Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.606/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_606/2013

Urteil vom 27. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug, Armee-Ausbildungszentrum, Murmattweg 8, 6005
Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufschub des Strafantritts infolge Hafterstehungsunfähigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Kriminalgericht Luzern verurteilte X.________ am 19. März 2009 u.a. wegen
schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Verstösse gegen das
Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Es schob den
Vollzug der Strafe zugunsten einer ambulanten therapeutischen Behandlung auf.

B.

 Am 9. März 2010 hoben die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern
(VBD) die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit auf, weil sich
X.________ geweigert hatte, die Therapietermine wahrzunehmen. Das
Kriminalgericht ordnete am 21. Juli 2010 auf Antrag der Staatsanwaltschaft den
Vollzug der Freiheitsstrafe an. Die dagegen gerichteten Beschwerden von
X.________ blieben vor Obergericht und Bundesgericht ohne Erfolg (Urteil 6B_665
/2011 vom 18. Oktober 2011).
Am 3. April 2012 boten die VBD X.________ zum Vollzug der Freiheitsstrafe von
21 Monaten ins Gefängnis Grosshof in Kriens auf. Die dagegen gerichteten
kantonalen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern (JSD) am 5. März 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern am 23. Mai 2013 ab.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 23. Mai 2013 sei aufzuheben, und die
Verpflichtung zum Strafantritt sei infolge Hafterstehungsunfähigkeit um
mindestens zwei Jahre aufzuschieben. Eine Aufnahme in eine ausserkantonale und
offen geführte Anstalt sei nach Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustands
erneut zu prüfen. X.________ ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung.
Am 12. Juli 2013 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf persönliche
Freiheit, da er den Strafvollzug antreten müsse, obwohl er derzeit dauerhaft
und generell hafterstehungsunfähig sei. Er macht eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung geltend sowie eine Verletzung der vorinstanzlichen
Begründungspflicht. Er sei 1982 als sogenannter Intersexueller geboren. Im
Jahre 2000 habe er mit der Hormontherapie und der vorgeschriebenen
Psychotherapie begonnen. Er habe sich 2001 einer Mastektomie unterzogen. Heute
stehe nur noch die letzte geschlechtsangleichende Operation (Aufbau eines
Penis) aus. Diese sei in zwei Schritten vorzunehmen. Die Heilungsphase zwischen
den beiden Operationen betrage mindestens 16 Monate. Deshalb sei ein Aufschub
von zwei Jahren beantragt worden. Seit November 2011 unterziehe er sich
freiwillig einer therapeutischen Behandlung. Die ihn behandelnde Therapeutin
erachte eine Inhaftierung im Gefängnis Grosshof gegenwärtig als sinnlos,
destruktiv und kontraproduktiv. Der Strafvollzug würde mit grosser Sicherheit
seinen psychischen und physischen Gesundheitszustand gefährden. Von dieser
ärztlichen Beurteilung sei nicht ohne Not abzuweichen. Sein Anliegen, gesund zu
werden, gehe dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Strafe vor.

1.2. Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund des
Strafgesetzbuchs ausgefällten Urteile (Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Nach § 289 Abs. 1 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug des
Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (SMVG; SRL Nr. 305; Fassung gemäss Änderung vom
11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007) sind Freiheitsstrafen in
der Regel sofort zu vollziehen. Die zuständige kantonale Behörde kann auf
Ersuchen des Verurteilten den Vollzug aus wichtigen Gründen um höchstens ein
Jahr aufschieben (Abs. 2). Gemäss § 289 Abs. 3 SMVG muss der Vollzug
aufgeschoben werden, wenn (a) der Verurteilte psychisch schwer gestört ist oder
(b) die Strafverbüssung seine Gesundheit ernstlich gefährden würde.
Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der
Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde
hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der
Strafvollzug bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser,
vom andern weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder
Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt offensichtlich nicht
für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen
Strafe auf unbestimmte Zeit nur ausnahmsweise in Frage. Dafür wird verlangt,
dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der
Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten. Selbst in
diesen Fällen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den
medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und
die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe
sind, umso stärker fällt - im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität - der staatliche Strafanspruch ins Gewicht. (BGE 108 Ia
69 E. 2c und 2d S. 72 mit Hinweisen; 116 Ia 420 E. 3b S. 423 mit Hinweis; vgl.
Urteil 6B_377/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.1).

