Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.605/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_605/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. 
Y.________ wird vorgeworfen, planmässig ein sog. Schneeballsystem in
betrügerischer Absicht initiiert und alles dafür Notwendige getan zu haben, um
dasselbe so lange als möglich am Leben zu erhalten. Er soll in der Zeit vom 30.
Juni 1998 und dem 23. April 2008 mit den von ihm beherrschten Gesellschaften
A.________ AG, V.________ Inc. und B.________ AG eine seriöse und
professionelle Vermögensverwaltung vorgespiegelt und attraktive Renditen in
Aussicht gestellt haben, obwohl mit wenigen Ausnahmen nie irgendwelche Anlagen
getätigt worden seien. Stattdessen seien die Gelder für die Geschäftskosten,
Rückzahlungen inklusive Renditen an Kunden sowie für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Geschäftspartner sowie weiterer ihm bekannter Personen verwendet
worden. Insgesamt habe er 78 Personen dazu veranlasst, total umgerechnet Fr.
25'317'924.85 bei seinen Gesellschaften anzulegen. Letztlich hätten 58 Anleger
einen Kapitalverlust von insgesamt Fr. 15'495'090.28 erlitten.

B.

B.a. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte Y.________ am 13. August 2010
wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher
Urkundenfälschung, unter Einbezug des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom
4. September 2003, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Gegen
dieses Urteil erhoben Y.________ Appellation und die Staatsanwaltschaft
Anschlussappellation.

B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 12. Dezember 2012 den
erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Schuldsprüche
wegen mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung erwuchsen
unangefochten in Rechtskraft. Es verurteilte Y.________, unter Einbezug des
Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2003, zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

C. 
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 12.
Dezember 2012 bezüglich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie
im Strafpunkt aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine
Verletzung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Die Vorinstanz habe eine
Opfermitverantwortung zu Unrecht verneint. Die betroffenen Anleger hätten in
geradezu exemplarischer Art und Weise jede Vorsicht vermissen lassen. Sie
hätten nicht die geringsten Anstrengungen unternommen, das ihnen vorgegaukelte
Finanzsystem auch nur ansatzweise einer kritischen Prüfung zu unterziehen,
obwohl dies mit einem Minimum an Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre. Die
Vorinstanz habe willkürlich ausser Acht gelassen, dass die Prospekte
verschiedene offenkundige Unwahrheiten enthielten, welche die Anleger durch
einfache Recherchen (z.B. auf dem Internet) hätten erkennen können. Trotz des
grossen Werbeaufwands über zehn Jahre hinweg hätten sich lediglich 78 Personen
täuschen lassen. Zahlreiche Interessenten hätten ihn sofort als Hochstapler
eingestuft und seinen leeren Versprechungen keinen Glauben geschenkt. Auch in
den Medien werde unablässig davor gewarnt, irgendwelchen nicht näher bekannten
Privatfirmen Gelder anzuvertrauen.

1.2.

1.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.

1.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht,
dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern
nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum
Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für erstellt. Der
Beschwerdeführer habe zugestanden, von allem Anfang an Gelder zweckwidrig
verwendet zu haben. Daraus könne geschlossen werden, dass nie die Absicht
bestand, mit den angelegten Geldern vertragsgemäss und korrekt umzugehen. Er
habe unmittelbar vor den ersten Geldentgegennahmen am 4. Juni 1998 den
Aktienmantel der W.________ AG gekauft, welche er per 30. Juni 1998 in
A.________ AG umfirmiert habe. Er habe die W.________ AG in der Absicht
erworben, an Gelder von Anlegern zu gelangen, um diese unrechtmässig zu
verwenden (Urteil E. 1.2.1 S. 33).
Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe die Anleger durch
intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen arglistig getäuscht. Er
habe alles daran gesetzt, dass seine Gesellschaften gegen aussen seriös
auftraten. Die Besprechungen mit Anlagekunden hätten jeweils an bester Adresse
in Zürich stattgefunden, wo die A.________ AG über ein Firmenschild verfügt
habe. Er habe auch darauf geachtet, dass seine Gesellschaften bei
Selbstregulierungsorganisationen angeschlossen waren (Urteil E. 1.2.3 S. 34
f.). Der Auftritt der A.________ AG und der B.________ AG gegenüber Kunden
könne als perfekt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe aufwändig
gestaltete Prospekte kreiert, in denen u.a. ein weiterer Standort in Genf
vorgetäuscht worden sei (Urteil E. 1.2.4 S. 35), und für einen professionell
gestalteten Internetauftritt gesorgt. Auf den Homepages sei auch das Thema
Sicherheit angesprochen worden, wobei den Kunden eine sichere Vermögensanlage
auf einem für sie jederzeit zugreifbaren selbständigen Depot bei einer
erstklassigen Schweizer Bank oder alternativ bei einem renommierten
Investmenthaus nach freier Wahl in Aussicht gestellt worden sei (Urteil E.
1.2.5 S. 35 f.). Die Korrespondenz mit den Kunden (Urteil E. 1.2.6 S. 36) und
die Vermögensverwaltungsverträge seien ebenfalls professionell gewesen.
Vordergründig seien die Anleger transparent in Kenntnis gesetzt worden über die
jeweiligen Risiken, die je nach Anlageprofil von gering, moderat und erhöht bis
hoch gereicht hätten. Den Anlegern sei aufgezeigt worden, wie das Geld angelegt
werden sollte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Deklaration der
Nicht-US-Steuerpflicht und die teilweise erfolgten Rückzahlungen oder
Auszahlungen von angeblichen Renditen hätten die Anleger im Glauben bestärkt,
es handle sich um seriöse Vermögensverwaltungsgesellschaften (Urteil E.
1.2.7-1.2.8 S. 36 f.). Das weltmännische und offensichtlich auch sympathische
Auftreten des Beschwerdeführers habe in nicht unerheblichem Masse dazu
beigetragen, dass es ihm gelang, Kunden zu Anlagen bei seinen Gesellschaften zu
motivieren (Urteil E. 1.2.10 S. 37). Bei sämtlichen Anlegern habe es sich zudem
um nicht ausgewiesene Fachleute in Bezug auf Finanzgeschäfte gehandelt (Urteil
E. 1.3.7 S. 41). Der Beschwerdeführer sei auch bezüglich der Renditeversprechen
äusserst geschickt vorgegangen, da er den Kunden nicht auf den ersten Blick
exorbitante Erträge in Aussicht gestellt habe, sondern je nach Anlageprofil
Renditen zwischen 4 und 12 % (Urteil E. 1.3.8 S. 42). Das von ihm errichtete
Lügengebäude sei derart geschickt aufgebaut gewesen, dass es selbst durch das
erste Verfahren der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), welches im Jahre
2003 abgeschlossen worden sei, nicht aufgedeckt wurde (Urteil E. 3.1.2.2 S.
133).

