Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.629/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_629/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau, Kasernenplatz 4, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unterbringung in einem Massnahmezentrum,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26.
Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. Juni 2013 ein Rechtsmittel des
Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid erging zur
Hauptsache, weil das Rechtsmittel, wie der Beschwerdeführer selber eingestanden
hatte, verspätet war (Entscheid E. 3). Mit der Frage der Verspätung des
kantonalen Rechtsmittels befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vor Bundesgericht nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG nicht genügt. Es ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde
ebenfalls nicht ergibt, inwieweit die materielle Eventualbegründung der
Vorinstanz (Entscheid E. 4) gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte, denn die Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Sanktion nach Hause
entlassen werden könnte, war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Auf
die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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