Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.636/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_636/2013

Urteil 22. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit Kindern,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 24. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 X.________ wird insbesondere gestützt auf die Aussagen des Geschädigten
vorgeworfen, er habe zu dessen Nachteil in der Zeit von ca. August 2008 bis
Februar 2009 in Oberburg und anderswo sexuelle Handlungen begangen, indem er
ihn mehrmals am Oberschenkel und im Genitalbereich über den Kleidern berührte
und streichelte. Zudem habe er ihn einmal - vermutlich am 1. Dezember 2008 - im
Auto in Oberburg bei der Kirche auf dem Parkplatz bis zum Samenerguss manuell
befriedigt und ihm dafür Geld gegeben (angefochtenes Urteil S. 10, 27).

 Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 24. Mai 2013 im
Berufungsverfahren der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig und
verurteilte ihn deswegen sowie wegen weiterer Straftaten zu einer Geldstrafe
von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft im
Umfang von 28 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier
Jahren.

 X.________ beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 24. Mai 2013 sei
aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

2.

 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt (S. 2). Zudem seien der Anklagegrundsatz verletzt (S.
3), das rechtliche Gehör verweigert, das Fairnessgebot und der Grundsatz von
Treu und Glauben missachtet (S. 4/5) sowie auf unverwertbare Beweismittel
abgestellt worden (S. 12). Letztlich geht es bei den Vorbringen fast
ausschliesslich um die Würdigung der Beweise und damit um die Feststellung des
Sachverhalts.

 Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn er durch die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche
Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik,
wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt
nicht. Soweit die Beschwerde unzulässige appellatorische Kritik enthält, ist
darauf nicht einzutreten.

 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Beschuldigung des
Beschwerdeführers durch den Geschädigten sowie den Aussagen der Beteiligten und
von Zeugen sowie mit Chat-Protokollen befasst und die Beweise eingehend
gewürdigt (Urteil S. 11-27). Was daran willkürlich sein könnte, ergibt sich aus
der weitschweifigen Beschwerde nicht.

 So stellt die Vorinstanz fest, der Vorfall vom 1. Dezember 2008 habe sich in
Oberburg bei der Kirche auf dem Parkplatz ereignet (Urteil S. 27 mit Hinweis
auf S. 11). Der Beschwerdeführer verweist auf KA act. 851 und macht geltend, im
Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz habe der Geschädigte die Örtlichkeit an
der Verhandlung vor der ersten Instanz vom 3. November 2011 nicht bestätigt
(Beschwerde S. 2). Es trifft zu, dass der Geschädigte auf Nachfragen angab, der
Vorfall habe sich nicht auf den Parkplätzen ereignet, die auf der polizeilichen
Fotodokumentation zu sehen sind. Er hat indessen an der fraglichen Befragung
zweimal bestätigt, dass sich der Vorfall bei der Kirche in Oberburg abspielte
(KA act. 850 und 851). Letztlich ist es nicht entscheidend, wo genau bei der
Kirche dies war. Zum einen sind die Aussagen des Geschädigten insgesamt z.B.
wegen seines zurückhaltenden Aussageverhaltens als glaubhaft einzustufen (vgl.
angefochtenes Urteil S. 20/21). Überdies spricht ein Chat-Protokoll eines
Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten vom 1. Dezember
2008 dafür, dass sich der Vorfall bei der Kirche in Oberburg tatsächlich
ereignet hat (vgl. übernächsten Absatz). Unter diesen Umständen ändert es an
der Glaubwürdigkeit des Geschädigten nichts, dass er den genauen Tatort in der
nahen Umgebung der Kirche in Oberburg nicht angeben kann.

 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes geltend macht und vorbringt, dass die Anklage in Bezug auf
den genauen Tatort hätte abgeändert werden müssen (Beschwerde S. 3), ist darauf
in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Er hat das Argument im
Berufungsverfahren noch nicht vorgetragen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14/15),
und er wurde nicht erst durch den angefochtenen Entscheid dazu veranlasst.

 Neben der generellen Glaubwürdigkeit des Geschädigten bildet das
Chat-Protokoll vom 1. Dezember 2008 ein Indiz dafür, dass seine Beschuldigung
des Beschwerdeführers zutrifft (vgl. angefochtenen Entscheid S. 25). Dieser
hatte im kantonalen Verfahren noch geltend gemacht, es sei bei dem Chat um den
möglichen Kauf von Marihuana gegangen (angefochtener Entscheid S. 15). Vor
Bundesgericht führt er demgegenüber aus, er habe sexuelle Avancen gegenüber den
Jugendlichen und Zweideutigkeiten in den Protokollen nie bestritten, weshalb
diese zwar zeigen mögen, dass er allenfalls moralische Grenzen überschreite,
nicht aber die Grenzen des gesetzlich Erlaubten (vgl. Beschwerde S. 11). Die
Geschichte mit dem Marihuana ist angesichts des Gesprächsinhalts offensichtlich
abwegig ("heute war es cool ... easy ... danke mann ... aber heute hatte ich
die ganze Arbeit ... easy ... es hat Spass gemacht"). Der Wortlaut spricht
dafür, dass es vor dem Chat zu mehr als nur zu den vom Beschwerdeführer
eingeräumten sexuellen Avancen und Zweideutigkeiten kam. Davon, dass der
Beschwerdeführer in sexuellen Belangen die gesetzlichen Grenzen einhalten
würde, ist demgegenüber in dem Chat nicht die Rede.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde
ausdrücklich äussern müsste, ist festzuhalten, dass daraus nicht ersichtlich
ist, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte.

3.

 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Ziff. V.5 und V.6 des angefochtenen
Entscheids (Entschädigung des Verteidigers) seien aufzuheben, enthält die
Beschwerde keine Begründung. Folglich kann sich das Bundesgericht damit nicht
befassen.

4.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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