1.5. Inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben könnte,
legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Er setzt sich mit der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den Akten nicht auseinander, sondern
beschränkt sich darauf, eigene Behauptungen aufzustellen. Nicht einzutreten ist
auf seine Beschwerde, soweit er sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung wendet und beispielsweise geltend macht, sein
Verhalten sei dilettantisch gewesen und er sei sofort als Hochstapler erkennbar
gewesen.

1.6. Der Beschwerdeführer täuschte die Anleger über seine Absicht, deren Gelder
vereinbarungsgemäss anzulegen. Angesichts seines Tatvorgehens ist Arglist ohne
Weiteres zu bejahen und eine Opfermitverantwortung der Anleger zu verneinen.
Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Rechtsprechung Arglist
auch in anderen Fällen von sog. Schneeballsystemen oder anderen Täuschungen im
Zusammenhang mit Vermögensanlagen bejahte, welche ein zum Teil weit weniger
professionelles Vorgehen betrafen (vgl. etwa Urteile 6B_446/2011 vom 27. Juli
2012 E. 7.5; 6B_481/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 2.3; 6S.272/2006 vom 20.
Oktober 2006 E. 4.3; 6S.776/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8; siehe zum
Schneeballsystem auch Urteil 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der strafrechtliche Schutz nur
entfällt, wenn dem Opfer ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorgeworfen
werden muss. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Namentlich kann den
Anlegern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einzelne Angaben in den
Werbeprospekten betreffend etwa die Person von Professor AA.________ und den in
Wirklichkeit nicht existierenden BB.________ (vgl. Beschwerde S. 8 f.) nicht
durch Internetrecherchen zu überprüfen versuchten. Ebenso wenig hätten die
Kunden Verdacht schöpfen müssen, weil das Aktienkapital der A.________ AG
lediglich Fr. 100'000.-- bzw. später Fr. 300'000.-- betrug (Beschwerde S. 9).
Die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe ändern ebenfalls
nichts an der Arglist seines Verhaltens. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betrugs verletzt kein Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er wirft der
Vorinstanz vor, sie habe eine exemplarisch hohe Freiheitsstrafe verhängt. Sie
habe ihn und seinen deutschen Mittäter C.________ im Vergleich zu den beiden
Schweizer Mittätern D.________ und X.________ in Verletzung von Art. 8 Abs. 1
und 2 BV sowie Art. 14 EMRK krass ungleich behandelt und als Ausländer
diskriminiert. Sie habe offensichtlich ein präventives Warnsignal an den
nördlichen Nachbarstaat abgeben wollen, um unliebsamen Deutschen eine Lektion
zu erteilen und möglichen Straftätern aus diesem Lande vor Augen zu führen,
dass Gesetzesverstösse in der Schweiz von der Justiz mit voller Härte angepackt
werden. Sie habe bei der Strafzumessung zudem wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen und entscheidende Aspekte falsch oder gar nicht gewichtet. Die
strafmindernden Umstände habe sie zwar teilweise erwähnt, faktisch aber
unberücksichtigt gelassen.