1.3. Das Verwaltungsgericht erwägt, der Beschwerdeführer leide gemäss Gutachten
des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Kantons Zürich vom 20. Mai
2007 an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung. Eine eindeutige
Diagnose der Transsexualität sei bislang nicht gestellt worden. Dass die
Strafverbüssung die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährden könnte, sei
nicht von der Hand zu weisen. Seine Angst, Opfer von verbalen oder
gewalttätigen Übergriffen von Mitgefangenen zu werden, sei nachvollziehbar. Die
VBD hätten sich deshalb sehr bemüht, eine ausserkantonale, offen geführte
Strafvollzugseinrichtung für ihn zu finden. Der Beschwerdeführer habe zu den
Platzierungsbemühungen nicht Hand geboten. Sein Einverständnis, am 15. Juli
2012 in das Wohnheim Salis einzutreten, habe er von der Bedingung abhängig
gemacht, am 27. Juli 2012 für seinen Geburtstag Urlaub zu erhalten. Seit Jahren
mache er geltend, die letzte geschlechtsangleichende Operation vornehmen zu
wollen. Bis heute habe er dem Gericht jedoch keine verbindliche Information zum
weiteren Vorgehen zukommen lassen. Er habe sich jahrelang gegen eine
psychologisch-psychiatrische Betreuung zur Wehr gesetzt. Die gerichtlich
angeordnete ambulante Therapie, zu deren Gunsten die Freiheitsstrafe
aufgeschoben worden sei, sei daher aufgehoben worden. Derzeit unterziehe er
sich freiwillig einer therapeutischen Behandlung im Institut B.________. Gemäss
der ihn behandelnden Therapeutin, welche eine Inhaftierung im Gefängnis derzeit
als nicht zumutbar erachte, bestehe keine Suizidalität. Die Voraussetzungen für
einen Strafaufschub nach § 289 SMVG lägen nicht vor, geschweige denn für einen
solchen auf unbestimmte Zeit. Die Strafe sei zu vollziehen. Sicherzustellen
sei, dass der Beschwerdeführer diese in Nachachtung der Vollzugsgrundsätze
(Art. 74, 75 StGB) verbüssen könne (Entscheid, S. 6 ff. Ziff. 5).

2.

 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen
und auf welche sie sich stützt, sodass der Betroffene den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E.
3.3 S. 445). Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 126 I 97 E. 2b S. 102
f.).
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die
Begründung. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von
Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und
substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je
mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz begründet umfassend, aus welchen Gründen sie einen
Strafaufschub verneint. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers geht sie ein,
soweit sie entscheidrelevant sind. Der Beschwerdeführer war somit durchaus in
der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was sich bereits aus seiner
Beschwerdeschrift ergibt. Seine Kritik (vgl. Beschwerde, S. 6, 7, 11 f.)
richtet sich denn letztlich weniger gegen die angebliche unzureichende
Begründungsdichte als gegen die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, mit
welchen er nicht einverstanden ist. Die Gehörsverweigerungsrüge ist
unbegründet.

3.2. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen zur geschlechtlichen Entwicklung
des Beschwerdeführers sowie zur Befunderhebung und Diagnose auf das Gutachten
des PPD vom 20. Mai 2007 (Entscheid, S. 4 mit Hinweis auf Gutachten, S. 49 -
53). Dieses ist sorgfältig abgefasst, breit abgestützt und nachvollziehbar. Die
Überzeugungskraft des Gutachtens wird durch den Bericht des Instituts
B.________ vom 28. Juni 2012 nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil 6B_733/2013
E. 4). Wohl beurteilt die Therapeutin des Beschwerdeführers dessen psychischen
Zustand anders als die Gutachter des PPD. Sie begründet ihre abweichende
Diagnose indes nicht und setzt sich mit dem Gutachten des PPD nicht
auseinander. Die Vorinstanz stellt ohne Willkür auf dieses ab. Inwiefern ihre
diesbezüglichen Feststellungen "tendenziös" sein könnten (Beschwerde, S. 5)
bzw. sie von einem falschen Sachverhalt ausgeht (Beschwerde, S. 8 f.), ist -
auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten
Bilddokumentation - nicht ersichtlich. Die Frage einer Sachverhaltsanpassung im
Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG stellt sich nicht (Beschwerde, S. 5 f.). Nicht
massgeblich ist, wie die anwaltliche Vertreterin das Störungsbild des
Beschwerdeführers medizinisch einordnet (vgl. Beschwerde, S. 9 f.). Darauf ist
nicht einzugehen.

