Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.616/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_616/2013

Urteil vom 15. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unbekannt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 3. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe nicht
beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom
27. Juni 2013 aufgefordert, den Mangel spätestens am 8. Juli 2013 zu beheben,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Nachdem er die Verfügung auf der
Post nicht abholte, wurde ihm eine Kopie mit gewöhnlicher Post zugestellt. Da
er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt die Verfügung als
zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein, weshalb auf die
Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der
Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nur behauptet, nicht aber belegt
(Beschwerde S. 16 Ziff. 11), kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in
Betracht.

3.

 Ein Urteil des Bundesgerichts ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers
nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Beschwerde S. 17 Ziff. 14).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben