Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.604/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_604/2013

Urteil vom 25. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Verletzung der körperlichen Integrität usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Im Zusammenhang mit der Ausübung und Regelung des Besuchsrechts sowie weiterer
angeblicher Feststellungen, die den gemeinsamen Sohn betrafen, reichte der
Beschwerdeführer Anzeige wegen verschiedener Straftaten unter anderem gegen die
Kindsmutter ein. Am 7. November 2012 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft
Berner Jura-Seeland das Verfahren ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Bern am 15. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss vom 15. Mai 2013 sei aufzuheben und das Strafverfahren
weiterzuführen.

2.

 In Strafsachen ist Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG zu erheben, womit
auch Verfassungsverletzungen gerügt werden können (Art. 95 BGG). Die vom
Beschwerdeführer eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Sinne
entgegenzunehmen.

3.

 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b
Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere der
Privatkläger legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Im Falle eines Freispruchs
des Angeschuldigten setzt dies voraus, dass der Privatkläger, soweit zumutbar,
seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht
hat (BGE 138 IV 86 E. 3). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der
ausdrücklich die Absicht seiner Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die
Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des
durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten
Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.2.3). Als
Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche,
die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem
Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören
Ansprüche, welche sich aus öffentlichem Recht ergeben. Unbekümmert um die
fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung
von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Partei des kantonalen Verfahrens
kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen
Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet (BGE 136 IV 41 E. 1.4).

 Ob der Beschwerdeführer in allen Punkten zur Beschwerde legitimiert ist, kann
offen bleiben, weil sich die Beschwerde als unzulässig erweist.

4.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser das
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.

 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
einschliesslich Willkür geltend gemacht wird. Diese prüft das Bundesgericht nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert
vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Kritik, wie sie vor
einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor
Bundesgericht unzulässig.

 Soweit sich die Beschwerde nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht und
unzulässige Kritik enthält, ist darauf nicht einzutreten. So macht der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine kantonale Beschwerde geltend, es seien
im kantonalen Verfahren "weitaus wesentlichere Sachverhalte" ausser Acht
geblieben (vgl. Beschwerde S. 4). Indessen ergibt sich aus der zitierten Stelle
nicht, um welche konkreten Sachverhalte es gehen soll. Aus der Behauptung, "der
exakte Nachweis von Urkundendelikten ist in sehr vielen weiteren Punkten
möglich, ebenso Benachteiligung meiner Rechte durch unordentliche
Verfahrenshandlungen", ist nicht ersichtlich, welche konkreten Vorwürfe der
Beschwerdeführer angeblich erhoben und die kantonalen Behörden nicht behandelt
haben.

5.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Sie hat sich zu den Urkundendelikten (vgl. Beschluss S. 4/5
E. 3), der Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
sowie den sexuellen, körperlichen und psychischen Misshandlungen (vgl.
Beschluss S. 5/6 E. 4) und den Nötigungen und Verleumdungen (Beschluss S. 6/7
E. 5) geäussert. Was an diesen Erwägungen gegen das Recht verstossen soll,
ergibt sich aus der zum Teil unverständlichen Beschwerde nicht und ist auch
nicht zu sehen.

 So führt die Vorinstanz in E. 3 aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern beim
Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 11. April 2005 der Tatbestand des
Erschleichens einer falschen Urkunde erfüllt sein soll (Beschluss S. 5). Der
Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zu diesem Punkt (vgl. Beschwerde S.
5-7), ohne dass nachvollziehbar wäre, aus welchem Grund die Annahme der
Vorinstanz gegen das Recht verstossen könnte. Z.B. macht der Beschwerdeführer
geltend, "dass er erst über die vermeintlich rechtserheblichen Gründe für den
wirkenden Rechtsentzug Kenntnis erhielt, nachdem das rechtliche Gehör
durchgeführt wurde" (Beschwerde S. 5). Inwieweit hier ein strafbares Verhalten
vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.

6.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern
müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung
auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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