischen Störung voraus, dass der Täter ein Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, das mit der Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und
dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung
in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

3.3 Die Vorinstanz stützt sich willkürfrei (vgl. vorstehend E. 2.3) auf das
Ergänzungsgutachten von Dr. med. A.________. Die Empfehlung einer stationären
Therapie sei schlüssig und nachvollziehbar. Die von Dr. med. A.________ und Dr.
med. B.________ geäusserten Sicherheitsbedenken seien überzeugend. Laut
Gutachten bestünden an der Pädophilie des Beschwerdeführers keine Zweifel. Er
habe das Risikomanagement in der Vergangenheit erschwert, indem er die Therapie
unterlaufen und dem behandelnden Psychiater Dr. med. C.________ seine
Delinquenz verheimlicht habe. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner
sexuellen Orientierung einsichtig gezeigt und bedaure seine Taten. Allerdings
habe er gleichzeitig von einer Ferienreise berichtet, die er wenige Monate nach
der Entlassung aus der Untersuchungshaft in die USA unternommen habe, um
verschiedene Vergnügungsparks wie etwa Disney World in Florida zu besuchen. Es
sei ihm nicht bewusst, dass er damit Hochrisikosituationen schaffe. Das
Reiseziel Disney World sei bereits im Zusammenhang "mit früherem pädosexuellem
Erleben" genannt worden. Die Behandlung mit einem triebdämpfenden Medikament
sei zwar geeignet, die Gefahr von pädosexuellen Delikten zu vermindern, aber
nicht ausreichend, um das Risiko weiterer Straftaten deutlich zu senken. Es
bestehe vielmehr der Eindruck, die medikamentöse Behandlung suggeriere dem
Beschwerdeführer eine falsche Sicherheit, die sich ungünstig auswirken könne.
Die Rückfallgefahr sei auch bei der gegenwärtigen ambulanten Behandlung als
hoch einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur zu lernen, mit
Hochrisikosituation umzugehen, sondern diese zu meiden (Urteil E. 4.3-4.4).
Cybersexdelikte könnten nicht als harmlose Entgleisungen abgetan werden. Da
gerade auf diesem Gebiet eine hohe Rückfallgefahr bestehe, sei nicht zu
verantworten, "das risikoreiche Experiment mit der ambulanten Therapie"
fortzusetzen (Urteil E. 4.6).
3.4
3.4.1 Dass die Voraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgrund seiner
Pädophilie und der an und mit Minderjährigen begangenen Sexualdelikte
vorliegen, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Formelle Mängel des
Ergänzungsgutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind weder gerügt noch
ersichtlich.
3.4.2 Die Einwände, weder die konkrete Rückfallgefährlichkeit noch die geringe
Schwere der Delikte rechtfertigten eine stationäre Massnahme, vermögen keine
Unverhältnismässigkeit zu begründen. Grundlage für die Anordnung der
stationären Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers, die
sich einerseits in dessen Anlasstat manifestiert und andererseits weitere
Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt. Der Beschwerdeführer wurde
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von
15 Monaten verurteilt. Die Einnahme von Lycrin reduziert zwar den Sexualtrieb
des Beschwerdeführers, suggeriert ihm aber zugleich ein falsches
Sicherheitsgefühl. Er nimmt an, dass er aufgrund der Medikamenteneinnahme keine
weiteren Sexualstraftaten begehen werde und verkennt, dass sein Rückfallrisiko
trotz der Behandlung mit Lycrin weiterhin als hoch einzuschätzen ist. Dass er
einer Fehleinschätzung unterliegt, wird durch die von ihm unternommene und als
unproblematisch beurteilte Amerikareise bestätigt, bei der er bewusst Orte
aufsuchte, an denen sich viele Jugendliche und Kinder aufhielten. Zwar ist dem
Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Anlasstat (Onanieren vor laufender
Webcam) sich an der Grenze der Tatbestandsmässigkeit sexueller Handlungen mit
Kindern bewegt und sein Verschulden angesichts der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 15 Monaten als eher leicht einzustufen ist. Jedoch besteht
bei ihm trotz Lycrin-Behandlung nicht nur ein sehr hohes Rückfallrisiko
hinsichtlich der hier gegebenen Anlasstat von Cybersex, sondern auch
hinsichtlich der von ihm bereits begangenen Straftaten (realer) sexueller
Handlungen mit Kindern. Der Beschwerdeführer ist momentan nicht in der Lage,
seine Lebensführung selbstverantwortlich und entsprechend der bei ihm
diagnostizierten Störung und Vorstrafen zu gestalten. Aufgrund der grossen
Sozialgefährlichkeit der von ihm begangenen Straftaten, genügt die ambulante
psychiatrische und medikamentöse Behandlung derzeit nicht, um das Risiko
möglicher weiterer Sexualstraftaten von einiger Schwere zu verhindern oder
ausreichend zu minimieren. Die Anordnung einer stationären Massnahme und der
damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
sind verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Der angefochtene
Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da es aufgrund
der eingereichten Unterlagen bereits an der erforderlichen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held