2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt
dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf
dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht
greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O. E.
5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese
zutreffend. Sie berücksichtigt die hohe Deliktssumme, wovon der
Beschwerdeführer Fr. 2'651'126.57 für seinen aufwändigen Lebensstil verbraucht
habe, sowie den langen Deliktszeitraum von zehn Jahren, während welchem er
einzig auf Kosten anderer gelebt und kein Einkommen mit ehrlicher Arbeit
erzielt habe (Urteil E. 3.1.2.1 S. 132). Der Beschwerdeführer sei ausgesprochen
gezielt, raffiniert, durchtrieben und skrupellos vorgegangen. Er habe sein
deliktisches Verhalten nach dem ersten Verfahren der EBK im Jahre 2003 mit der
neu gegründeten B.________ AG in gleicher Weise fortgesetzt (Urteil E. 3.1.2.2
f. S. 133). Strafmindernd stellt sie sein vollumfängliches Geständnis in
Rechnung. Straferhöhend würdigt sie die einschlägige Vorstrafe vom 4. September
2003 (Urteil E. 3.1.3.2 S. 134 f.).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer übergeht, dass er und seine Mittäter im
Betrugskonstrukt unterschiedliche Rollen innehatten und von den Straftaten auch
nicht im gleichen Masse profitierten. Der Beschwerdeführer war Initiator des
Betrugskonstrukts. Er trat gegenüber den Kunden auf und war operativ für die
angebliche Vermögensverwaltung zuständig. D.________ war demgegenüber erst ab
Dezember 1999 für die A.________ AG tätig, nachdem der Beschwerdeführer,
welcher auf der Suche nach einem neuen Verwaltungsrat war, an ihn bzw.
X.________ herangetreten war (Urteil E. 3 S. 20 f.). D.________ wird
vorgeworfen, er habe spätestens am 23. August 2002 erkannt, dass der
Beschwerdeführer und C.________ die Gelder der Kunden unrechtmässig
verwendeten. Dennoch habe er sein Amt als einziger Verwaltungsrat weitergeführt
(Urteil E. 2.1.2.9 S. 47). Das Verschulden von D.________ wiegt damit weniger
schwer, was eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Aus den vorinstanzlichen
Erwägungen geht zudem hervor, dass diesem nur wegen seines hohen Alters (74
Jahre im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) und seiner erheblichen
gesundheitlichen Probleme (erhöhte Strafempfindlichkeit) zu einer Strafe
verurteilt wurde, für welche noch der teilbedingte Vollzug möglich ist (Urteil
E. 3.2.4.3 f. S. 139). Den Tatbeitrag von X.________ qualifiziert die
Vorinstanz lediglich als Gehilfenschaft. Seine Rolle ist mit derjenigen des
Beschwerdeführers nicht vergleichbar. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner Nationalität besonders hart angefasst worden wäre, sind nicht
auszumachen.

2.4.2. Unklar ist, worauf der Beschwerdeführer seine sinngemässe Behauptung
stützt, das Verfahren sei nur durch seine Selbstdenunzierung vom 21. April 2008
in Gang gesetzt worden (Beschwerde S. 14), da er hierfür keinerlei Belegstellen
angibt. Dem vorinstanzlichen Urteil kann vielmehr entnommen werden, dass die
EBK bereits mit Verfügung vom 28. März 2008 zur Abklärung der
Geschäftstätigkeit vor Ort einen Untersuchungsbeauftragten nach aArt. 23quarter
BankG einsetzte, den Gesellschaften des Beschwerdeführers die Entgegennahme von
Kundengeldern sowie jegliche Werbung ausdrücklich untersagte und sämtliche auf
diese lautenden Konto- und Depotbeziehungen sperrte (Urteil E. 9 S. 28). Es ist
nicht Sache des Bundesgerichts, in den umfangreichen Akten Nachforschungen
darüber anzustellen, inwiefern die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft
und daraus allenfalls auf Einsicht und Reue geschlossen werden müsste.

2.4.3. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die vorinstanzliche
Strafzumessung vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz durfte eine
eingeschränkte Steuerungsfähigkeit trotz der narzisstischen Züge des
Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14) ohne Willkür verneinen. Ebenso wenig
verletzt sie Bundesrecht, wenn sie bezüglich der Verurteilung des
Beschwerdeführers in Deutschland vom 4. September 2003 wegen Betrugs von einer
einschlägigen Vorstrafe ausgeht (Beschwerde S. 14), auch wenn der Betrug nach
deutschem Recht nicht zwingend Arglist voraussetzt. Die Rechtsprechung betonte
schliesslich wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei
aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer
Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld
eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile
6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; 6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009 E.
4.4.3; 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; je mit Hinweisen). Inwiefern
diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten, zeigt der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Die Freiheitsstrafe von sieben
Jahren hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Da die
Freiheitsstrafe zwingend unbedingt auszusprechen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB),
erübrigt sich eine Prüfung der Legalprognose (vgl. Beschwerde S. 15).

2.5. Nicht einzutreten ist auf den Einwand, die gegenüber C.________ verhängte
Strafe hätte deutlich tiefer ausfallen müssen (vgl. Beschwerde S. 16), da es
dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse
fehlt.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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