3.3. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Therapeutin in ihrem Bericht vom
28. Juni 2012 den Vollzug der Strafe im Gefängnis Grosshof für den
Beschwerdeführer aus psychischen und physischen Gründen derzeit als unzumutbar
erachtet und den Aufschub des Strafantritts auch deshalb befürwortet, damit der
Beschwerdeführer die längst geplante Geschlechtsoperation durchführen könne
(Entscheid, S. 7 mit Hinweis auf Bericht vom 28. Juni 2012). Die Vorinstanz
setzt sich mit dieser Einschätzung sachlich auseinander. Nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Parteigutachten nicht die Qualität von
Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1
S. 667; Urteil 6B_377/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.6). Als Bestandteil der
Parteivorbringen durfte die Vorinstanz den fraglichen Bericht mit Zurückhaltung
würdigen (vgl. aber Beschwerde, S. 10). Aus ihren Erwägungen im
Gesamtzusammenhang ergibt sich nachvollziehbar, dass und weshalb sie eine
weitere ärztliche oder gutachterliche Einschätzung nicht für erforderlich
erachtet.

3.4. Dass schwerwiegende gesundheitliche Probleme einen Strafaufschub
rechtfertigen können und ein solcher etwa zur Durchführung einer
unaufschiebbaren Operation angeordnet werden kann, verkennt die Vorinstanz
nicht. Sie weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Angebot, die
Strafe in der offen geführten Anstalt der Stiftung Salis zu vollziehen, ohne
stichhaltige Gründe ablehnte, er nicht suizidal ist und seit Jahren geltend
macht, die letzte geschlechtsangleichende Operation vornehmen zu wollen.
Aufgrund der langen, ereignislosen Zeitspanne seit der vor über 10 Jahren
vorgenommenen Mastektomie schliesst sie, dass sich die Ausgangslage beim
Aufschub des Strafantritts nach Ablauf eines Jahres nicht anders präsentieren
würde als zum aktuellen Zeitpunkt (Entscheid, S. 8). Die Feststellungen der
Vorinstanz lassen sich auf die Akten stützen (vgl. kantonale Akten VBD act.
6.23, 6.38, 6.39, 6.44; kantonale Akten JSD act. 1.6 [Beleg 5], 16; kantonale
Akten, Vorinstanz, act. 06 [Beilage]; s.a. Beschwerdebeilage 3.2). Inwiefern
ihre Schlussfolgerungen willkürlich sein könnten, ist nicht erkennbar. Der
Beschwerdeführer unterlässt es auch im bundesgerichtlichen Verfahren, sich
verbindlich zum weiteren Vorgehen betreffend den operativen Eingriff zu äussern
(vgl. Beschwerde, S. 7 ff., S. 10, wonach er sich um einen Operationstermin
bemüht habe und ihm zu glauben sei, dass er auf der Warteliste eines
Spezialisten stehe). Er verkennt, dass Strafvollzug und Strafvollstreckung
nicht verhandelbar sind. Im Übrigen kann die von ihm freiwillig besuchte
Therapie im Strafvollzug weitergeführt werden und haben die VBD und das
Gefängnis Grosshof mit geeigneten und angemessenen Vorkehrungen
sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen und physischen
Integrität geschützt wird und er die Strafe in Nachachtung der
Vollzugsgrundsätze nach Art. 74 und 75 StGB verbüssen kann. Den diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz zur erhöhten Fürsorgepflicht des Staates gegenüber
dem Gefangenen ist beizupflichten (Entscheid, S. 10; s.a. ANDREA BAECHTOLD,
Strafvollzug, 2. Aufl., 2009, S. 106 f., RETO ANDREA SURBER, Das Recht der
Strafvollstreckung, Diss. ZH 1998, S. 245 ff.).

3.5. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf diverse Mitteilungen in der
Presse vom 2. Mai 2013 geltend macht, der Vollzug der Strafe im Gefängnis
Grosshof sei wegen nicht optimaler Haftbedingungen unzumutbar, ist auf die
Beschwerde (vgl. S. 12) nicht einzutreten. Er trägt dieses Vorbringen erstmals
im bundesgerichtlichen Verfahren vor. Weshalb erst der vorinstanzliche
Entscheid hierfür Anlass gegeben haben soll, ist weder dargetan noch
ersichtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.

 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen ohne Rechtsverletzung eine
lebensbedrohliche Situation ausschliessen, eine Hafterstehungsunfähigkeit
verneinen und zum Schluss kommen, es lägen keine triftigen Gründe für einen
Strafaufschub vor.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Verwaltungsrechtliche Abteilung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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