Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.613/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_613/2013

Urteil vom 13. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Y.________, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Urkundenfälschung, Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 23. April 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte D.________ am 5. März 2010 wegen
Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von
2 1/2 Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug. Es verpflichtete ihn, in
solidarischer Haftung mit B.________, C.________ und A.________, zur Zahlung
von Fr. 586'000.-- zuzüglich Zins an Y.________. D.________ und die
Staatsanwaltschaft appellierten gegen dieses Urteil.

B.

 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 23. April 2013
das erstinstanzliche Urteil. Auf die Appellation der Staatsanwaltschaft trat es
nicht ein.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
C.________ ersah aus einem Schreiben der X.________-Bank an Y.________, der
vorübergehend bei ihm wohnte, dass dieser über ein Vermögen von rund Fr.
850'000.-- verfügte. Da er an dieses Geld herankommen wollte, vertraute er
seine Erkenntnis B.________ an, der sich seinerseits mit A.________ in
Verbindung setzte, welcher bei einer Bank arbeitete und sich im Zahlungsverkehr
auskannte. Dieser wandte sich an den ihm im Zusammenhang mit
Immobiliengeschäften bekannten D.________. A.________, B.________, C.________
und D.________ veranlassten zwischen September 2004 und Januar 2005 durch
Vorlage gefälschter Zahlungsaufträge an die X.________-Bank betreffend ein
angebliches Immobiliengeschäft drei Überweisungen in der Höhe von total Fr.
586'000.-- vom Bankkonto von Y.________ zugunsten zweier Konten von D.________.
In einem vierten Fall (Zahlungsauftrag vom 16. Februar 2005 über Fr.
204'680.--) blieb es beim Versuch. Von den Fr. 586'000.-- gelangten mindestens
Fr. 55'000.-- per Überweisung von D.________ und A.________ zu C.________ und
mindestens Fr. 88'600.-- zu B.________. Mindestens Fr. 131'400.-- flossen an
A.________.

C.

 D.________ führt Beschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und ihn freizusprechen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, nicht er habe die Unterschrift auf den
Zahlungsaufträgen gefälscht. Er habe ausser A.________ keinen der anderen
Beschuldigten gekannt, weshalb die Annahme von Mittäterschaft sehr fraglich
sei. Die Behauptung, er sei massgeblich beteiligt gewesen, sei nicht bewiesen.
Er sei von den anderen Mitbeschuldigten benutzt worden.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum
Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz würdigt die Beweise ausführlich. Sie legt zusammengefasst
namentlich dar, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers im Verlaufe des
Verfahrens widersprechen, da er einerseits angegeben habe, vom Beschwerdegegner
2 mit dem Erwerb einer Immobilie im Ausland beauftragt worden zu sein.
Andererseits habe er ausgeführt, A.________ sei "mit einem speziellen Geschäft"
an ihn herangetreten (Urteil S. 8). Dass der Beschwerdeführer in voller
Kenntnis der Tathintergründe handelte, sei von den Mitangeklagen bestätigt
worden und werde zudem durch die bei ihm sichergestellten Beweismittel gestützt
(Urteil S. 8 ff.). Angesichts seiner überragenden Rolle als ausführendes
Mitglied der Gruppe und als Immobilienfachmann bestünden keine Zweifel, dass er
als Mittäter zu betrachten sei (Urteil S. 10).

1.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
nicht auseinander. Er legt namentlich nicht dar, inwiefern diese an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden könnte. Er beschränkt sich
vielmehr darauf, seine eigene Sicht der Geschehnisse darzulegen, ohne hierzu
auf die verfügbaren Beweise einzugehen. Seine Einwände erschöpfen sich in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der
Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegner 2 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihm
im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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