Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.618/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_618/2013

Urteil vom 29. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a,
4410 Liestal,
2. Y.________,
vertreten durch Advokat Toni Thüring,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 23. April 2013.

Sachverhalt:

A.

 Im Zusammenhang mit der polizeilichen Anhaltung von Y.________ vom 9. August
2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung
gegen den Polizeibeamten X.________ wegen des Verdachts auf einfache
Körperverletzung, Tätlichkeiten und Amtsmissbrauch. Sie stellte das Verfahren
mit Verfügung vom 15. Februar 2013 ein.

B.

 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schützte am 23. April 2013 die Beschwerde
von Y.________ teilweise. Es hob die Einstellungsverfügung auf und wies die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

C.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den
kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
Einstellung des Strafverfahrens zu bestätigen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78
Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 Abs.
1 BGG). Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern weist die
Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
fortzuführen. Der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist nur unter den
Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da
dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), ist er
nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit
einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt.
Die rechtliche Wirkung des angefochtenen Entscheids erschöpft sich in einer
Fortführung der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. Wie die
Einleitung des Vorverfahrens (Art. 300 Abs. 2 StPO), die Mitteilung über den
Abschluss der Untersuchung (Art. 318 Abs. 3 StPO) oder die Anklageerhebung
(Art. 324 Abs. 2 StPO) nicht anfechtbar sind, kann auch der Zwischenentscheid
über die Fortführung der Untersuchung nicht Gegenstand eines selbstständigen
Beschwerdeverfahrens sein (Urteil 6B_3/2013 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Im
Rahmen der eröffneten bzw. nun fortzuführenden Untersuchung stehen dem
Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen die
seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Tatvorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach
abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben,
ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren
einstellen will (Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StPO). Es steht somit
fest, dass ein abschliessender Endentscheid ergehen wird, der seinerseits
wiederum den ordentlichen Rechtsmitteln unterliegt. Auf die gegen den
Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten,
ansonsten sich das Bundesgericht zweimal mit der gleichen Sache zu befassen
hätte (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.2; 133 IV 121 E. 1.3).

1.3. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid
herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dem steht nicht nur das
Legalitätsprinzip (Art. 2 StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art.
6 StPO) und die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei dieser Beurteilung verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum,
in den das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 86 E. 4). Zum
heutigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe klar straflos sind.

2.

 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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