Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.616/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_616/2013 Urteil vom 15. Juli 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unbekannt, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Mai 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 27. Juni 2013 aufgefordert, den Mangel spätestens am 8. Juli 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Nachdem er die Verfügung auf der Post nicht abholte, wurde ihm eine Kopie mit gewöhnlicher Post zugestellt. Da er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nur behauptet, nicht aber belegt (Beschwerde S. 16 Ziff. 11), kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. 3. Ein Urteil des Bundesgerichts ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Beschwerde S. 17 Ziff. 14). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Juli 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben