Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.630/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_630/2013

Urteil vom 26. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung,
vom 2. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 2. Mai
2013 im Berufungsverfahren wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das SVG zu 240
Stunden gemeinnütziger Arbeit, unbedingt, und zu einer Busse von Fr. 440.--
bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Der bedingte Vollzug einer am
9. November 2009 ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.--
wurde widerrufen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er einen Freispruch an.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung beruhe auf falschen
Anschuldigungen. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden,
wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche
Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik,
wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt
nicht.

Was an den Erwägungen der Vorinstanz willkürlich sein soll, ergibt sich aus der
Beschwerde nicht, da sie in weiten Teilen unsubstanziierte Vorwürfe an die
Adresse der Vorinstanz erhebt (vgl. z.B. S. 1) und im Übrigen nur unzulässige
appellatorische Kritik enthält. So macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem
Polizeirapport ergebe sich, dass keine Berührung zwischen den Fahrzeugen
stattgefunden habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Indessen gehen die kantonalen
Richter gar nicht davon aus, dass es eine Berührung gegeben habe, sondern
werfen dem Beschwerdeführer vor, dass er das andere Fahrzeug auf der Normalspur
überholt und dann sehr nahe vor diesem auf den linken Fahrstreifen gewechselt
und dadurch einen massiven Unterabstand verursacht hat (vgl. Urteil S. 11/12 E.
4.2.4). Aus welchem Grund dieser Vorwurf "eine glatte Lüge" sein könnte, ist
der Beschwerde nicht zu entnehmen. Mit diesem und den anderen ähnlichen
Vorbringen, zu denen sich das Bundesgericht nicht ausdrücklich äussern muss,
kann der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung keine Willkür nachgewiesen werden.

3.
Aus den teilweise unverständlichen Ausführungen zur Strafzumessung (Beschwerde
S. 3 Ziff. 5) ist nicht ersichtlich, was daran falsch sein könnte. Der
Beschwerdeführer anerkennt selber, dass die Freisprüche gemäss der Feststellung
der Vorinstanz nicht besonders ins Gewicht fallen. Sein Vorwurf einer
unverhältnismässigen Doppelbestrafung ist nicht nachvollziehbar. Aus welchem
Grund der Widerruf "mangels Verurteilung nicht ausgesprochen werden" muss, ist
ebenfalls nicht erklärlich. Mit derartigen Ausführungen kann sich das
Bundesgericht nicht befassen.

4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den verlangten Schadenersatz verweigert
(Urteil S. 18/19 Ziff. 8). Inwieweit die "katastrophalen Verhältnisse, die (ihm
angeblich) während dreier Jahre aufoktriniert" worden sein sollen (Beschwerde
S. 3 Ziff. 6), zu einem anderen Ergebnis führen müssten, ist der Beschwerde
nicht zu entnehmen.

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben